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Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 KUV – Allgemeines

(1) Für selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts sind (Kommunalunternehmen, Art. 89 GO), geltend die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Unternehmenssatzung.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Kommunalunternehmen von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden sowie mit Ausnahme des § 28 auch für gemeinsame Kommunalunternehmen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Krankenhäuser, die den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unterliegen, und für Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - unterliegen, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV), der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV), der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) und der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) andere Regelungen getroffen sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Unternehmenssatzung regelt dies anders. Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen ist die Frage, welche Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden ist, in der Unternehmenssatzung zu regeln.

(5) Das Kommunalunternehmen führt neben seinem Namen die Bezeichnung "Kommunalunternehmen" oder "gemeinsames Kommunalunternehmen"; es kann auch die Abkürzung "KU" oder "gKU" verwenden.




§ 2 KUV – Verwaltungsrat

(1) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Verwaltungsrats erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Artspruch auf angemessene Entschädigung. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung.

(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(4) Soweit in Sitzungen des Verwaltungsrats Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen, gilt Art. 52 GO entsprechend.




§ 3 KUV – Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt.




§ 4 KUV – Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewähren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.




§ 5 KUV – Unternehmenssatzung

Die Unternehmenssatzung muss neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
  2. 2.
    die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Vorstands, falls dieser aus mehr als einer Person besteht,
  3. 3.
    die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats.




§ 6 KUV – Zusammenfassung von Kommunalunternehmen

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe, Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und sonstige Unternehmen einer Gemeinde können zu einem einheitlichen oder verbundenen Kommunalunternehmen zusammengefasst werden.




§ 7 KUV – Umwandlung von Regiebetrieben und Eigenbetrieben

(1) Dem Beschluss zur Umwandlung eines Regie- oder Eigenbetriebs in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz zu Grunde zu legen. Die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu erstellen. Grundstücke und grundstücksbezogene Rechte sind nach § 28 der Grundbuchordnung (GBO) zu bezeichnen.

(2) Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens nicht vor, ist über diese gesondert zu beschließen. Die Entstehung des Kommunalunternehmens ist im Rahmen des Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

(3) Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens vor, gelten sämtliche Handlungen des bisherigen Rechtsträgers zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens als für das Kommunalunternehmen vorgenommen. Das Kommunalunternehmen muss spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag entstehen.

(4) Das Vermögen des Regie- oder Eigenbetriebs geht im Verfahren nach Abs. 2 mit dem Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz, im Verfahren nach Abs. 3 zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens auf dieses über.




§ 8 KUV – Anmeldung zum Handelsregister

(1) Die Errichtung eines Kommunalunternehmens oder eines gemeinsamen Kommunalunternehmens hat dessen Vorstand beim Registergericht gemäß § 33 HGB anzumelden und dazu auch die kommunalrechtlich notwendigen Zustimmungsbeschlüsse vorzulegen.

(2) Eine Verschmelzung nach Art. 49 Abs. 2 KommZG hat der Vorstand des übernehmenden Kommunalunternehmens unter Vorlage der Vereinbarung und der Zustimmungsbeschlüsse sowohl zum Handelsregister des übernehmenden als auch des übertragenden Unternehmens anzumelden.

(3) Im Fall des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 KommZG hat der Vorstand die Verschmelzung unter Vorlage der geänderten Unternehmenssatzung sowie der Zustimmungsbeschlüsse beim Registergericht anzumelden. Für die Umwandlung eines Zweckverbands in ein gemeinsames Kommunalunternehmen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 KommZG gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) Für Änderungen gilt § 34 HGB entsprechend.

(5) Die Vorschrift des § 22 Umwandlungsgesetz (UmwG) ist nicht entsprechend anwendbar.




§ 9 KUV – Finanzausstattung

Die Gemeinde stellt sicher, dass das Kommunalunternehmen seine Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Das Kommunalunternehmen soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden.




§ 10 KUV – Finanzierung von Investitionen

Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Kommunalunternehmens und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben der Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.




§ 11 KUV – Leitung des Rechnungswesens

Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.




§ 12 KUV – Kassengeschäfte

Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.




§ 13 KUV – Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Kommunalunternehmen und der Gemeinde, einem anderen Kommunalunternehmen oder Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Das Kommunalunternehmen kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,

  1. 1.
    Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. 2.
    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten,
  3. 3.
    auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.




§ 14 KUV – Gewinn und Verlust

(1) Der Jahresgewinn des Kommunalunternehmens soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach § 10 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(2) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht möglich, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.




§ 15 KUV – Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn die Art des Kommunalunternehmens es erfordert, kann die Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.




§ 16 KUV – Wirtschaftsplan

(1) Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan entsprechend § 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik bzw. § 6 KommHV-Kameralistik beizufügen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. 1.
    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder
  2. 2.
    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
  3. 3.
    eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.




§ 17 KUV – Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.




§ 18 KUV – Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten

  1. 1.
    alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben,
  2. 2.
    die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. §§ 12, 26 Abs. 3 und 4 KommHV-Doppik und §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik sind entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gelten § 26 Abs. 2 KommHV-Doppik und § 27 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.

(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.




§ 19 KUV – Finanzplanung

Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung. § 9 Abs. 2 bis 4 KommHV-Doppik und § 24 Abs. 2 bis 4 KommHV-Kameralistik gelten entsprechend.




§ 20 KUV – Buchführung und Kostenrechnung

(1) Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.




§ 21 KUV – Berichtspflichten

(1) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. In der Unternehmenssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

(2) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist diese zu unterrichten.




§ 22 KUV – Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.




§ 23 KUV – Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekannt gegebenen Formblattmuster aufzustellen. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 HGB finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Unternehmensleistungen jeweils fehlen. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für das Kommunalunternehmen erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.




§ 24 KUV – Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekannt gegebenen Formblattmuster aufzustellen.

(2) Bei Versorgungsunternehmen muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekannt gegebenen Formblattmuster zu gliedern. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.




§ 25 KUV – Anhang, Anlagennachweis

(1) § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. Die in § 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats zu machen, die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Haben die Mitglieder des Vorstands ihre Bezüge der Gemeinde mitgeteilt und einer Veröffentlichung zugestimmt, sind die entsprechenden Angaben für jedes einzelne Mitglied in den Anhang aufzunehmen.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekannt gegebenen Formblattmuster darzustellen.




§ 26 KUV – Lagebericht

Der Lagebericht muss die in § 289 Abs. 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

  1. 1.
    die Änderungen im Bestand der zum Kommunalunternehmen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. 2.
    die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. 3.
    den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
  4. 4.
    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
  5. 5.
    die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. 6.
    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
  7. 7.
    die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.




§ 27 KUV – Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.

(2) Bei der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 26 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunalunternehmens erwecken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.

(3) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.




§ 28 KUV – Vermögensübergang bei Auflösung des Kommunalunternehmens

Das Vermögen eines aufgelösten Kommunalunternehmens geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über.




§ 29 KUV

(wegefallen)




§ 30 KUV

(wegefallen)




§ 31 KUV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.