Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG NRW
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LBesG NRW – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Von diesem Gesetz sind ausgenommen:

  1. 1.

    die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und

  2. 2.

    die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(4) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    Familienzuschlag,

  4. 4.

    Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien,

  5. 5.

    Vergütungen,

  6. 6.

    Auslandsbesoldung.

(5) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. 1.

    Anwärterbezüge,

  2. 2.

    vermögenswirksame Leistungen,

  3. 3.

    Leistungsprämien,

  4. 4.

    Zuschläge.

(6) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen zu Aufwandsentschädigungen (§ 82) und zu dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 83).




§ 2 LBesG NRW – Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.




§ 3 LBesG NRW – Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 23 Satz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(7) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verliert einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht.




§ 4 LBesG NRW – Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit abgewählt, so gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.




§ 5 LBesG NRW – Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.




§ 6 LBesG NRW – Zahlungsweise

Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gebühr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.




§ 7 LBesG NRW – Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.




§ 8 LBesG NRW – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) vor der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs erworben wurde, aber aus den in § 23 Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 70 gewährt.




§ 9 LBesG NRW – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1.

(2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 71 gewährt.




§ 10 LBesG NRW – Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge. Erhalten sie als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, Strukturzulage und ruhegehaltfähige Stellenzulagen, außerdem ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.




§ 11 LBesG NRW – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

(1) Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist durch die dienstvorgesetzte Stelle festzustellen.

(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.




§ 12 LBesG NRW – Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium oder - soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde - mit der von ihnen bestimmten Stelle von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.




§ 13 LBesG NRW – Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.




§ 14 LBesG NRW – Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können Ansprüche auf Bezüge nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.




§ 15 LBesG NRW – Rückforderung von Bezügen

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung der Bezüge einschließlich der Einreihung des Amtes in die Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, welche die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erbinnen und Erben bleibt unberührt.




§ 16 LBesG NRW – Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.




§ 17 LBesG NRW – Anpassung der Besoldung im Jahr 2022

(1) Ab dem 1. Dezember 2022 erhöhen sich um 2,8 Prozent

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie die auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,

  2. 2.

    der Familienzuschlag einschließlich der Erhöhungsbeträge,

  3. 3.

    die Amtszulagen,

  4. 4.

    die Strukturzulage,

  5. 5.

    die Stellenzulage nach § 56 Nummer 3,

  6. 6.

    die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

  7. 7.

    die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung von Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes,

  8. 8.

    die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

  9. 9.

    die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H und

  10. 10.

    die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

(2) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nach Absatz 1 Nummer 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. (1)

(1) Red. Anm.:

Vgl. Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 9. November 2022 (MBl. NRW. S. 900)




§ 18 LBesG NRW – Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

  1. 1.

    den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,

  2. 2.

    den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der Vorgesetzten Dienststelle wohnt oder

  3. 3.

    einen Ort im Inland, wenn die Beamtin oder der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.




§ 19 LBesG NRW – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

(1) Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene in der Landesbesoldungsordnung B ist zwischen den Behördenleitungen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unterhalb der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.




§ 20 LBesG NRW – Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Landesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Landesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Ist der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Einstiegsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

(3) Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann die Einweisung in die höhere Planstelle, soweit sie besetzbar war, mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, erfolgen. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, dass Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichwertigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.

(4) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.




§ 21 LBesG NRW – Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel aus einem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Amtszulagen und die Strukturzulage auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist.

(2) Absatz 1 gilt bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit. Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder die Verringerung der in Absatz 1 genannten Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und das neue Grundgehalt geringer ist als das, das bis zur Zurruhesetzung bezogen wurde. Entsprechendes gilt für Amtszulagen und die Strukturzulage.




§ 22 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnungen A und B

(1) Die Zuordnung der Ämter der Beamtinnen und Beamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen sowie die Gewährung besonderer Zulagen werden in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt. § 23 sowie die §§ 32 und 40 bleiben unberührt.

(2) Die Landesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Landesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz, die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in den Anlagen 6 und 7 zu diesem Gesetz ausgewiesen.

(3) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf

  1. 1.

    den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. 2.

    die Laufbahn,

  3. 3.

    die Fachrichtung

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin, Rat", "Oberrätin, Oberrat", "Direktorin, Direktor" und "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Auf die Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium.




