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§ 98 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 98 LHO – Nichtverfolgung von Ansprüchen

Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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