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Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SDschG – Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

(3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt in besonderem Maße, die ihnen gehörenden Kulturdenkmäler zu pflegen.

(4) Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei.




§ 2 SDschG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche.

(2) Baudenkmäler sind

  1. 1.
    Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung oder Teilen baulicher Anlagen bestehen,
  2. 2.
    Mehrheiten baulicher Anlagen (Ensembles), die als räumlich und geschichtlich zusammenhängende Gruppe aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen für sich Kulturdenkmäler (Einzeldenkmäler) sind,
  3. 3.
    Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und nicht unter Satz 2 Nr. 2 fallen.

Zu einem Baudenkmal gehören auch

  1. 1.
    sein Zubehör und seine Ausstattung,
  2. 2.
    Grün-, Frei- und Wasserflächen,

soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild erheblich ist.

(4) Bodendenkmäler sind

  1. 1.
    bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler,
  2. 2.
    aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens,

die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben.

(5) Bewegliche Kulturdenkmäler sind alle nicht ortsfesten Kulturdenkmäler. Davon ausgenommen sind Archive, soweit sie unter das Saarländische Archivgesetz (SArchG) vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(6) Denkmalbereiche sind bestimmte zurückliegende und abgeschlossene Epochen, Entwicklungen, Bauweisen oder Zweckbestimmungen beispielhaft kennzeichnende

  1. 1.
    Ortskerne, Quartiere und Siedlungen,
  2. 2.
    Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Ortsgrundrisse,
  3. 3.
    Grün-, Frei- und Wasserflächen, Wirtschaftsflächen und -anlagen,

deren Erscheinungsbild aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die dazugehörigen Sachen Einzeldenkmäler oder Ensemblebestandteile sind.

(7) Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler sowie Bodendenkmäler nach Absatz 4 Nr. 2 sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt. Bewegliche Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie

  1. 1.
    zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
  2. 2.
    national wertvolles Kulturgut darstellen,
  3. 3.
    national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind oder
  4. 4.
    auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind

und nicht im Eigentum eines Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen. Denkmalbereiche werden durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 unter Schutz gestellt.




§ 3 SDschG – Landesdenkmalbehörde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die Landesdenkmalbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Landesdenkmalbehörde ist das Ministerium für Umwelt; bei Kulturdenkmälern nach § 2 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 ist das Landesarchiv zuständige Landesdenkmalbehörde.

(2) Die Landesdenkmalbehörde hat diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie kann insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise instand zu setzen ist.

(3) Die Landesdenkmalbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(4) Bedienstete und Beauftragte der Landesdenkmalbehörde sind berechtigt, Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung Gebäude zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen und Fotografien anzufertigen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere auch zur Inventarisation, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist nur bei Tage zulässig. Das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ist nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zulässig. Das Betreten von Wohnungen und Betriebs- und Geschäftsräumen ist gegen den Willen der Eigentümerin, des Eigentümers, der oder des sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzug oder auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig.

(5) Den Bediensteten der Landesdenkmalbehörde sowie den von ihr Beauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.




§ 4 SDschG – Denkmalbeauftragte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die Landesdenkmalbehörde kann zu ihrer Unterstützung und Beratung Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen, für die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten bestellen. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann für einzelne Fachgebiete und für bestimmte örtliche Bereiche erfolgen.

(2) Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehören insbesondere

  1. 1.
    die Beobachtung von Vorgängen, die die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege berühren können, wie Veränderungen an baulichen Anlagen, die Beseitigung baulicher Anlagen, Erdbewegungen und Grabungen, und die Unterrichtung der Landesdenkmalbehörde darüber,
  2. 2.
    die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen (§ 12 Abs. 1),
  3. 3.
    die Unterstützung der Landesdenkmalbehörde bei der Kennzeichnung von Kulturdenkmälern (§ 7 Abs. 3 und § 18 Abs. 6),
  4. 4.
    die Unterstützung der Landesdenkmalbehörde bei der Erfassung der Kulturdenkmäler.

(3) Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Sie unterstehen den Weisungen der Landesdenkmalbehörde. Sie sind Beauftragte im Sinne des § 3 Abs. 5 und 6.

