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Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2018,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HG 2018 – Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2018 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14 901 453 900 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1 554 250 000 Euro

festgestellt.

(1) Red. Anm.:

§ 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 259):

"2. Nachtragshaushalt 2018

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 2 950 000 000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2018 vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

17 851 453 900 Euro

neu festgestellt.

Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2018 erhöht

sich um

+ 2 950 000 000 Euro

auf insgesamt

5 675 940 700 Euro."




§ 2 HG 2018 – Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte (2)

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

2 725 940 700 Euro

für das Haushaltsjahr 2018 aufnehmen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.

(4) Als Grundlage für die Steuerung der Zinsausgaben in den Jahren bis 2023 werden im Haushaltsjahr 2018 folgende Plangrößen für die gesamten Zinsausgaben zugrunde gelegt:

  • für 2019: 524 000 000 Euro,

  • für 2020: 568 000 000 Euro,

  • für 2021: 615 000 000 Euro,

  • für 2022: 629 000 000 Euro und

  • für 2023: 630 000 000 Euro.

Im Haushaltsansatz und in den unter Satz 1 ausgewiesenen Plangrößen sind für die Zinsänderungsrisiken (§ 3 Absatz 3 Satz 3) enthalten:

  • für 2018: 12 000 000 Euro,

  • für 2019: 37 000 000 Euro,

  • für 2020: 50 000 000 Euro,

  • für 2021: 66 000 000 Euro,

  • für 2022: 79 000 000 Euro und

  • für 2023: 90 000 000 Euro.

(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.

(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500 000 000 Euro ermöglichen.

(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.

(8) Zur wechselseitigen Besicherung von Kreditrisiken aus derivativen Geschäften wird das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen und für die Laufzeit dieser Geschäfte Sicherheiten in Form verzinster Barmittel entgegenzunehmen und zu stellen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf wird auf die Ermächtigung gemäß Absatz 6 Satz 1 angerechnet.

(9) Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(2) Red. Anm.:

§ 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 259):

"2. Nachtragshaushalt 2018

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 2 950 000 000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2018 vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

17 851 453 900 Euro

neu festgestellt.

Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2018 erhöht

sich um

+ 2 950 000 000 Euro

auf insgesamt

5 675 940 700 Euro."




§ 3 HG 2018 – Kredit- und Zinsmanagement

(1) Beim Finanzministerium ist ein Kredit- und Zinsmanagement einzurichten.

(2) Das Kredit- und Zinsmanagement beschafft die im Haushalt veranschlagten Kreditmarktmittel, schließt derivative Finanzgeschäfte gemäß § 18 Absatz 6 LHO ab und verwaltet den Schulden- und Derivatbestand des Landes. Es plant und steuert die Struktur der Kreditmarktschulden sowie die derivativen Finanzgeschäfte in Abhängigkeit von der erwarteten Entwicklung der Kreditmarktzinsen mit dem Ziel, die Zinsausgaben des Haushalts über einen längerfristigen Planungszeitraum unter Beachtung von Zinsänderungsrisiken zu optimieren. Bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden sind insbesondere der Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Fälligkeits- und Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden festzulegen und zinsgünstige Möglichkeiten der Kreditbeschaffung zu nutzen. Durch den ergänzenden Einsatz derivativer Finanzgeschäfte kann die Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden zusätzlich gestaltet werden.

(3) Das Kredit- und Zinsmanagement setzt zur Unterstützung der Steuerung der Zinsausgaben unter Kosten-Risiko-Aspekten ein Referenz-Portfolio und alternative Zinsszenarien ein. Die Zinsbindungsstruktur des Referenz-Portfolios wird unter Berücksichtigung der langfristigen Risikoabsorptionsfähigkeit des Haushalts festgelegt. Zinsänderungsrisiken stellen potenzielle Zinsmehrausgaben in den zukünftigen Jahren dar. Die Quantifizierung der gesamten Zinsausgaben sowie der Zinsänderungsrisiken erfolgt unter Einsatz eines standardisierten Verfahrens zur Simulation von Zinsszenarien. Das Verfahren ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.

(4) Die mit dem Abschluss derivativer Finanzgeschäfte verbundenen Kreditrisiken sind durch geeignete Verfahren, die die Sicherheitenstellung für Neugeschäfte umfassen, zu begrenzen. Betriebs- und Abwicklungsrisiken sind durch organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen sowie durch eine funktionale Trennung des Abschluss- und Abwicklungsbereichs zu begrenzen.

(5) Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsoptionen sind zur Risikovorsorge einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und zweckgebunden zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben zu verwenden. Soweit Rücklagenmittel nicht mehr zur Abdeckung optionaler Zinsänderungsrisiken benötigt werden, sind sie zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben während des Haushaltsvollzugs und zur Verstetigung der Zinsausgabenentwicklung im Finanzplanungszeitraum einzusetzen.




§ 4 HG 2018 – Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden bereitgestellt werden. Gleiches gilt, wenn Änderungen im Bundesrecht oder auf EU-Ebene zu Minderausgaben im Landeshaushalt führen.

(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und bei nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen des Vorjahres im laufenden Haushaltsjahr Ausgaben zu sperren.




§ 5 HG 2018 – Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Der gemäß § 37 Absatz 2 Buchstabe a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500 000 Euro festgesetzt.

(2) Der gemäß § 37 Absatz 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500 000 Euro bis zu 2 500 000 Euro festgesetzt.




§ 6 HG 2018 – Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Das Finanzministerium darf, auch wenn kein Fall des § 37 Absatz 1 oder des § 38 Absatz 1 LHO vorliegt, in Ausgaben oder in Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind.

(2) Unvorhergesehene dringliche Ausgaben, in denen kein Fall des § 37 Absatz 1 LHO vorliegt, dürfen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro im Einzelfall pro Haushaltsjahr geleistet werden, wenn der Finanzausschuss einwilligt und die Deckung gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf 1 500 000 Euro pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.




§ 7 HG 2018 – Bewirtschaftung des Einzelplans 12

(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.

(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.

(3) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,

  2. 2.

    innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749 und 894.




§ 8 HG 2018 – Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln

(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Absatz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,

  2. 2.

    Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und

  3. 3.

    Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517

den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.

(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(5) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können zu Lasten von Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge auch über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(6) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.

(7) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie zum Beispiel Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen gegebenenfalls neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereit zu stellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen zu decken.

