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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 10 - 27, ZWEITER TEIL - Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen/
Dokument
§ 21 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen
§ 21 EigBGes – Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat den Gemeindevorstand und die Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 10 - 27, ZWEITER TEIL - Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen/
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