§ 23 LBesG NRW – Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich

(1) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B die folgenden Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zuzuordnen:

  1. 1.

    der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner und

  2. 2.

    der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhaltes im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne der Nummer 1.

Dabei können bei den in Nummer 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese Beamtinnen und Beamten können das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung der Erfahrungsstufe abweichend von den §§ 29 und 30 Absatz 1 bis 3 geregelt werden.

(2) Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) sowie Landrätinnen und Landräten kann zu ihrem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu 8 Prozent ihres Grundgehalts gewährt werden. Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Zur Eingruppierung wird das für Kommunales zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur maßgebenden Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, insbesondere die statistische Erhebung der Einwohnerzahl. Der Einwohnerzahl können Personen, die sich im Zusammenhang mit den Stationierungsstreitkräften in den Gemeinden oder Kreisen aufhalten, hinzugerechnet werden. In Gemeinden, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, ganz oder teilweise anerkannt sind, kann auch die jährliche Zahl der Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden.




§ 24 LBesG NRW – Einstiegsämter

Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 1 als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in technischen Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

  3. 3.

    in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in technischen Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 10,

  4. 4.

    in der Laufbahngruppe 2 als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.




§ 25 LBesG NRW – Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen, bei denen im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 24 erfordern, können der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Landesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.

(2) Das erste Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.




§ 26 LBesG NRW – Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme der Fälle des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.




§ 27 LBesG NRW – Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent, 
2.in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,
3.in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
4.in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
5.in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,
6.in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,
7.in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich

  1. 1.

    für die Besoldungsgruppe A 8 oder A 9 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (zweites Einstiegsamt) bis A 9 in der Laufbahngruppe 1 bei einem Dienstherrn,

  2. 2.

    für die Besoldungsgruppe A 11, A 12 oder A 13 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 (ohne zweites Einstiegsamt) in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn und

  3. 3.

    für die Besoldungsgruppe A 15, A 16 oder B 2 auf die Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 13 (zweites Einstiegsamt) bis A 16 und B 2 in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn.

Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie für die Gemeindeprüfungsanstalt, den Landesverband Lippe und den Regionalverband Ruhr,

  2. 2.

    die obersten Landesbehörden,

  3. 3.

    Lehrerinnen und Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

  4. 4.

    Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,

  5. 5.

    Laufbahnen, in denen auf Grund des § 25 Absatz 1 das Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

  6. 6.

    Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren im Sinne des § 1 Absatz 1 durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.




§ 28 LBesG NRW – Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen und Handwerkskammern, Beförderungsämter an Schulen

(1) Die Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Leitungsämter an allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A eingestuft werden.

(2) Bei Anwendung der Obergrenzen des § 27 Absatz 1 auf die übrigen Leitungsämter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage nach § 46 ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt.

(3) Die Ämter der Leitung und der ständigen Vertretung der Leitung eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die Lehramtsbefähigung besteht. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn der Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt mit Strukturzulage besetzt werden.

(4) Für die Verleihung der Leitungsämter an den Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung Voraussetzung. Die Leitungsämter an den Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn die Lehramtsbefähigung besteht.

(5) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leitung einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.

(6) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter und die Beförderungsämter an Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden oder Förderschulen die Lehramtsbefähigung besteht. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn der Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt mit Strukturzulage besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leitungen der Sekundarstufe II.

(7) Planstellen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertretung der Leitung einer Gesamtschule oder der didaktischen Leitung einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der Landesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschulrektorinnen und Gesamtschulrektoren der Besoldungsgruppen A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.

(8) Die in der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Einstiegsamt sowie die Amtsbezeichnungen "Oberstudienrätin, Oberstudienrat" und "Studiendirektorin, Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.

(9) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leitungen erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.

(10) Absatz 6 Satz 1 sowie Absätze 8 und 9 gelten für Sekundarschulen entsprechend.

(11) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Absatz 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9 gelten entsprechend. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden. Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend.

(12) Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden.

(13) Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in der Landesbesoldungsordnung A können mit Ausnahme der Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter auch außerhalb von Schulorganisationen verliehen werden. Die Verleihung ist begrenzt auf die Ämter der Laufbahn, für die die Bewerberinnen und Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzen.