(10) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, wenn und soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag eines Ressorts Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 einzurichten und Mittel der Obergruppe 42 auf diese oder vorhandene Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 umzusetzen, wenn dargelegt wird, dass durch zusätzliche, über die Vorgaben des Haushalts hinaus gehende Einsparmaßnahmen Planstellen oder Stellen dauerhaft nicht wieder besetzt werden.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses dem Sondervermögen "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)" bei Titel 1611 - 634 03, dem Sondervermögen "Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein" bei Titel 1105 - 634 01 sowie dem Sondervermögen "Sondervermögen zur Förderung von Mobilität und Innovation des Schienenpersonennahverkehrs im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen MOIN.SH)" bei Titel 1111 - 634 01 insgesamt Mittel bis zur Höhe eines positiven strukturellen Saldos (Überschuss) zuzuführen, wenn und soweit die mit dem Haushaltsgesetz festgelegte Kreditermächtigung nicht in Anspruch genommen wird. Zur Berechnung der Überschüsse werden die Vorgaben aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), zugrunde gelegt. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung. Der Finanzausschuss trifft seine Entscheidung zum Vorschlag des Finanzministeriums über die Zuführungen aus dem Überschuss entsprechend der Zwecke aus Satz 1 unverzüglich nach dessen Feststellung.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts für Zwecke des Sondervermögens IMPULS 2030 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung aus Entnahmen aus dem Sondervermögen IMPULS 2030 oder durch Minderausgaben im Einzelplan 16 gedeckt ist.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag eines Ressorts Mittel der Hauptgruppen 6 bis 8 auf Titel der Obergruppe 42 umzusetzen, wenn dargelegt wird, dass dadurch neue Stellen bereits vor dem 1. Juli 2018 besetzt werden können.




§ 9 HG 2018 – Struktur- und Funktionalreform

(1) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und mit Einwilligung des Finanzausschusses für die Übertragung von bisher vom Land wahrgenommenen Aufgaben auf die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform Haushaltsmittel gegen Deckung bereitstellen und die erforderlichen Titel einrichten. Zur Finanzierung des Kostenausgleichs wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausgabeansätze zu sperren sowie Planstellen und Stellen mit kw-Vermerken zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und dem die Aufgabe abgebenden Ressort und mit Einwilligung des Finanzausschusses die zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf den kommunalen Bereich oder zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel mit Haushaltsvermerken eingerichtet und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingewilligt werden. In Höhe dieser zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sind in den betreffenden Einzelplänen Einsparungen, insbesondere bei den Personalausgaben und den sächlichen Verwaltungsausgaben, zu erbringen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses eine Verpflichtungserklärung gegenüber kommunalen Trägern und Dritten, die Landesbedienstete im Rahmen der Übertragung von Landesaufgaben im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform übernehmen, für die Übernahme der zeitanteiligen Versorgungsbezüge dieser Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach ihrer Versetzung an die kommunalen Träger oder Dritte abzugeben.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts die zur Struktur- und Furiktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet, und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.




§ 10 HG 2018 – Deckungsfähigkeit und Rücklagen

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 LHO gilt zur Deckungsfähigkeit Folgendes:

  1. 1.

    Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54,

  2. 2.

    innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8.

Beide Regelungen gelten nur, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.

(2) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen kann.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Obergruppe 42 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an zweckgebundene Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern. Die Mittel aus der Rücklage sind für Personalausgaben und für Maßnahmen zu verausgaben, die dem Personal zugutekommen. Die Mittel dienen somit der Verstärkung der entsprechenden Ausgabetitel.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.




§ 11 HG 2018 – Stellenpläne und Stellenübersichten

(1) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Absatz 5 Satz 2 LHO ist nicht erforderlich bei Abweichungen von den Stellenübersichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie für die nach dem Überleitungstarifvertrag übergeleiteten Beschäftigten durch nach den Tarifverträgen vorzunehmende Höhergruppierungen, im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist bedingt sind.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen dieses im Haushaltsjahr 2018 zwangsläufig erfordern.

(4) Zur Erprobung einer Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen auf der Grundlage von Planstellen- und Stellengruppen dürfen die Fachministerien mit Einwilligung des Finanzministeriums sowie im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof in geeigneten Bereichen von den Anforderungen des § 49 LHO abweichen.




§ 12 HG 2018 – Leerstellen

(1) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Monate aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Vereinbarung von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und nach Wegfall des Befreiungsgrundes Anspruch auf Beschäftigung haben. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum zur Landtagsverwaltung oder zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein oder von der Landtagsverwaltung abgeordnet oder versetzt werden oder abgeordnet oder versetzt worden sind.

(2) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann für Lehrkräfte und schulische Assistenzkräfte Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auch dann ausbringen, wenn die Lehrkraft oder die schulische Assistenzkraft aus den in Absatz 1 genannten Gründen für weniger als sechs Monate von der Dienstpflicht befreit ist.

(3) Für die Hochschulen gilt Absatz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums entsprechend.




§ 13 HG 2018 – Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 20 Planstellen und Stellen auszubringen; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen; in den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen,

  2. 2.

    im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes, des Bundes und/oder der Europäischen Union und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind; über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten, bei Finanzierung im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes ist dessen Einwilligung erforderlich,

  3. 3.

    zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für

    1. a)

      auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und

    2. b)

      vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,

    bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten; die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne übertragen werden; in Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen; wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers" fallen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool); die in 2018 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105 - Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort; das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen,

  4. 4.

    bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (zum Beispiel Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 1319 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.

(4) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei insgesamt bis zu fünf zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach drei Jahren) zu versehende Planstellen oder Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 oder der entsprechenden Entgeltgruppe in den jeweiligen Einzelplänen ausbringen, soweit dies zur Erfüllung unvorhergesehener und dringender Aufgaben erforderlich ist und die Ausgaben hierfür im jeweiligen Einzelplan gedeckt werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen die Umsetzung von Finanzierungsaufgaben im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen für die HSH Nordbank AG für die hsh finanzfonds AöR und die hsh portfoliomanagement AöR wahrzunehmen. Zur Deckung des entstehenden zusätzlichen Personalbedarfs darf das Finanzministerium im Kapitel 0501 neue Planstellen und Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend am 31.12.2019" ausbringen sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung durch Entgelte für diese Tätigkeit erfolgt oder rechtsverbindlich zugesagt ist. Das Finanzministerium darf dafür erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern.




