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Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz - HRWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz - HRWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HRWG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 HRWG – Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 2 HRWG – Aufhebung des Kunsthochschulgesetzes

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 3 HRWG – Aufhebung des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 4 HRWG – Änderung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG)

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 5 HRWG – Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 6 HRWG – Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 7 HRWG – Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 8 HRWG – Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 9 HRWG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 10 HRWG – Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)

(hier nicht wiedergegeben)




Art. 11 HRWG – Änderung von Rechtsverordnungen (1)

(hier nicht wiedergegeben)

(1) Red. Anm.:



Art. 12 HRWG – Aufhebung und Feststellung der Aufhebung von Rechtsverordnungen

1.
Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:

  1. a)
    Die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluss eines Kunsthochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO - KunstH) vom 3. September 1990 (GV. NRW. S. 554), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1992 (GV. NRW S. 274),
  2. b)
    die Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in Fachhochschulstudiengängen (Eckdatenverordnung Fachhochschulen - EckVO-FH) vom 17. März 1994 (GV. NRW. S. 138) sowie
  3. c)
    die Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in universitären Studiengängen (Eckdatenverordnung Universitäten - EckVO-U) vom 17. März 1994 (GV. NRW. S. 139).

2.
Folgende Rechtsverordnungen sind aufgehoben:

  1. a)
    Die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO-FH) vom 22. Juni 1988 (GV. NRW. S. 318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1990 (GV. NRW. S. 436),
  2. b)
    die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluss eines wissenschaftlichen Studiengangs zu verleihenden Magistergrade und die Zuordnung der Magistergrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Mag.VO-WissH) vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 274) sowie
  3. c)
    die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-WissH) vom 7. November 1992 (GV. NRW. S. 453).




Art. 13 HRWG

(weggefallen)




Art. 14 HRWG – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

1.
Auf Habilitandinnen und Habilitanden, deren Habilitationsverfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes förmlich begonnen wurde, findet § 98 des Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

2.
Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge gilt § 88 Abs. 1 HG in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) sowie § 41 Abs. 1 KunstHG vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), in Verbindung mit § 87 WissHG vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 1992 (GV. NRW. S. 124), fort.

3.
Die vom Ministerium zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (GV. NRW. 2003 S. 36) als Weiterbildungsstudiengang im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 HG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) genehmigten Studiengänge sind jeweils ein weiterbildender Studiengang im Sinne des § 90 Abs. 3 HG in der Fassung dieses Gesetzes.

4.
Bildungseinrichtungen im Sinne § 118 Abs. 2 Satz 2 HG, die sich bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnet haben, können mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur betrieben werden, wenn sie nach Maßgabe der §§ 113 bis 116 HG staatlich anerkannt sind oder wenn sie sich nicht mehr im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnen. Kommt eine Einrichtung nach Satz 1 einer Aufforderung des Ministeriums nicht nach, im Rechtsverkehr die Bezeichnung als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG zu unterlassen, gilt § 118 Abs. 3 HG entsprechend.

5.
Folgen der Neuordnung der Standorte der Musikhochschulen:

  1. a)

    Beantragt ein Studierender, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist eine Eignungsfeststellungsprüfung nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studierende, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien - und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Musikhochschule Detmold absolviert hätten. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen. Für Studierende, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben waren und Mitglieder der Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet geworden sind, gilt Satz 2 entsprechend.

  2. b)

    Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.

6.
(aufgehoben)

7.
Berufungsvereinbarungen:

Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen der Regelungen über das Hochschulpersonal betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

8.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen kann den Wortlaut des Hochschulgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen

9.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 13 dieses Gesetzes tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.