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§ 55 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Abschnitt – Lehre, Studium und Prüfungen → 1. – Prüfungen

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 55 KunstHG – Prüfungen

(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Bewertung nach der Europäischen Credit-Transfer-System (ECTS)-Bewertungsskala ergänzt; diese Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder.

(2) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Leistungen von Prüfungen, die im ersten Semester oder in den ersten beiden Semestern abgelegt worden sind, nicht benotet werden oder dass ihre Benotung nicht in die Gesamtnote einfließt.

(3) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.

(4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(5) Die Kunsthochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich

  1. 1.

    gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder

  2. 2.

    gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung

verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Nummer 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Nummer 2 das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.

(6) Die Kunsthochschulen überprüfen regelmäßig Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren mit dem Ziel, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.

(7) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen findet nicht statt.

(8) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass in dem Prüfungsausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht vertreten sein müssen und dass abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 5 dem Prüfungsausschuss auch Mitglieder des Fachbereichs angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Wenn an der Kunsthochschule keine Fachbereiche bestehen, gilt Satz 1 für die Mitglieder der Hochschule, die keine Mitglieder des Senats sind, entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 50 - 57, Sechster Abschnitt - Lehre, Studium und Prüfungen/§§ 55 - 57, 1. - Prüfungen/