§ 14 HG 2018 – Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen

(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 "Ministerium" kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.

(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 28 Absatz 6 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.

(7) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen oder Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 700 Lehrkräfte in der Ausbildung. Jeweils drei freie und besetzbare Planstellen für Beamte im Vorbereitungsdienst in den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums mit einer Lehrkraft besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 100 Lehrkräfte.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu 20 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Der durch Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit nach § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes freiwerdende Anteil einer Planstelle darf nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen oder mit einem Vermerk "künftig wegfallend spätestens zum ..." zu versehen. Als Zeitpunkt des spätesten Wegfalls ist das Ende der Altersteilzeit zu wählen. Abweichende Regelungen aus Vorjahren mit Bezug auf arbeits- und beamtenrechtliche Regelungen gelten für Fälle aus diesen Jahren fort. Für den Fall der Wiedereinführung der Altersteilzeit im Tarifbereich für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung gilt für Tarifbeschäftigte Entsprechendes.

(10) Planstellen, die im laufenden Haushaltsjahr durch die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach § 36 Absatz 4 Landesbeamtengesetz frei werden, dürfen nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen.

(11) Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in den jeweiligen Kapiteln zu Lasten der Titel der Gruppe 428 geleistet werden. Die betreffende Stelle darf im laufenden Haushaltsjahr nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushaltsjahr ist die Stelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(12) Die obersten Landesbehörden dürfen in den Kapiteln 0301 (ohne Titelgruppe 64) und 0720 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0720 MG 06), mit Ausnahme der Hochschulmedizin (Tätigkeit am UKSH), übertragen.

(13) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Rahmen von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen auch mehrjährige Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen der ressortübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten auf anderweitig zu besetzende Planstellen oder Stellen mit dem Ziel des Abbaus von Personalüberhängen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts Fortbildungsmittel umzusetzen.

(16) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu eine Beamtin oder einen Beamten und für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppen 2.1 oder 2.2 des Verwaltungs- oder Polizeivollzugsdienstes unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.

(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Rahmen von Personalmaßnahmen Haushaltsmittel und Planstellen zwischen der Hauptgruppe 4 des Einzelplans 13 und den Personalkostenzuschusstiteln 1315 - 682 06, 1315 - 682 07, 1317 - 671 23 MG 21, 1319 - 682 06 MG 03, 1319 - 682 07 MG 03 sowie 1319 - 682 08 MG 03 umzusetzen.

(18) Soweit zur Deckung eines vorübergehenden unvorhergesehenen und unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs Planstellen und Stellen nach § 50 Absatz 2 und 4 LHO umgesetzt werden, wird das Finanzministerium ermächtigt, diese für den Zeitraum der Umsetzung zu heben und umzuwandeln. Der Finanzausschuss ist zum 31. März durch das aufnehmende Ressort für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren.

(19) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bis zu insgesamt 15 im Kapitel 0902 ausgebrachte Stellen für Rechtspflegeanwärterinnen oder Rechtspflegeanwärter und Justizobersekretäranwärterinnen oder Justizobersekretäranwärter in Planstellen der LG 2.1 und LG 1.2 umzuwandeln sowie im Kapitel 0902 ausgebrachte Stellen für Auszubildende in die erforderlichen Stellen bei Titel 0902 - 428 01 umzuwandeln, wenn und soweit dies zur Übernahme der dafür ausgebildeten Nachwuchskräfte erforderlich ist.




§ 15 HG 2018 – Übernahme von geprüften Nachwuchskräften

Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    bis zu 121 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung in der Staatskanzlei, in der Justiz und dem Justizvollzug, in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sowie im Landesamt für Vermessung und Geoinformation abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,

  2. 2.

    im Kapitel 0410 bis zu 55 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.




§ 16 HG 2018 – Grundstücksangelegenheiten

(1) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    Zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;

  2. 2.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist; § 64 Absatz 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5 000 m2 ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;

  3. 3.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Landesgrundstücken auf die Universität zu Lübeck im Rahmen der Umwandlung der Universität zu Lübeck in eine Stiftungsuniversität;

  4. 4.

    zur mietzinsfreien Überlassung von landeseigenen Liegenschaften an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.

(2) In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung Für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.

(3) Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250 000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und, soweit Personal betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und nach Einwilligung des Finanzausschusses im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO zulassen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Erweiterung einer Fraunhofer-Einrichtung an die Fraunhofer-Gesellschaft zu veräußern.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zum Zweck der Errichtung preisgünstigen studentischen Wohnraums sowie zur Errichtung von Kindertagesstätten Erbbaurechte an Grundstücken unter teilweisem oder vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die landeseigene Liegenschaft Klaus-Groth-Platz 2 in Kiel für die Nutzung als Tagesklinik für Psychosomatik und Psychotherapie und die landeseigene Liegenschaft Niemannsweg 4 in Kiel für die Nutzung als Psychotherapeutische Ambulanz an die Zentrum für Integrative Psychiatrie ZIP gGmbH zu veräußern.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum Zweck der Schaffung bezahlbaren Wohnraums landeseigene Grundstücke auf Sylt an die Gemeinde Sylt zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro gewährt werden oder es kann auf einen Erbbauzins teilweise oder vollständig verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein vollständiger Wertausgleich durch Belegungsrechte für Landesbedienstete sichergestellt ist.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die von der Musikhochschule Lübeck vermietete Hochschulliegenschaft in der Schwartauer Landstraße 7 in Lübeck an den Mieter "Deutsche Stiftung Rockmusik" unter dem festgestellten Verkehrswert zu einem Kaufpreis von 830 000 Euro zu veräußern.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das landeseigene Grundstück in Lübeck, Kronsforder Landstraße, bestehend aus den Flurstücken 34/35, 46/34, 51/34 und 167, jeweils Flur 3 in der Gemarkung Genin, mit einer Gesamtgröße von 49 723 m2 an die Hansestadt Lübeck oder eine mehrheitlich von ihr getragene Gesellschaft zu dem Preis zu verkaufen, den das Land beim Erwerb gezahlt hat, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass das Grundstück unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages zu Wohnzwecken bebaut wird. Von den entstehenden Wohneinheiten sollen 30 % sozialgebunden sein. Dieser Anteil darf nur unterschritten werden, wenn eine Prüfung der Investitionsbank Schleswig-Holstein ergibt, dass seine Einhaltung die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme gefährdet.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ein Grundstück an der Maria-Goeppert-Straße in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 12 in der Gemarkung St. Jürgen) für die weitere Ausbauplanung der Fachhochschule Lübeck zu erwerben oder gegen ein landeseigenes Grundstück zu tauschen. Darüber hinaus soll im Rahmen der Auflösung der provisorischen Bustrasse ein landeseigenes Grundstück an die Stadt Lübeck übergehen (Tausch oder Veräußerung). Wegen der vorgesehenen Übernahme der Straßenbaulast durch die Stadt Lübeck ist eine Veräußerung auch zu einem unterhalb des ermittelten Verkehrswerts liegenden Kauferlöses vorzusehen.

