Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 212 - 225a, Fünfter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung/
Dokument
§ 219 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 219 StPO – Beweisanträge des Angeklagten
(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Zu § 219: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2121).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 151 - 295, Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 212 - 225a, Fünfter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,331,20191213
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,331,20191213
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.