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§ 14 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 EigBGes – Leitung des Rechnungswesens

1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat der Eigenbetrieb einen Betriebsleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 10 - 27, ZWEITER TEIL - Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen/
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