(13) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die unentgeltliche Überlassung der Nutzung an der landeseigenen Liegenschaft in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 12 in der Gemarkung St. Jürgen) von der Fachhochschule Lübeck an die noch zu gründende gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung Fachhochschule Lübeck BUILD-NOW zum Zwecke der Umsetzung der Ziele des Projektes BUILD-NOW vorzunehmen.

(14) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für das Land entbehrlich gewordenen Landesflächen am alten Hafen Brunsbüttel zu veräußern. Bei der Übertragung sollen die vom Land zu tragenden Kosten für die Instandsetzung des entsprechenden Anliegerwegs und für die Sanierung der vorhandenen Abwasserleitung gegengerechnet werden.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die landeseigene Liegenschaft in Kiel Flur 17, Flurstück 734, Flur 18, Flurstücke 472 und 473 der Gemarkung Kiel-N sowie Flur 18, Flurstücke 541, 546, 544 und 549 der Gemarkung Kiel-N, in Größe von insgesamt 7 684 qm, Postanschrift Lorentzendamm 6-8, zum Preis von 3 100 000 Euro an die Stiftung trias, Hattingen, und einen oder mehrere von ihr benannte Finanzierungspartner zu verkaufen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass ein wirtschaftlich tragfähiges, genehmigungsfähiges Konzept vorliegt, das der dort angesiedelten kreativen Szene eine dauerhafte Perspektive erhält und dass zu diesem Zweck eine konzeptentsprechende Nutzung langfristig festgeschrieben sowie die Spekulation mit Grund und Boden sowie aufstehenden Gebäuden der genannten Liegenschaft ebenso langfristig ausgeschlossen und eine anteilige Nutzung für den sozial verträglichen Wohnungsbau festgeschrieben ist.




§ 17 HG 2018 – Sonstige Vermögensgegenstände

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO zulassen

  1. 1.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums von für Zwecke des Landes entbehrlichen Geräten, Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen an osteuropäische Staaten, insbesondere Ostseeanrainerstaaten, sofern eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist oder die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung im Haushalt veranschlagt oder bereits finanziert sind,

  2. 2.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen in landeseigenen Häfen oder der Übertragung oder Überlassung unter vollem Wert,

  3. 3.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an bislang von der Universität zu Lübeck genutzten beweglichen Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Abtretung von der Universität zu Lübeck verwalteter Nutzungsrechte im Rahmen der Umwandlung zur Stiftungsuniversität,

  4. 4.

    zur Übertragung des Eigentums an einem dem Behördenzentrum Itzehoe zuzuordnenden Bronzerelief (Kunst am Bau) an die Kulturstiftung Itzehoe für einen symbolischen Preis von 1 Euro,

  5. 5.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an Containern, die ursprünglich für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen vorgesehen waren, an

    1. a)

      schleswig-holsteinische Kommunen für Aufgaben der Daseinsvorsorge,

    2. b)

      in Schleswig-Holstein befindliche Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft,

    3. c)

      als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften mit Sitz in Schleswig-Holstein zur Verfolgung ihrer als gemeinnützig anerkannten Zwecke;

    die Überlassung der Container erfolgt nach vorheriger Bestätigung der Entbehrlichkeit durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ohne jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Landes und ohne Übernahme weiterer Kosten, zum Beispiel für Transport, Schaffung der Infrastruktur, Rückbau und Unterhaltung,

  6. 6.

    zur Veräußerung von Containern unter ihrem vollen Wert nach vorheriger Bestätigung der Entbehrlichkeit durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport; sofern dabei im Einzelfall vom vollen Wert um mehr als 50 000 Euro abgewichen wird, bedarf die Veräußerung der Zustimmung des Finanzausschusses,

  7. 7.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an Einrichtungsgegenständen für Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Hygieneartikeln, die ursprünglich für Asylsuchende und Flüchtlinge vorgesehen waren, an

    1. a)

      schleswig-holsteinische Kommunen für Aufgaben der Daseinsvorsorge,

    2. b)

      in Schleswig-Holstein befindliche Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft,

    3. c)

      als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte Körperschaften mit Sitz in Schleswig-Holstein zur Verfolgung ihrer als gemeinnützig anerkannten Zwecke,

    4. d)

      an die schleswig-holsteinischen Landesverbände der Hilfeleistungsorganisationen im Katastrophenschutz;

    die Überlassung der Einrichtungsgegenstände und Hygieneartikel erfolgt ohne jegliche Gewährleistungsverpflichtung des Landes und ohne Übernahme weiterer Kosten, zum Beispiel für Transport, Aufbau und Unterhaltung,

  8. 8.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Landeseigentums an der Sammlung des Eisenkunstgussmuseums in Büdelsdorf gemäß Inventarverzeichnis von 1980 zuzüglich dem Museums-Archiv, Katalogen, Fotos, Akten, Büchern sowie mit der Kunstgusssammlung zusammenhängenden Schriften an die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf,

  9. 9.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an den vom Archäologischen Landesamt gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz als Landeseigentum in Besitz genommenen und an die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf zur dauerhaften Aufbewahrung, Pflege und Erforschung übergebenen Objekte.




§ 18 HG 2018 – Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500 000 000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75 000 000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität überlassenen Leihgaben Landesgarantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (IT-VSH) im Rahmen einer Vereinbarung eine teilweise Haftungsfreistellung durch das Land Schleswig-Holstein von der Trägerhaftung für Dataport nach § 2 Absatz 5 des Dataport-Staatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 15. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 27. September 2013, Anlage zum Gesetz vom 1. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 511), bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zuzusichern. Durch geeignete Regelungen ist sicherzustellen, dass das Land Schleswig-Holstein von der IT-VSH erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Anteil der IT-VSH an dem Stammkapital von Dataport aufgebraucht ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein für Forderungen der Projektgesellschaft Immobilienpartner UKSH GMBH gemäß § 16.4.1 des am 30. September 2014 geschlossenen ÖPP-Vertrages eine Bürgschaft zu übernehmen. Die Gesamthöhe dieser Bürgschaft darf 50 000 000 Euro nicht überschreiten. Inanspruchnahmen aus Vorjahren sind anzurechnen.




