Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes/
Dokument
Art. 1 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Von den Grundlagen des Landes
Art. 1 Verf
(1) Nordrhein-Westfalen ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit Teil der Europäischen Union. Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Nordrhein-Westfalen trägt zur Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas bei, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Das Land arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt die grenzüberschreitende Kooperation.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/Verf,NW - Verfassung/Art. 1 - 3, Erster Teil - Von den Grundlagen des Landes/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167412,2,20200714
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167412,2,20200714