(14) Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.




§ 29 LBesG NRW – Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Landesbesoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung.

(2) Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) im Geltungsbereich des Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in § 30 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 30 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 werden auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe, bis die Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, die ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen erreicht wäre, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.




§ 30 LBesG NRW – Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 29 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist:

  1. 1.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

  3. 3.

    Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,

  5. 5.

    Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

  6. 6.

    Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, und

  7. 7.

    Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann von Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 wird auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 29 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. 1.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

  3. 3.

    Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes,

  4. 4.

    Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  5. 5.

    Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

  6. 6.

    Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,

  7. 7.

    Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,

  8. 8.

    Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4; Absatz 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 und § 29 Absatz 2 Satz 4 ist unzulässig.

(4) Für die Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und für die Anerkennung von Zeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,

  2. 2.

    als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,

  3. 3.

    hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

  4. 4.

    Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.




§ 31 LBesG NRW – Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. 1.

    für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und

  2. 2.

    die von Volksdeutschen Vertriebenen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.




§ 32 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4 zu diesem Gesetz) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 9 zu diesem Gesetz ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

(2) Die Ämter der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind der Besoldungsgruppe W 1, die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 19) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 Prozent betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt.

(3) Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen und Fachbereichsleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen; bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Fachbereichsleitungen auch des jeweiligen Fachbereichs.




§ 33 LBesG NRW – Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge),

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen diesen Unterschiedsbetrag ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die diesen Unterschiedsbetrag erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine nordrhein-westfälische Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.

(3) Die am 1. Januar 2017 zustehenden Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 Prozent, wenn diese sich nicht nach im Zusammenhang mit der Integration der Sonderzahlung am 1. Januar 2017 erhöhten Bezügen bemessen. Satz 1 gilt nicht für Leistungsbezüge, die als Einmalzahlung gewährt werden.




§ 34 LBesG NRW – Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben; sie können auch als Einmalzahlung gewährt werden. Es kann vereinbart werden, dass gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers vorlegt.




§ 35 LBesG NRW – Besondere Leistungsbezüge

Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden. Diese Leistungsbezüge können neben solchen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.




§ 36 LBesG NRW – Funktions-Leistungsbezüge

Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können diese Leistungsbezüge für die Dauer der Wahrnehmung ebenfalls gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 19, insbesondere sind die im Einzelfall mit den Aufgaben verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden, in diesem Fall können sie nach Eintritt des Erfolgs auch als Einmalzahlung gewährt werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.




§ 37 LBesG NRW – Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Soweit Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 unbefristet gewährt werden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind, sind sie vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zur Höhe von zusammen 21 Prozent in der Besoldungsgruppe W 2 und 32,5 Prozent in der Besoldungsgruppe W 3 des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Leistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. In den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt die Zweijahresfrist nicht. Soweit die Leistungsbezüge befristet gewährt werden, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 höchstens bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeten Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der Summe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 5 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(2) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 können zusammen höchstens für

  1. 1.

    2 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 42 vom Hundert des Grundgehalts,

  2. 2.

    3 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 52 vom Hundert des Grundgehalts,

  3. 3.

    2 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 71 vom Hundert des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(3) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 an hauptamtliche Mitglieder von Hochschulleitungen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind ruhegehaltfähig, soweit das Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen wurde und sofern das Mitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 19 Absatz 2 Satz 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung in den Ruhestand tritt oder versetzt wird. In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In den Fällen des Satzes 2 sind sie ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, soweit das Amt fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, soweit es fünf Jahre und zwei Amtszeiten wahrgenommen wurde. Sie sind in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit das Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen wurde und das Mitglied während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird oder die Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezogen hat. § 5 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit solchen nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(5) Einmalzahlungen sind nicht ruhegehaltfähig.

(6) Im Falle von gemeinsamen Berufungen mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung werden von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Maßgabe der vorstehenden Absätze ruhegehaltfähig, soweit dafür ein entsprechender Versorgungszuschlag entrichtet worden ist.




§ 38 LBesG NRW – Vergaberahmen

Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird.




