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§ 38 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 38 FHGöD – Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehende Beamtenverhältnisse auf Zeit werden nach Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit umgewandelt. § 9 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt. Sollte die Funktion noch nicht zwei Jahre wahrgenommen worden sein, wird die nach § 21 Landesbeamtengesetz abzuleistende Probezeit weiter im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet. Die Dauer der Wahrnehmung der betroffenen Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit ist dabei auf die Probezeit anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 34 - 38, Elfter Abschnitt - Schlussbestimmungen/