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§ 46i KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIc. – Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 46i KWahlG

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses des Regionalverbands Ruhr ist an den Landeswahlausschuss nach § 9 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes zu richten.

(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr enthalten die für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen mit den Namen der ersten fünf Bewerber.

(3) Die Reihenfolge der Listenwahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich bei der ersten Direktwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach der Stimmenzahl, die die Parteien oder Wählergruppen bei der Wahl der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften des Regionalverbands Ruhr im Jahr 2014 erreicht haben. Andere Listenwahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an. Bei nachfolgenden Wahlen gilt § 23 Absatz 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KWahlG,NW - Kommunalwahlgesetz/§§ 46f - 46k, VIc. - Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr/
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