§ 39 LBesG NRW – Verordnungsermächtigung

Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und § 62 zu regeln. Für die Deutsche Hochschule der Polizei erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.




§ 40 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 zu diesem Gesetz) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 8 zu diesem Gesetz ausgewiesen.




§ 41 LBesG NRW – Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Die §§ 29 bis 31 gelten mit Ausnahme des § 29 Absatz 1, 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts steigt.




§ 42 LBesG NRW – Grundlage des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 13 zu diesem Gesetz gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht. Für Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1) ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten.




§ 43 LBesG NRW – Stufen des Familienzuschlags

(1) Zur Stufe 1 gehören

  1. 1.

    Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,

  2. 2.

    verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie hinterbliebene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter einer Lebenspartnerschaft,

  3. 3.

    geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft für aufgehoben oder nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber der früheren Ehegattin, dem früheren Ehegatten, der früheren Lebenspartnerin oder dem früheren Lebenspartner aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 erreicht,

  4. 4.

    andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung außer in den Fällen des Satzes 3 nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.

Zur Stufe 1 gehören ferner andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 oder Satz 3 Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin, Soldat, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Betrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 des für sie oder ihn maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Eine Kürzung nach Satz 1 auf die Hälfte des Betrags erfolgt nicht, wenn beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen. Auf den halbierten Betrag nach Satz 1 findet § 8 keine Anwendung, wenn eine oder einer der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 8 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine oder einer der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(8) Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne der vorstehenden Absätze definieren sich nach § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.




§ 44 LBesG NRW – Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag Vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlungen von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.




§ 45 LBesG NRW – Amtszulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen, die dauerhaft wahrzunehmen sind, können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus § 46 sowie den Landesbesoldungsordnungen.

Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 14 zu diesem Gesetz.




§ 46 LBesG NRW – Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden

Für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leitung von Mittel- oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für die Leitung unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.




§ 47 LBesG NRW – Strukturzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Strukturzulage nach der Anlage 14 erhalten

  1. a)

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,

  2. b)

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8

    1. aa)
    2. bb)
  3. c)

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,

  4. d)

    Beamtinnen und Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13 einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte, Akademische Rätinnen auf Zeit und Akademische Räte auf Zeit sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.




§ 48 LBesG NRW – Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung eine Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(3) Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teil, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(5) Die Stellenzulagen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind ruhegehaltfähig. Die Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 52 und nach § 56 Nummer 1 gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    mindestens zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden ist oder

  2. 2.

    während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigungen, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.

Absatz 6 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand geltenden Anlage 15 zu diesem Gesetz. Die Ausschlussregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

(6) Die Stellenzulage nach § 53 ist für Beamtinnen und Beamte nach § 53 Absatz 1 im Umfang von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(7) Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus den §§ 49 bis 56 sowie den Landesbesoldungsordnungen. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus der Anlage 15.




§ 49 LBesG NRW – Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte und Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 gewährt.




§ 50 LBesG NRW – Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.




§ 51 LBesG NRW – Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).

(2) Für Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen wird die Stellenzulage nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.




§ 52 LBesG NRW – Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung

(1) Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

  1. a)

    der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,

  2. b)

    der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.

Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.




§ 53 LBesG NRW – Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten

  1. 1.

    als Luftfahrzeugführerin oder als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen oder

  2. 2.

    als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

  2. 2.

    bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, welche die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) Wer einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 hat und in eine weitere Verwendung überwechselt, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, erhält zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.




§ 54 LBesG NRW – Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten während ihrer Verwendung bei

  1. 1.

    obersten Behörden oder Gerichtshöfen des Bundes oder

  2. 2.

    obersten Behörden eines anderen Landes, das bei der Verwendung bei diesen Behörden eine Stellenzulage gewährt,

die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den §§ 49, 50, 53 und 56 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 57 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.




§ 55 LBesG NRW – Stellenzulagen für Lehrkräfte

(1) Eine Stellenzulage erhalten

  1. 1.

    Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wahrnehmen. Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden. Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.

  2. 2.

    Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene wahrnehmen. Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage.

  3. 3.

    Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte mit zusätzlicher Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt.

  4. 4.