(4) Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.




§ 5 SDschG – Landesdenkmalrat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Der Landesdenkmalrat berät die Landesdenkmalbehörde. Er beobachtet den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Saarland und fördert deren Entwicklung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen. Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode erstattet er der Landesregierung einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. Dieser Bericht wird von der Landesdenkmalbehörde veröffentlicht.

(2) Der Landesdenkmalrat wird über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland durch die Landesdenkmalbehörde regelmäßig informiert. Vor der Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern in die Denkmalliste (§ 6) und deren Löschung, der Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 7 Satz 2 sowie dem Erlass von Rechtsverordnungen nach § 18 ist der Landesdenkmalrat anzuhören.

(3) Zu Mitgliedern des Landesdenkmalrates beruft die Landesdenkmalbehörde:

  1. 1.
    auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages und auf Vorschlag des Landkreistages Saarland jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  2. 2.
    auf gemeinsamen Vorschlag der Bistümer Speyer und Trier und auf gemeinsamen Vorschlag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Pfälzischen Landeskirche jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  3. 3.
    auf gemeinsamen Vorschlag des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. und der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzer in Rheinland-Pfalz und im Saarland eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  4. 4.
    auf Vorschlag der Architektenkammer des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  5. 5.
    auf Vorschlag der Handwerkskammer des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  6. 6.
    auf gemeinsamen Vorschlag des Instituts für Landeskunde im Saarland, der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung e.V. und des Historischen Vereins für die Saargegend e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  7. 7.
    auf gemeinsamen Vorschlag der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  8. 8.
    bis zu sechs weitere Mitglieder, die über besonderen Sachverstand auf den mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege befassten Fachgebieten verfügen.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesdenkmalrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Landesdenkmalrat endet vorzeitig, wenn das Mitglied auf seine Mitgliedschaft schriftlich verzichtet oder wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, oder nach § 86 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung abberufen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

(5) Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Landesdenkmalbehörde bedarf.

(6) Die Geschäftsstelle des Landesdenkmalrates wird bei der Landesdenkmalbehörde eingerichtet.

(7) Der Landesdenkmalrat tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Der Landesdenkmalrat ist berechtigt, die Erledigung von Aufgaben im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung Ausschüssen, die aus Mitgliedern des Landesdenkmalrates bestehen müssen, zu übertragen.

(8) Die Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Landesdenkmalbehörde und der für Städtebau und Bauaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sind zu allen Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse einzuladen. Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.

(9) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse zu gewähren.




§ 6 SDschG – Denkmalliste (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Bei der Landesdenkmalbehörde wird eine Denkmalliste geführt, in die die geschützten Kulturdenkmäler getrennt nach Baudenkmälern, Bodendenkmälern, beweglichen Kulturdenkmälern und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden. Die Denkmalliste enthält auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete.

(2) Die Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern und deren Löschung erfolgt nach Anhörung des Landesdenkmalrates und der belegenen Gemeinde. Die Eintragung ist, sofern nicht die gesamte Sache Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfassten Teile räumlich und gegenständlich abzugrenzen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind vor der Eintragung anzuhören und von der Eintragung sowie deren Löschung zu unterrichten. Anhörung und Unterrichtung dürfen nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die betroffene Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.

(3) Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Fortschreibungen hinsichtlich der Baudenkmäler sind spätestens ein halbes Jahr nach deren Eintragung bekannt zu machen. Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit.




§ 7 SDschG – Erhaltung, Nutzung und Veräußerung von Baudenkmälern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Baudenkmäler zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit fehlt insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind anzurechnen, steuerliche Vorteile sind zu berücksichtigen. Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind, sind unbeachtlich, wenn die oder der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist von der oder dem Verpflichteten glaubhaft zu machen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten sollen die Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung oder in einer anderen Weise nutzen, die die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet. Nutzungsänderungen sind der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch die Landesdenkmalbehörde zu dulden. Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Baudenkmals sein.

(4) Die Veräußerung eines Baudenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Im Erbfall sind die Erbinnen oder Erben oder die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker zur Anzeige des Eigentumswechsels verpflichtet.

