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§ 13 FHGöD
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation → 1. – Organe

Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 13 FHGöD – Aufgaben des Fachbereichsrates

Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Beschlussfassung über die Studienordnung,
  2. 2.
    Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation
  3. 3.
    Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Abstimmung mit den in § 3 Abs. 1 Satz 6 genannten Gremien,
  4. 4.
    Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über Grundsätze zur Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,
  5. 5.
    Stellungnahme zum Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/§§ 8 - 17c, Dritter Abschnitt - Aufbau und Organisation/§§ 8 - 16, 1. - Organe/