    Lehrerinnen und Lehrer während der Dauer der Abordnung zu Kommunalen Integrationszentren

    1. a)

      als Fachkraft

    2. b)

      als Leiterin oder Leiter.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Stellenzulagen zu regeln für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind,

  2. 2.

    Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt:

    1. a)

      ausschließlicher Unterricht an Förderschulen sowie Schulen für Kranke, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

    2. b)

      Leitung eines Schülerheimes,

    3. c)

      fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

    4. d)

      Unterricht im Strafvollzugsdienst,

    5. e)

      Verwendung als Fachberaterin oder Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,

    6. f)

      Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht durch die Einstufung berücksichtigt ist. Mit der Stellenzulage nach Nummer 1 sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und der Aufwand abgegolten. Die Stellenzulagen nach Nummer 2 Buchstabe a und d können für ruhegehaltfähig erklärt werden.




§ 56 LBesG NRW – Weitere Stellenzulagen

Eine Stellenzulage erhalten außerdem:

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, die im Verfassungsschutz verwendet werden,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt ab der Besoldungsgruppe A 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, nach bestandener Prüfung und

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, die in der Krankenpflege in Kliniken, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen, in den Justizvollzugsanstalten oder in den Abschiebungshafteinrichtungen eingesetzt sind; die Zulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.




§ 57 LBesG NRW – Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 zustehenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die Stellenzulage ruhegehaltfähig war.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag bemisst.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle des § 53, bei Wegfall einer Stellenzulage aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder bei Zahlung von Auslandsbesoldung in der neuen Verwendung.

(4) Wird eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis berufen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zeit im Ruhestand unberücksichtigt bleibt.




§ 58 LBesG NRW – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 59 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann hierfür eine nicht ruhegehaltfähige Zulage zu den Dienstbezügen gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt um den jeweiligen Erhöhungsbetrag; § 57 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.




§ 59 LBesG NRW – Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.




§ 60 LBesG NRW – Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A zu regeln.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 29 Absatz 4 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Rechtsverordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamtinnen oder Beamte wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich Beteiligten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Rechtsverordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems unter den Voraussetzungen gewährt werden, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt und dass der Dienstherr keine Leistungsprämien und keine Leistungszulagen auf der Grundlage der Absätze 1 bis 3 gewährt. Das betriebliche System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge sowie einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. Leistungsbezüge können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Leistungsprämien, Leistungszulagen und Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis 4 sind nicht ruhegehaltfähig und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen. Beamtinnen und Beamte dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsvergütungen insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie im Zeitpunkt der Entscheidung angehören.




§ 61 LBesG NRW – Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Verringert sich aufgrund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Summe der Dienstbezüge, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Landesbesoldungsordnung W. Die Ausgleichszulage bemisst sich in Höhe des Unterschiedsbetrages, der sich zwischen den Summen der Dienstbezüge in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung ergibt. Sie vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, die Strukturzulage, der Familienzuschlag, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen.

(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Ausgleichszulage nach Satz 1 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Wechseln aus einem Beamten- oder Richterverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes, bei denen eine Ernennung erfolgt.




§ 62 LBesG NRW – Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehaltes der Professorin, des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht überschreiten.




§ 63 LBesG NRW – Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 15.




§ 64 LBesG NRW – Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage 15.




§ 64a LBesG NRW – Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzen, erhalten eine Zulage. Die Zulage wird gewährt je 24-Stunden-Schicht, in der die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent eingesetzt ist.

(2) Die Zulage beträgt 20,00 Euro je 24-Stunden-Schicht. Bei einer Schicht von weniger als 24 Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(3) Die Zulage nimmt an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 nicht teil. Die Zulage ist widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.




§ 65 LBesG NRW – Zulagen für besondere Erschwernisse

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.




§ 66 LBesG NRW – Mehrarbeitsvergütung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 61 des Landesbeamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

(2) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht überschreiten.

(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag und die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 8 Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.




§ 67 LBesG NRW – Sitzungsvergütung

Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A bei den Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern zu regeln, wenn diese als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage 15 nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.