(5) Veräußerungen von im Eigentum von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Baudenkmälern sind rechtzeitig vor Abschluss des Veräußerungsgeschäfts der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Die Landesdenkmalbehörde kann verlangen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingetragen wird.

(6) Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die bei der Landesdenkmalbehörde über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.




§ 8 SDschG – Veränderung von Baudenkmälern und Denkmalbereichen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Baudenkmäler dürfen nur mit Genehmigung

  1. 1.
    zerstört oder beseitigt,
  2. 2.
    an einen anderen Ort verbracht,
  3. 3.
    in ihrem Bestand verändert,
  4. 4.
    in ihrem Erscheinungsbild verändert,
  5. 5.
    mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen

werden, soweit in den Absätzen 9 und 10 oder in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Genehmigung bedarf auch, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Veränderungen des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen bedürfen der Genehmigung, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 dies vorschreibt.

(4) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Maßnahme und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Fotografien, Dokumentationen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, beizufügen. Die Landesdenkmalbehörde kann, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, ausgenommen solche über den Denkmalwert, verlangen. Fehlende Unterlagen, Untersuchungen und Gutachten sollen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Antrags angefordert werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags mitzuteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen.

(6) Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen, dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Arbeiten nur nach einem von der Landesdenkmalbehörde genehmigten Plan und unter ihrer Aufsicht oder der Aufsicht einer oder eines von ihr benannten Sachverständigen ausgeführt werden und zu dokumentieren sind.

(7) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. Diese Frist kann um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn zur Erteilung der Genehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde erforderlich ist.

(8) Erfordert eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung, so schließt diese die Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 ein. Absatz 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde, wenn in der Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler, ihre Umgebung oder Denkmalbereiche betroffen sind. Der Landesdenkmalbehörde obliegt die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils der Entscheidung nach Satz 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(9) Genehmigungsfrei sind:

  1. 1.
    Instandsetzungsmaßnahmen, die sich nur auf Teile der baulichen Anlage auswirken, die für ihren Denkmalwert ohne Bedeutung sind,
  2. 2.
    Instandsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, Absatz 2 und 3, wenn eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder eine im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde erlassene Örtliche Gestaltungsvorschrift nach § 19 Festsetzungen für diese Maßnahmen enthält und die Maßnahmen diesen Festsetzungen entsprechen,
  3. 3.
    die regelmäßige Pflege von Grünflächen wie das Mähen von Rasenflächen und das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern.

(10) Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht nach Absatz 9 genehmigungsfrei sind, sind der Landesdenkmalbehörde mit einer genauen Beschreibung der Arbeiten anzuzeigen. Mit der Ausführung der Maßnahmen darf frühestens einen Monat nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die Landesdenkmalbehörde kann die Durchführung der Arbeiten vor Ablauf der Frist gestatten. Die Landesdenkmalbehörde kann Instandsetzungsmaßnahmen untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorliegt.




§ 9 SDschG – Veränderung und Veräußerung von beweglichen Kulturdenkmälern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung. § 8 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. Instandsetzungsarbeiten sind genehmigungsfrei.

(2) Für die Veräußerung eines unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmals gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.




§ 10 SDschG – Ausgrabung, Veränderung und Veräußerung von Bodendenkmälern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.

(3) Bei unbeweglichen Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, bedürfen Maßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 der Genehmigung, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt § 8 Abs. 6 entsprechend. Für die Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt § 8 Abs. 5 bis 8 entsprechend.

(5) Für die Veräußerung unbeweglicher Bodendenkmäler gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.




§ 11 SDschG – Nutzungsbeschränkung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden. Die in Satz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen der Landesdenkmalbehörde im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) einzutragen.




§ 12 SDschG – Funde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeindeverwaltung oder einer oder einem Denkmalbeauftragten erfolgen, welche die Anzeige unverzüglich an die Landesdenkmalbehörde weiterzuleiten haben. Anzeigepflichtig sind auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Kenntnis von der Anzeige einer oder eines Pflichtigen befreit die Übrigen.

(2) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht die Denkmalbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Fortsetzung der Arbeiten ist zu gestatten, wenn ihre Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen würde und die Landesdenkmalbehörde hierfür keinen Ersatz leisten will.