§ 19 HG 2018 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 620 000 Euro abzugeben.

(2) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 23 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 TG 61 - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank mit der Umsetzung eines Wohnungsbauprogrammes für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von 5 000 Wohnungen zu beauftragen und der Investitionsbank die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank verpflichten, Darlehen, die die Investitionsbank ab dem 1. Januar 2016 im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauprogramm für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von 5 000 Wohnungen gewährt, auf Anforderung der Investitionsbank zum Nennwert zu übernehmen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Zusammenhang mit der Aufnahme von Jesidinnen aus dem Nordirak erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen oder entsprechende Zahlungen zu leisten, soweit diese im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgendes gemeinsam mit der EU finanzierten Programm:

Programm des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 S. 487, zuletzt ber. 2016 ABl. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/825 (ABl. L 129 S. 1), sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes.




§ 20 HG 2018 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) entspricht.

(7) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(8) Kassengeschäfte für die von der Investitionsbank Schleswig-Holstein verwalteten Sondervermögen des Landes dürfen vom Finanzministerium - Landeskasse - wahrgenommen werden. Das Nähere, insbesondere die Sicherstellung des Zahlungsausgleichs zum Jahresende, ist zwischen dem Finanzministerium und der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu vereinbaren.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit einer Neuausrichtung des strategischen Personalmanagements erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Einzelplans 05 vorzunehmen. Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke dürfen umgesetzt oder geändert werden. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind aus dem zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudget des Einzelplans 05 zu finanzieren.

(10) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zur Umsetzung des kommunalen Infrastrukturprogramms erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.




§ 21 HG 2018 – Beteiligung an der HSH Nordbank AG

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Eigentum des Landes stehenden Beteiligungen an der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg zu veräußern und damit verbundene Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

(2) Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg sind nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglichen Finanzierung der Beteiligung am Grundkapital der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg durch die Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH entsprechen.

(3) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 1 und 2 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, sich gemeinsam mit der Freien und Hansestadt Hamburg am Stammkapital der hsh portfoliomanagement AöR zu beteiligen und bis zu 50 000 Euro als Stammkapital einzuzahlen. Das Finanzministerium darf zur Umsetzung dieser Maßnahme erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs der hsh portfoliomanagement AöR oder der hsh finanzfonds AöR Darlehen an diese bis zur Höhe von insgesamt 1 000 000 000 Euro zu gewähren. Die gewährten Darlehen sind schnellstmöglich, spätestens nach 6 Monaten ab Gewährung zurückzuzahlen. Sie sind marktüblich zu verzinsen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf des Landes darf durch Kassenverstärkungskredite gedeckt werden. Eine Anrechnung auf die Ermächtigung gemäß § 2 Absatz 6 Satz 1 findet nicht statt. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken auszubringen oder zu ändern.

(6) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, die sich unmittelbar aus dem Vollzug des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "hsh portfoliomanagement AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 421) und dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG ergeben, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Einzelmaßnahmen, die den Betrag von 15 000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit der hsh finanzfonds AöR Vereinbarungen über die Zahlungszeitpunkte der Forderungen aus dem zwischen der hsh finanzfonds AöR sowie der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein aufgrund § 3 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 5. April 2009, Anlage zum Gesetz vom 14. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), geändert durch Staatsvertrag vom 9. Dezember 2015, Anlage zum Gesetz vom 18. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 421), geschlossenen Rückgarantievertrag vom 2. Juni 2009 zu schließen.




§ 22 HG 2018 – Hochschulen und Forschungsinstitute

(1) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25 000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung (GEOMAR) unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für den Umwandlungsprozess der Universität Lübeck in eine Stiftungsuniversität und für den Betrieb der Stiftungsuniversität erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgäben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zusagen, für Verpflichtungen aus Risiken der Vertragserfüllung im Rahmen des Solar-Orbiter-Projektes im Innenverhältnis bis zu 2 400 000 Euro zu erstatten.

(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vertragliche Vereinbarungen über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Es kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorgesehen werden. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(7) Auf Antrag der staatlichen Hochschulen des Landes darf das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neue Planstellen und Stellen einrichten sowie kw-Vermerke streichen, die in den Stellenplänen und -Übersichten der Hochschulen aufzunehmen sind, wenn und soweit die Hochschulen eine zwischen dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Finanzministerium abgestimmte langfristige Personalplanung vorlegen. Zur Deckung dringender Bedarfe können im Vorwege bis zu 30 Planstellen und Stellen ausgebracht werden.

(8) Auf Antrag der staatlichen Hochschulen des Landes darf das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neue bis zum 31. Dezember 2019 befristete Planstellen und Stellen einrichten, die in den Stellenplänen und -Übersichten der Hochschulen aufzunehmen sind, sofern die zusätzlichen Ausgaben durch Titel 0720 - 685 42 MG 04 gedeckt sind.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Sicherstellung eines geeigneten Insolvenzschutzes für die Arbeitszeitregelungen über Langzeitkonten bei der Max-Planck-Gesellschaft Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 Euro zu übernehmen.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für eine große Baumaßnahme von bis zu 12 500 000 Euro am Nationalen Referenzzentrum des Forschungszentrums Borstel erforderliche Verpflichtungsermächtigungen und entsprechende Haushaltsvermerke einzurichten oder zu verändern und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(11) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0723 TG 62 und 64 Mittel umsetzen.




§ 23 HG 2018 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen, Fahrzeugvorhaltegesellschaften und Finanziers Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Garantien des Landes, mit denen es umfassend die Risiken aus der Finanzierung von SPNV-Fahrzeugen, auch einrede- und einwendungsfrei, übernimmt. Darüber hinaus können Vereinbarungen über die Beteiligung des Landes an Fahrzeugvorhaltegesellschaften zwecks Abwendung drohender Insolvenz oder einer sonstigen Krisensituation getroffen werden.