§ 68 LBesG NRW – Vergütung im Vollstreckungsdienst

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist. Ist ein Teil der Vergütung für ruhegehaltfähig erklärt worden, so erhöht sich die Vergütung ab dem 1. Januar 2017 monatlich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um einen Betrag von 4,76 Prozent, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um einen Betrag von 3,61 Prozent sowie in den übrigen Besoldungsgruppen um einen Betrag von 2,44 Prozent des für ruhegehaltfähig erklärten Teils der Vergütung.




§ 69 LBesG NRW – Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) In der Landesbesoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen nicht höher als das Endgrundgehalt sein. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 3 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde, im Landesbereich im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.




§ 70 LBesG NRW – Zuschlag bei Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 8 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag.

(2) Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 80 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) unter Berücksichtigung des § 9 zustehen würde, gewährt. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Strukturzulage, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der auslaufenden Landesbesoldungsordnung C, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.

(4) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

(5) Wenn eine Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren.




§ 71 LBesG NRW – Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die sie bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Ist oder wird die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ermäßigt, wird der nach Satz 2 errechnete Zuschlag anteilig in Höhe des Quotienten aus der insgesamt ermäßigten Arbeitszeit und der aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit ermäßigten Arbeitszeit gewährt. § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    der Familienzuschlag,

  4. 4.

    die Strukturzulage,

  5. 5.

    Amts- und Stellenzulagen und

  6. 6.

    Ausgleichs- und Überleitungszulagen.




§ 71a LBesG NRW – Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt.

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 oder § 91 Absatz 4 gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 16 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltsatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit in einer Freistellungsphase.




§ 71b LBesG NRW

(weggefallen)




§ 72 LBesG NRW – Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge

Andere als die in diesem Abschnitt geregelte Zulagen, Vergütungen und Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.




§ 73 LBesG NRW – Auslandsbesoldung

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbesoldungsempfängerinnen und -empfänger jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen. Bei Anwendung des § 54 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt § 8 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei Anwendung der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 16 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Beträge. Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind die für Ehegatten geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.




§ 74 LBesG NRW – Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 12 zu diesem Gesetz und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag sowie die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz besonders bestimmt ist.

(3) Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.




§ 75 LBesG NRW – Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters mit Ablauf des Tages der erfolgreichen Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.




§ 76 LBesG NRW – Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie dürfen 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

  1. 1.

    unmittelbar nach Bestehen der Laufbahnprüfung insgesamt fiir mindestens fünf Jahre

    1. a)

      als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31) in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde,

    2. b)

      in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 31) eintritt oder

    3. c)

      nachweislich im eigenen Namen durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, die der erworbenen Befähigung entsprechen oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben in eigenem Namen wahrnimmt, eine Tatigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, die der erworbenen Laufbahnbefähigung entspricht oder

  2. 2.

    wegen nicht schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.




§ 77 LBesG NRW – Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt der ersten Stufe mit Familienzuschlag des Amtes nicht übersteigen, das nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.




§ 78 LBesG NRW – Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt oder eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so werden das Entgelt und die Vergütung auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie diese übersteigen. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Einstiegsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.

(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.




§ 79 LBesG NRW – Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehalts herabsetzen, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Erfahrungsstufe des Einstiegsamts zusteht, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

  1. 1.

    bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder

  2. 2.

    in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.




§ 80 LBesG NRW – Vermögenswirksame Leistungen

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H.

(2) Vermögens wirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese auch erhalten.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 81 Absatz 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksame Leistung wird im Kalendermonat nur einmal gewährt.

(4) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1), deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro monatlich. § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

(6) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 81 Absatz 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.




§ 81 LBesG NRW – Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die oder der Berechtigte teilt der Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die berechtigte Person diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.




§ 82 LBesG NRW – Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.




§ 83 LBesG NRW – Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den §§ 351 bis 357, § 413 Absatz 2, § 414b der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichen bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung und § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in der jeweils geltenden Fassung

  1. 1.

    den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

  2. 2.

    alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach sachgerechter Bewertung Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der in Absatz 2 genannten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer festzulegen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Rechtsverordnung entsprechend § 27 festzusetzen.

(5) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienst ordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechtes in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechende Anwendung.




