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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHGO,NW - Verfassungsgerichtshof-Geschäftsordnung/§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Organisation und Verwaltung/
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§ 7 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 1 – Organisation und Verwaltung
§ 7 VerfGHGO – Veröffentlichung der Entscheidungen
(1) Die Präsidentin überlässt dem Landtag und der Landesregierung, im Falle von Artikel 33 Absatz 3 der Landesverfassung auch dem Landeswahlleiter, je eine Abschrift einer jeden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, auch wenn sie nicht am Verfahren beteiligt sind.
(2) Sieht das Gesetz vor, dass eine Entscheidung oder eine Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen ist, so veranlasst die Präsidentin das Erforderliche.
(3) Über die amtliche Veröffentlichung einer Entscheidung in sonstigen Fällen entscheidet die Präsidentin. Der Entscheidung können Leitsätze beigefügt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Verfassungsgerichtshof beschlossen.
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