(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Ferner dürfen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden, um gefährdete Trassen zu sichern oder um die Eisenbahninfrastruktur zu erhalten oder zu verbessern. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 300.000 Euro abzugeben.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der Darlehensprogramme "IB.SH Wachstumsdarlehen“ und des Existenzgründungsprogramms "IB.SH Starthilfedarlehen" für das Jahr 2018 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal zehn Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf für das Haushaltsjahr 2018 in der Summe 5.000.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf bis zu 35 Prozent betragen.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung, Privatisierung und Einziehung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zu schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung durch den Finanzausschuss zur Absicherung bestimmter Kredite der AKN Eisenbahn AG oder ihrer Tochtergesellschaften Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 7.000.000 Euro übernehmen.

(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, für die Durchführung des Global Economic Symposium (GES) Vereinbarungen zum Defizitausgleich zu schließen, soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 06 gedeckt ist.

(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Wirtschaftsförderung und Technologie Transfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) für Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter bis zur Höhe von 40.000 Euro abzugeben.

(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 LHO im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Anteile am Stammkapital der Tourismusagentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH) zu erwerben und in diesem Zusammenhang erforderliche Erklärungen abzugeben. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf gegebenenfalls erforderliche Titel und Haushaltsvermerke einrichten und/oder vorhandene Titel gegen Deckung aus dem Haushalt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie aufstocken.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entstehende Ausfälle der im Rahmen des EFRE-Risikokapital-Fonds Schleswig-Holstein gewährten Beteiligungen bis zu einem Gesamtvolumen von 1.400.000 Euro garantieren. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Summe den Betrag von 98.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie darf im Einzelfall 70 Prozent nicht überschreiten. Die bis zum 31. Dezember 2019 laufenden Beteiligungen dürfen einmalig um fünf Jahre verlängert und maximal bis zum 31. Dezember 2024 garantiert werden.

(14) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, für den Aufbau und die Unterhaltung des Verbindungsbüros in San Francisco Vereinbarungen zum Defizitausgleich zu schließen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.




§ 24 HG 2018 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen entsprechend § 69 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600 000 Euro in den Jahren 2018, 2019 und 2020 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0716 nicht zu besetzen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0716 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigung mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder anderer Ressorts und gegebenenfalls im Einvernehmen mit weiteren Ressorts im Zusammenhang mit Veränderungen bei Landesförderzentren im Sinne von § 54 Absatz 2 Schulgesetz erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, übertragen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder andere Ressorts dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in diesem Zusammenhang Verträge zur Regelung der Angelegenheiten dieser Förderzentren schließen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(5) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (Schule) darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.

(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf der Kulturstiftung des Landes und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten entstehen.

(7) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein ermächtigen, die in 1995 übertragenen 511 290 Euro sowie die seit 2013 übertragenen weiteren Beträge aus dem Aufkommen aus der Abgabe auf Glücksspiele Ertrag bringend anzulegen und die Erträge, getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen, im Sinne des Stiftungszwecks gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), für die Kulturarbeit der Friesen im Lande einzusetzen.

(8) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1 200 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(9) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, der Landeshauptstadt Kiel die Zusage zu erteilen, sich an den Kosten der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Konzertsaalgebäudes "Kieler Schloss" mit bis zu 8 000 000 Euro zu beteiligen, sofern die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Hierfür wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einzelplan 16 Titel mit entsprechendem Ansatz und Verpflichtungsermächtigung sowie Haushaltsvermerken einzurichten. Die Deckung der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigung erfolgt durch Entnahme aus dem Sondervermögen IMPULS 2030.

(10) Auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf das Finanzministerium für das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein Stellen einrichten, kw-Vermerke ausbringen und streichen wenn und soweit die Finanzierung gesichert ist.




§ 25 HG 2018 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Unterbringung und Betreuung der Sicherungsverwahrten sowie der Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Einzelplan 09 und Einzelplan 12 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(2) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Aufgabenübertragungsverträge mit der Investitionsbank gemäß § 8 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zur Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung der EU-Förderprogramme der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" (INTERREG) abzuschließen. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird des Weiteren ermächtigt, gegenüber der EU Gewährleistungen für die Beteiligung von Partnern aus Schleswig-Holstein an den Förderprogrammen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" bis zu einem Betrag von 15 000 000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der stationären Versorgung und der Behandlung psychisch erkrankter Gefangener in Kliniken für forensische Psychiatrie auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit die erforderlichen Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(4) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zu tätigen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 09 gesichert ist. Hierzu wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen.




§ 26 HG 2018 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten Für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung m Zusammenhang mit der Sicherung der Impfstoffversorgung im Pandemiefall auf Basis eines joint procurement agreements (JPA) die entsprechenden Mittel bereitzustellen und gegebenenfalls Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.




§ 27 HG 2018 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000 - Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 10 FFH - Richtlinie im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen oder entsprechende Zahlungen zu leisten, soweit diese im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:

  1. 1.

    Programm des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 149 S. 1, ber. 2017 ABl. L 88 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1787 vom 12. Juni 2017 (ABl. L 256 S. 1), sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes.

  2. 2.

    Operationelles Programm für Deutschland für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) Förderperiode 2014-2020 (CCI-Nr. 2014 DE14MFP001) gemäß Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 S. 1).

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10 000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 255 000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 30 000 Euro abzugeben.

(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.

(6) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben und Aufgaben der Kohlenwasserstoffgeologie des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden einzugehen oder zu verlängern.

(7) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, gegenüber der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein auf die Abführung von Einnahmen aus Gebühren, Bußgeldern und sonstigen Erlösen, die über den in die Berechnung des Zuschusses bei Titel 1317 - 671 23 MG 21 eingestellten Einnahmebetrag hinausgehen, zu verzichten, wenn diese zusätzlichen Einnahmen zur Deckung von notwendigen Kosten der Landwirtschaftskammer aus der Wahrnehmung der Weisungsaufgabe verwendet werden.

(8) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bei 100% fremdfinanzierten Projekten bis zu sechs befristet zusätzliche wissenschaftliche Planstellen und Stellen im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind.

(9) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die unentgeltliche Übertragung von Teilen der unteren Treene (sog. Sielzüge) nebst angrenzenden Uferbereichen an die Stadt Friedrichstadt vertraglich zu regeln. In diesem Zusammenhang kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen des § 64 LHO zulassen.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Zusammenhang mit der Neuerrichtung von Gebäuden auf den Halligen infolge der Umsetzung des Warftverstärkungs- und Entwicklungsprogrammes erforderliche Titel zur sozialen Abfederung der erhöhten Kosten bei der Erneuerung der Gebäude auf den Halligen einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten.