§ 84 LBesG NRW – Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen

(1) Soweit sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesbetrieb Information und Technik ermittelte Wohnbevölkerung jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

(2) Soweit sich an Schulen die Einreihung der Funktionsämter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

(3) § 20 Absatz 2 bleibt unberührt.




§ 85 LBesG NRW – Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, welche bei den Beamtinnen und Beamten des Landes das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Besoldung feststellen und die Besoldung festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hochschulen setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(2) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung werden dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt, die die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes festsetzt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Besoldungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Besoldungsberechtigten durch die Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Besoldungsfestsetzungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 83 bis 90 des Landesbeamtengesetzes, dabei ist es abweichend von § 87 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die handelnde Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Besoldungsberechtigten nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für Finanzen zuständige Ministerium.




§ 86 LBesG NRW – Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W

(1) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Ämter in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R oder W des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder in den Landesbesoldungsordnungen A oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet, soweit sich durch dieses Gesetz keine Änderungen bei der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe ergeben. Dies gilt auch für die in der Bundesbesoldungsordnung A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, gegebenenfalls mit den Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach § 22 Absatz 3 und Absatz 4. Redaktionelle Änderungen im Sinne einer geschlechtsneutralen Sprache sind keine Änderungen im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die am 30. Juni 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten der bisherigen Besoldungsgruppen A 3 und A 4 der Bundesbesoldungsordnung A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden zum 1. Juli 2016 in die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A eingewiesen.

(3) Soweit sich durch dieses Gesetz unmittelbar die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern, werden die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Anlage 17 zu diesem Gesetz in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter führen die neue Amtsbezeichnung.

(4) Beamtinnen und Richterinnen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine männliche Amtsbezeichnung führen, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.




§ 87 LBesG NRW – Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler

(1) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren der mit Artikel 1 Nummer 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsordnung C, die noch in dieser Landesbesoldungsordnung vorhanden sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, die §§ 43 und 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), jeweils in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung , nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nach § 16 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 wird im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere nordrhein-westfälische Hochschule, bei erstmaliger Annahme eines Rufes in Nordrhein-Westfalen oder auf Antrag Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird im Falle des Wechsels auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2, in den übrigen Fällen des Satzes 2 ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 übertragen. Anträge auf Wechsel sind unwiderruflich. In den Fällen der Sätze 2 und 3 finden § 21 Absatz 1, § 57 und § 61 keine Anwendung. Beamtinnen und Beamte, die die Übertragung eines Amtes der Landesbesoldungsordnung W beantragt haben, können abweichend von § 35 Satz 2 und Satz 3 besondere Leistungsbezüge bereits bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden.

(2) Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung , nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und nach § 16 anzuwenden.

(3) Rektorinnen und Rektoren einer Hochschule, deren Besoldung sich nach einem der in Anlage 5 zu diesem Gesetz unter "Künftig wegfallende Ämter" aufgeführten Amt bestimmt und die bis zu ihrer Ernennung als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt als Rektorin oder Rektor und dem Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Zuschüsse gewährt, der in dem Amt als Professorin oder Professor jeweils zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

(4) Die Ämter für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden als künftig wegfallende Ämter in der Anlage 5 fortgeführt. Die sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ergebenden Grundgehaltssätze sind in der Anlage 10 zu diesem Gesetz ausgewiesen. Die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2b der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C für wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten in der Besoldungsgruppe C 1 wird zur Strukturzulage. Ihre Höhe ergibt sich aus Anlage 14.

(5) Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler einer Hochschule in einem Amt der Landesbesoldungsordnungen A oder B wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen.

(6) Die am 1. Januar 2017 zustehenden Stellenzulagen nach der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den Nummern 1 und 2 und die Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung C, soweit sie nach Absatz 1 fortgelten, erhöhen sich um 2,5 Prozent.




§ 88 LBesG NRW – Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H

Die Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H sind in der Anlage 11 zu diesem Gesetz ausgewiesen.




§ 89 LBesG NRW – Künftig wegfallende Ämter

Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter (Anlage 5) dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.




§ 90 LBesG NRW – Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung

Auslandsdienstbezüge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Abschnitt 5 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in der bisherigen Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 73 übersteigen.




