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§ 22 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Kunsthochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Kunsthochschule

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 22 KunstHG – Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe

(1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Kunsthochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, soweit Fachbereiche bestehen, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

(2) Die Kunsthochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Kunsthochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben.

(3) Soweit Fachbereiche bestehen, bestellen die Fachbereiche Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grundlage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.

(4) Die Kunsthochschule kann eine Gleichstellungskommission einrichten. Diese berät und unterstützt die Kunsthochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Kunsthochschule in ihrer Grundordnung.

(5) Bei der Mittelvergabe an die Kunsthochschulen und in den Kunsthochschulen ist der Gleichstellungsauftrag angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten.

(6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 15 - 26, Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation der Kunsthochschule/§§ 15 - 23, 1. - Die zentrale Organisation der Kunsthochschule/