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§ 3 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Organisation und Verwaltung

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,NW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 VerfGHGO – Geschäftsstelle

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt wird (§ 11 VerfGHG).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHGO,NW - Verfassungsgerichtshof-Geschäftsordnung/§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Organisation und Verwaltung/
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