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§ 28 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Das Hochschulpersonal → 1. – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 28 KunstHG – Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung, Forschung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.

(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen.

(3) Die Professorinnen und Professoren sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder für künstlerische oder andere wissenschaftliche Veröffentlichungen dürfen Vergütungen angenommen werden.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Kunsthochschule oder einer Universität zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.

(5) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 27 Absatz 3 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 27 - 39, Vierter Abschnitt - Das Hochschulpersonal/§§ 28 - 33, 1. - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer/