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§ 9 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 9 LHO – Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt

(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2) Der Beauftragten oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist die Beauftragte oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHO,NW - Landeshaushaltsordnung/§§ 1 - 10a, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/
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