(3) Die Landesdenkmalbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, bewegliche Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

(4) Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung, so können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen. Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten für Grabungen, für die konservatorische Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden.




§ 13 SDschG – Ablieferung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Wenn zu befürchten ist, dass sich der Zustand eines Fundes verschlechtert oder dieser der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren geht, kann das Land die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entschädigung verlangen. Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf den Landkreis oder den Regionalverband, dann auf die Gemeinde über. Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

(2) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.
    seit dem Bekanntwerden oder der Fundanzeige drei Monate verstrichen sind und keine der berechtigten Körperschaften sich innerhalb dieser Frist den Ablieferungsanspruch vorbehalten hat,
  2. 2.
    ein Ablieferungsangebot der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht innerhalb von drei Monaten angenommen worden ist.

(3) Über die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die Landesdenkmalbehörde.

(4) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Landesdenkmalbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen kann die Entschädigung in anderer Weise als durch Geld geleistet werden. Einigen sich die oder der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, setzt das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.




§ 14 SDschG – Schatzregal (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.




§ 15 SDschG – Vorkaufsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Den Gemeinden steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmäler oder unbewegliche Bodendenkmäler befinden, die in die Denkmalliste eingetragen sind, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren Ehegatten oder seine Ehegattin oder an eine Person verkauft, die mit ihr oder ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann zu Gunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, wenn dies der dauerhaften Erhaltung des Kulturdenkmals dient. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zu Gunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals zu den satzungsgemäßen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer oder eines anderen setzt deren oder dessen Zustimmung voraus.

(3) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Veräußerin oder Veräußerer und Erwerberin oder Erwerber haben der Gemeinde den Inhalt des geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 463 bis 467, § 469 Abs. 1, die §§ 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(4) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(5) Dem Land steht beim Kauf von unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmälern ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Kulturdenkmäler der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in ihrer Gesamtheit erhalten werden sollen. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend; die §§ 463 bis 467, § 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.




§ 16 SDschG – Enteignung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Beschaffenheit oder das Erscheinungsbild eines in die Denkmalliste eingetragenen Kulturdenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zu Gunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts zulässig, soweit deren Aufgabe oder satzungsgemäßer Zweck dem mit der Enteignung erfolgten Ziel entspricht. Die Enteignung erfolgt auf Antrag der Landesdenkmalbehörde zu Gunsten des Landes oder, soweit deren Einverständnis hergestellt ist, zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2) Die Enteignung wird vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als Enteignungsbehörde durchgeführt.

(3) Für die Enteignung von unbeweglichen Sachen oder damit verbundenen Rechten finden die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Für das Verfahren zur Enteignung beweglicher Sachen oder damit verbundener Rechte gelten § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und 3, die §§ 110 und 111, § 112 Abs. 1 und 3 sowie § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Buchstabe c) und 5 bis 7 des Baugesetzbuchs sinngemäß; für die Entschädigung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.




§ 17 SDschG – Enteignende Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung einer Sache nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.

(2) Bei unbeweglichen Sachen finden die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches entsprechende Anwendung. Bei beweglichen Sachen gilt § 13 Abs. 4 entsprechend. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als Enteignungsbehörde. Die Anordnung der Maßnahme und die Festsetzung der Entschädigung haben gleichzeitig zu erfolgen.

(3) Würde eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu führen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann sie oder er statt der Entschädigung nach Absatz 1 vom Land die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.




§ 18 SDschG – Verordnungsermächtigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz zu stellen. In der Rechtsverordnung sind

  1. 1.
    ihr Geltungsbereich zu beschreiben und in einer Karte darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist,
  2. 2.
    der Schutzgegenstand näher zu beschreiben und
  3. 3.
    die nach § 8 genehmigungspflichtigen Maßnahmen festzulegen.

Die Rechtsverordnung kann Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken und über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen enthalten. Auf Veranlassung der Landesdenkmalbehörde ist der Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer eines Monats in der betroffenen Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder bei der Landesdenkmalbehörde vorgebracht werden können. Das Land erstattet der Gemeinde die durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nachweislich entstandenen Kosten. Die Landesdenkmalbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit, soweit den Anregungen nicht entsprochen wird.

