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§ 15 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Verfahrensvorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,NW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 VerfGHGO – Sondervotum

(1) Ein Mitglied, das ein Sondervotum abgeben will (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), soll diese Absicht so bald wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs mitteilen.

(2) Das Sondervotum ist der Präsidentin grundsätzlich binnen drei Wochen nach Abfassung der Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Verkündung oder Zustellung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen des Sondervotums. In dringenden Fällen kann die Verkündung oder Zustellung erfolgen, bevor das Sondervotum zu den Akten gegeben ist. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass ein Sondervotum beabsichtigt ist. Wird das Sondervotum nicht innerhalb der für seine Einreichung bestimmten Frist zu den Akten gegeben, wird die Entscheidung ohne Sondervotum und ohne Hinweis auf ein zu erwartendes Sondervotum verkündet oder zugestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHGO,NW - Verfassungsgerichtshof-Geschäftsordnung/§§ 10 - 16, Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften/
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