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§ 6 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 6 KiBiz – Qualitätsentwicklung und Fachberatung

(1) Zur Realisierung des Förderungsauftrages und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung sollen die Träger von Tageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung fachlich beraten werden. Zu den Aufgaben der Qualitätsentwicklung und der Fachberatung in Kooperation mit den freien Trägern gehören insbesondere:

  1. 1.

    die Sicherstellung und Weiterentwicklung des Leistungsangebotes der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege,

  2. 2.

    die Beratung bei der Organisation und Planung eines notwendigen Platzausbaus,

  3. 3.

    die Qualitätssicherung und -entwicklung der pädagogischen Arbeit, beispielsweise auch durch Fort- und Weiterbildungen zu übergreifenden pädagogischen und organisatorischen Fragestellungen,

  4. 4.

    die Organisation eines angebots-, einrichtungs- beziehungsweise trägerübergreifenden fachlichen Austauschs,

  5. 5.

    die Information der Träger und Kindertagespflegepersonen über fachpolitische Entwicklungen und Regelungsänderungen,

  6. 6.

    die Bereitstellung von angebots- und trägerübergreifenden Arbeitshilfen und

  7. 7.

    die Mitwirkung an überörtlichen Evaluationen, überörtlicher Qualitätssicherung und -entwicklung.

(2) Die Träger bieten den von ihnen betriebenen Tageseinrichtungen in angemessenem Umfang Fachberatung an. Diese unterstützt und berät das pädagogische Personal der Tageseinrichtung in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen einschließlich der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung.

(3) Die Jugendämter sind verpflichtet, eine den Aufgaben nach § 23 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und § 43 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Fachberatung und -vermittlung vorzuhalten, vor allem um die Kindertagespflege als verlässliches und qualifiziertes Kindertagesbetreuungsangebot zu erhalten und weiter zu entwickeln. Soweit die im Jugendamtsbezirk tätigen Kindertagespflegepersonen im Rahmen des § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine gewählte Vertretung ihrer Interessen im Jugendamtsbezirk anstreben, umfasst die Fachberatung auch die Unterstützung bei dieser Wahl.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 1 - 20, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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