(2) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kostenersatz für die Denkmalbeauftragten zu regeln. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

(3) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung und Beschleunigung oder zum Abbau von Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3 für

  1. 1.
    Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4, die das Erscheinungsbild nicht wesentlich oder nur vorübergehend verändern,
  2. 2.
    Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 von geringem Umfang oder begrenzter Dauer,
  3. 3.
    Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, die das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

(4) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Umfang, Inhalt und Zahl der in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes einzureichenden Unterlagen und, soweit erforderlich, über das Verfahren im Einzelnen.

(5) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Gemeinde bestimmte, abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten zu erklären, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen. Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ist der Erlass der Rechtsverordnung schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zu treffen. Insbesondere können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden,

  1. 1.
    Kulturdenkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichnungen versehen zu lassen,
  2. 2.
    Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren besonders zu sichern oder die Sicherung zu dulden,
  3. 3.
    Kulturdenkmäler zur vorübergehenden Aufbewahrung in Bergungsorten abzuliefern oder die Abholung zu dulden.




§ 19 SDschG – Örtliche Gestaltungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die Gemeinden können zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele durch Satzung Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. Örtliche Gestaltungsvorschriften bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde zu erlassen, wenn sie die Genehmigungsfreiheit von Instandsetzungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 9 herbeiführen sollen.

(2) Örtliche Gestaltungsvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. In diesen Fällen sind die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnittes des Zweiten Teils des Ersten Kapitels und die §§ 214 und 215 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.




§ 20 SDschG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine nach § 3 Abs. 6 geforderte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
  2. 2.
    eine gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 10, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. 3.
    Maßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 3 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
  4. 4.
    vollziehbare Auflagen oder Bedingungen nach § 8 Abs. 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  5. 5.
    gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 12 Abs. 2 unverändert lässt,
  6. 6.
    die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks (§ 11) nicht oder nicht vollständig einhält,
  7. 7.
    einer nach § 18 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 19 erlassenen Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. Wird ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 bis 3 ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(4) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdenkmalbehörde.




§ 21 SDschG – Grundrechtseinschränkung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 2 der Saarländischen Verfassung) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 18 der Saarländischen Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.




§ 22 SDschG – Kostenfreiheit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes sind kostenfrei.




§ 23 SDschG – Kirchliche Kulturdenkmäler (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Bei Entscheidungen über Kulturdenkmäler, die der Religionsausübung dienen, sind die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten religiösen Belange zu beachten. Erkennt die Landesdenkmalbehörde die geltend gemachten religiösen Belange nicht an, entscheidet die zuständige kirchliche Oberbehörde oder die entsprechende Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft im Benehmen mit der Landesdenkmalbehörde.

(2) Für klösterliche Verbände gilt Absatz 1 entsprechend.




§ 24 SDschG – Übergangsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Staatlichen Konservatoramt tätigen Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt der Landesdenkmalbehörde an.

(2) Die Amtszeit der nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes berufenen Mitglieder des Landesdenkmalrats endet mit Ablauf des letzten Tages des dritten auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der nach den bisherigen Vorschriften gebildete Landesdenkmalrat die Aufgaben nach § 5 wahr.

(3) Die Denkmalliste nach § 7 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes wird mit den Eintragungen der Baudenkmäler und der unbeweglichen Bodendenkmäler Bestandteil der Denkmalliste nach § 6 dieses Gesetzes.

(4) Bei Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, findet § 8 Abs. 4 und 7 keine Anwendung. Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingereichte Erlaubnisanträge für Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht nach § 8 Abs. 9 genehmigungsfrei sind, sind als Anzeigen nach § 8 Abs. 10 zu behandeln mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 8 Abs. 10 Satz 2 mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnt. Hat das Staatliche Konservatoramt vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach § 12 Abs. 5 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes das Einvernehmen nach § 4 Abs. 4 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes erteilt, gilt dieses Einvernehmen als Einvernehmen der Landesdenkmalbehörde nach § 8 Abs. 8 fort.




§ 25 SDschG

(weggefallen)