Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 59 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Abschnitt – Grade und Zeugnisse

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 59 KunstHG – Promotion

(1) Durch die Promotion wird in den an der Kunsthochschule vertretenen wissenschaftlichen Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 50 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 58 Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Im Promotionsstudium sollen die Kunsthochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 53 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Kunsthochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.

(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt; sind keine Fachbereiche vorhanden, wird es von der von der Grundordnung bestimmten Stelle durchgeführt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 57 Absatz 1 Satz 2 sowie § 55 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer

  1. 1.

    einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder

  2. 2.

    einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder

  3. 3.

    einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 2

nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitäts- oder Kunsthochschulstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.

(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Kunsthochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 40, 42 und 43 entsprechend.

(6) Das Promotionsstudium wird unter Beteiligung von Universitäten durchgeführt, an denen das entsprechende Fach vertreten ist. Das Nähere regelt die Promotionsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 58 - 60, Siebter Abschnitt - Grade und Zeugnisse/