§ 28 HG 2018 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei

Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der Staatskanzlei für unvorhersehbare aufgrund der aktuellen Sicherheitslage entstehende notwendige Mehrbedarfe, die für die Ausrichtung des Tages der Deutschen Einheit 2019 entstehen und nicht durch den Einzelplan 03 abgedeckt werden können, in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen und diese bereitzustellen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.




§ 29 HG 2018 – Ermächtigungen für den Einzelplan 14

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1402 -533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT-und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern, Haushaltsmittel sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts auch Planstellen und Stellen innerhalb eines Einzelplans oder zwischen den Einzelplänen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit aufgrund von IT-Verfahren erzielte Einnahmen zur Refinanzierung von IT-Maßnahmen im Kapitel 1402 verwendet werden und die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts zur Bündelung der mobilen Kommunikationsdienste (wie zum Beispiel Mobiltelefonie) und zum Aufbau einer zentralen Steuerung der hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben der unmittelbaren Landesverwaltung im Kapitel 1402 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts zur Bündelung der Beschaffung von Multifunktionsgeräten (wie zum Beispiel Netzdrucker, Kopierer und Mehrfachfunktionsgeräte mit Fax- und Mailfunktionen usw.) und zum Aufbau einer zentralen Steuerung der hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben der unmittelbaren Landesverwaltung im Kapitel 1402 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben des Digitalfunks in Schleswig-Holstein an Dataport oder andere Dienstleister im Rahmen der Reorganisation der Informationstechnik in der Landespolizei Mittel in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge in das Kapitel 1406 (Digitalfunk Schleswig-Holstein) umzusetzen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und mit Beschlussfassung der Landesregierung (in Gestalt des Digitalisierungskabinetts) zur zentralen Finanzierung und Steuerung der Maßnahmen aus dem Digitalisierungsprogramm die hierfür in den Ressorteinzelplänen zur Verfügung gestellten Ausgabeermächtigungen in den Einzelplan 14 zu übertragen und erforderliche Titel mit entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten.




§ 30 HG 2018 – Investitionsbank

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.

(2) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank treten.




§ 31 HG 2018 – Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" an die dem Land endgültig vom Bund bereitgestellten Beträge anzupassen. Eine sich daraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die im Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn das zur Anpassung an den endgültig festgestellten Rahmenplan oder Koordinierungsrahmen erforderlich ist.




§ 32 HG 2018 – Solländerungen

(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.
  11. 11.
  12. 12.
  13. 13.
  14. 14.

gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.

und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 31 Absatz 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.




§ 33 HG 2018 – Weitergeltung von Bestimmungen

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Absatz 2 LHO bleibt hiervon unberührt.




§ 34 HG 2018 – Schulgirokonten

Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln.




§ 35 HG 2018 – Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck

Abweichend von § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), darf die Stiftungsuniversität außerhalb der nach § 4 Absatz 4 StiftULG oder § 8a Absatz 2 Hochschulgesetz festgelegten Personalkostenobergrenze bis zu einer ergänzenden Kostenobergrenze in Höhe von 2 060 606 Euro zusätzlich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte einstellen, wenn die damit verbundenen Ausgaben durch die mit den Hochschulen geschlossenen Zielvereinbarungen dauerhaft gedeckt sind. Die für zusätzlich Beschäftigte nach Satz 1 anfallenden Personalkosten müssen nicht aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 5 StiftULG unberührt.




§ 36 HG 2018 – Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), ist in 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

  1.  

    In § 22 werden nach Absatz 10 folgende Absätze 11 bis 13 angefügt:

    "(11) Als weitere selbstständige Fördersäule werden den Kommunen für Infrastrukturmaßnahmen jährlich 34 Millionen Euro aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, zur Verfügung gestellt. Zur Stärkung der Investitionskraft der Gemeinden und Kreise werden die Mittel nach Satz 1 in den Jahren 2018 bis 2020 um jährlich 15 Millionen Euro aus Landesmitteln erhöht.

    (12) Von diesen Mitteln werden 4 Millionen Euro jährlich für projektbezogene Inrastrukturinvestitionen zur Verfügung gestellt. Zuschüsse können im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für jährlich festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. Nicht verausgabte Mittel erhöhen den Betrag aus Absatz 13.

    (13) Von den Mitteln nach Absatz 11 werden in den Jahren 2018 bis 2020 45 Millionen Euro, ab 2021 30 Millionen Euro jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel zum 1. April jedes Jahres durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt:

    1. 1.

      Die kreisfreien Städte erhalten einen Anteil von 31,5 %. Die Aufteilung auf die kreisfreien Städte erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1.

    2. 2.

      Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 68,5 %.

      1. a)

        Von diesen Mitteln erhalten die Kreise einen Anteil von 30 %. Die Aufteilung auf die Kreise erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1.

      2. b)

        Die kreisangehörigen Gemeinden erhalten einen Anteil von 70 %.

      3. c)

        Die Aufteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt zu 70 % im Verhältnis der für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geltenden Schlüsselzahlen, sowie zu 30 % im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 30 Absatz 1 Satz 1. Für die Auszahlung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden findet § 33 Absatz 3 entsprechend Anwendung."




§ 37 HG 2018 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.




Anlage 1 HG 2018Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2018

zum Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes Für das Haushaltsjahr 2018

Teil I: Haushaltsübersicht
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan

Haushaltsübersicht (Beträge in T€) 2018



Einzelplan


Bezeichnung


Jahr
Einnahmen
01 - 09
Steuern und
steuer-
ähnliche
Abgaben
11 - 19
Verwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus
Schulden-
dienst und
dgl.
21 - 29
Zuwendun-
gen mit
Ausnahme
für
Investitionen
31 - 34
Schulden-
aufnahme,
Zuwendun-
gen für
Investitionen
35 - 39
Besondere
Finanzie-
rungs-
einnahmen


