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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 30 - 34, VIERTER TEIL - Sonder- und Schlußvorschriften/
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§ 31 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
VIERTER TEIL – Sonder- und Schlußvorschriften
§ 31 EigBGes – Befreiungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag im Einzelfall von den Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien; eine allgemeine Befreiung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(2) Eine Befreiung ist ausgeschlossen für Energieversorgungsbetriebe, Straßenverkehrs- und Hafenbetriebe in Gemeinden oder Versorgungs- und Einzugsgebieten mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 30 - 34, VIERTER TEIL - Sonder- und Schlußvorschriften/
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