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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 120 - 133, Zwölfter Teil - Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften/§§ 123 - 133, Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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§ 131 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 131 SchulG – Weitergeltung von Vorschriften
(1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenen Gesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sie spätestens nach zwei Jahren diesem Gesetz anzupassen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 120 - 133, Zwölfter Teil - Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften/§§ 123 - 133, Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=492252,132,20050801
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