Gesamt-
einnahmen
- T€ -
01 Landtag20180,0284,40,00,00,0284,4
02 Landesrechnungshof20180,00,50,00,00,00,5
03 Ministerpräsident, Staatskanzlei20180,099,0119,00,00,0218,0
04 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport20180,029.743,032.090,666.603,624.740,6153.177,8
05 Finanzministerium20180,027.889,411.748,60,00,039.638,0
06 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus20180,05.164,4276.127,1133.042,98,5414.342,9
07 Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur20180,01.143,7193.180,235.360,01.131,2230.815,1
09 Ministerium für Justiz und Gesundheit20180,0170.112,9816,60,00,0170.929,5
10 Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung20180,02.947,3340.248,940.244,53.243,3386.684,0
11 Allgemeine Finanzverwaltung20189.284.100,0115.870,0920.124,45.694.547,736.163,016.050.805,1
12 Hochbaumaßnahmen und Raumbedarfsdeckung des Landes20180,03.230,30,020.521,00,023.751,3
13 Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur201856.940,032.303,8103.712,931.290,01.913,9226.160,6
14 Informations- und Kommunikationstechnologien, E-Government und Digitalisierung20180,0755,00,00,01.115,01.870,0
15 Landesverfassungsgericht20180,00,00,00,00,00,0
16 InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)20180,00,018.294,8134.481,90,0152.776,7
  Summe Haushalt 2018 9.341.040,0 389.543,7 1.896.463,1 6.156.091,6 68.315,5 17.851.453,9
Summe Haushalt 2017 8.681.530,0 389.958,4 1.820.280,5 3.472.598,7 139.505,1 14.503.872,7
 mehr(+) / weniger(-) +659.510,0-414,7+76.182,6+2.683.492,9-71.189,6+3.347.581,
Ausgaben

Überschuss (+) / Zuschuss (-)
41 - 49
Personal-
ausgaben
51 - 55
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
56 - 59
Schulden-
dienst
61 - 69
Zuwendun-
gen mit
Ausnahme
für
Investitionen
71 - 79
Baumaß-
nahmen
81 - 89
Sonstige
Investitionen
und Investitions-
förderungs-
maßnahmen
91 - 99
Besondere
Finanzie-
rungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben
- T€ -
33.691,44.447,90,08.052,20,087,00,046.278,5-45.994,1
5.795,6487,80,05,10,063,00,06.351,5-6.351,0
14.950,76.544,70,01.902,60,050,00,023.448,0-23.230,0
431.975,386.055,0400,0213.244,44.075,2140.275,40,0876.025,3-722.847,5
198.443,713.696,00,0685,10,0578,9115,0213.518,7-173.880,7
17.890,68.727,90,0408.165,8668,0222.138,91.232,1658.823,3-244.480,4
1.449.734,823.928,60,0950.550,8331,794.668,91.297,22.520.512,0-2.289.696,9
266.769,8143.763,60,021.799,30,02.311,08,5434.652,2-263.722,7
32.401,811.015,50,01.416.895,60,095.186,5134,11.555.633,5-1.168.949,5
1.707.165,011.992,93.392.279,92.206.712,60,03.081.350,839.117,410.438.618,6+5.612.186,5
0,0141.739,50,06.985,888.413,44.007,00,0241.145,7-217.394,4
72.303,951.047,80,0146.007,3850,091.363,3-981,6360.590,7-134.430,1
0,0152.891,00,08.173,010,06.434,50,0167.508,5-165.638,5
51,719,00,00,00,00,00,070,7-70,7
0,018.294,80,00,0183.809,5206.172,40,0308.276,7-155.500,0
4.231.174,3 674.652,0 3.392.679,9 5.389.179,6 178.157,8 3.944.687,6 40.922,7 17.851.453,9 +0,0
4.131.905,7 682.367,8 3.613.357,8 5.138.996,8 131.466,2 774.631,9 31.146,5 14.503.872,7 +0,0
+99.268,6-7.715,8-220.677,9+250.182,8+46.691,6+3.170.055,7+9.776,2+3.347.581,2 

noch Haushaltsübersicht 2018

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

(Beträge in T€)


Einzel-plan


Bezeichnung
Ver-
pflich-
tungs-
ermächti-
gungen

Von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen
fällig werden
2018 2019 2020 2021 2022 ff.
T€
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag100,0100,0   
04 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport70.062,019.626,019.424,015.364,015.648,0
06 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus199.362,076.265,058.707,045.843,018.547,0
07 Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur33.775,022.716,08.375,02.167,0517,0
09 Ministerium für Justiz und Gesundheit6.170,03.419,0917,0917,0917,0
10 Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung85.279,016.764,019.100,022.899,026.516,0
11 Allgemeine Finanzverwaltung4.341,01.394,01.397,01.400,0150,0
12 Hochbaumaßnahmen und Raumbedarfsdeckung des Landes178.792,067.042,052.325,026.200,033.225,0
13 Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur307.811,0198.147,054.558,039.646,015.460,0
16 InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)668.558,0236.246,0195.170,0129.699,0107.443,0
  Zusammen: 1.554.250,0 641.719,0 409.973,0 284.135,0 218.423,0

Teil II: Finanzierungsübersicht 2018

I. Ermittlung des Finanzierungssaldos      
 1.Einnahmen     
  (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen)   12.174.513,2T€
 2.Ausgaben     
  (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)   14.965.311,7T€
      _____________ 
 3.Finanzierungssaldo   -2.790.798,5T€
      _____________ 
II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos      
 4.Netto-Neuverschuldung / Netto-Tilgung am Kreditmarkt     
  4.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt5.675.940,7T€   
  4.2Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt2.886.142,2T€   
   _____________    
  Netto-Neuverschuldung (+) / Netto-Tilgung (-) (Saldo aus 4.1 und 4.2)   2.789.789,5T€
 5.Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge   -T€
 6.Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen   -T€
 7.Rücklagen     
  7.1Entnahmen aus Rücklagen1.000,0T€   
  7.2Zuführungen an Rücklagen-T€   
   _____________    
  Saldo aus 7.1 und 7.2 +  +1.000,0T€
      _____________ 
 8.Saldo aus 4. bis 7.   2.790.798,5T€
      _____________ 

Teil III: Kreditfinanzierungsplan 2018

I. Kredite am Kreditmarkt      
 1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   5.675.940,7T€
 2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt     
   2.886.142,2T€   
   -T€   
   -T€ 2.886.142,2T€
   _____________  _____________ 
 3.Saldo aus 1. und 2.   2.789.798,5T€
      _____________ 
II. Kredite im öffentlichen Bereich (nachrichtlich)      
 4.Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften   -T€
 5.Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften   493,3T€