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§ 31 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Sonder- und Schlußvorschriften

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 31 EigBGes – Befreiungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag im Einzelfall von den Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien; eine allgemeine Befreiung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

(2) Eine Befreiung ist ausgeschlossen für Energieversorgungsbetriebe, Straßenverkehrs- und Hafenbetriebe in Gemeinden oder Versorgungs- und Einzugsgebieten mit mehr als 10.000 Einwohnern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 30 - 34, VIERTER TEIL - Sonder- und Schlußvorschriften/
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