§ 91 LBesG NRW – Sonstige Übergangsregelungen

(1) Verringert sich die Besoldung durch die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldung, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestanden hat, und der Besoldung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zusteht, gewährt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Verringert sich die Stellenzulage für eine Beamtin oder einen Beamten in einem Amt der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen durch die Anwendung dieses Gesetzes, wird bei unveränderter Verwendung bis zu einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Zulage, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Vorbemerkung Nummer 12 zu den Besoldungsordnungen A und B in der Fassung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zugestanden hat, und der Zulage nach § 51 gewährt. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten in Abschiebungshafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt. Die Sätze 3 und 4 gelten unter den gleichen Voraussetzungen auch für Anwärterinnen und Anwärter nach § 74 Absatz 1.

(2) Werden am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt, sind diese, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, außer in den Fällen des Satzes 5 als Ausgleichs- oder Überleitungszulage in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen. Soweit sie für die Verringerung von Dienstbezügen einschließlich von Stellenzulagen bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehen, sind sie nach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Satz 4 zu vermindern. Soweit sie in anderen Fällen als bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Wegfall von Stellenzulagen zustehen, sind sie nach Maßgabe des § 57 Absatz 1 Satz 3 zu vermindern. Soweit sie aufgrund von § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen zustehen, sind sie nach Absatz 1 Satz 2 zu vermindern. Soweit sie in anderen Fällen als bei Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden, gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 21 entsprechend.

(3) Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen oder aufgrund von § 27 Absatz 4 Satz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt erhalten, wird diese weiterhin in der bisherigen Höhe gewährt, bis sie regulär die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. Leistungszulagen aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen oder aufgrund von § 42a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.

(4) Wurde Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten, erfolgt die Berechnung des Zuschlags abweichend von § 70 Absatz 2 nach § 6 Absatz 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW S. 234) geändert worden ist.

(5) Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 7 vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend.

(6) Die Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10, 12 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, die durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) weggefallen ist, wird für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind oder versetzt worden sind und die bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen der Nummer 3a Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 sowie Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfüllt haben, ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder hergestellt. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder ruhegehaltfähig sind auch Ausgleichszulagen, soweit sie als Ausgleich für den Wegfall nach Satz 1 wieder ruhegehaltfähiger Stellenzulagen gewährt wurden. Für die Höhe der Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand maßgebend. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt nicht.

(7) Bei Anwärterinnen und Anwärtern (§ 74 Absatz 1), die sich am 31. Mai 2013 im Vorbereitungsdienst bei einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 befunden haben und die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe bis höchstens A 11 eintreten, richtet sich die Festsetzung der Stufe des Grundgehalts abweichend von § 29 Absatz 2 entsprechend nach § 27 und § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung .

(8) Bis zum 31. Dezember 2016 gehört die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz-NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung als sonstiger Bezug zur Besoldung nach § 1 Absatz 5 sowie zur Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des § 70 Absatz 2 nach § 70 Absatz 3. Zum 1. Januar 2017 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge integriert.

(9) Am 1. Januar 2017 zustehende Ausgleichs- oder Überleitungszulagen erhöhen sich für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 5 Prozent, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Anwärterinnen und Anwärter um 3,75 Prozent und für die übrigen Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter um 2,5 Prozent. Für die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Soweit am 1. Januar 2017 Ausgleichs- und Überleitungszulagen erhöht werden, die der Verminderung unterliegen, erhöhen die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 die Bemessungsgrundlagen für die Verminderung. Am 1. Januar 2017 zustehende Sondergrundgehälter und Zuschüsse, am 1. Januar 2017 bestehende Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie am 1. Januar 2017 zugesicherte Kolleggeldpauschalen nach der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H erhöhen sich um 2,5 Prozent. Der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Monatsbetrag der Kolleggeldpauschale wird ab dem 1. Januar 2017 um 2,5 Prozent erhöht.

(10) Die Erhöhungen der Besoldung zum 1. Januar 2017, die auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen sind, gelten nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen und auch nicht als Anpassung im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1.

(11) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 befinden, werden der Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren, der Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 5, wenn diese Zeiten mehr als sechs Jahre bis zu zehn Jahren und der Erfahrungsstufe 10 der Besoldungsgruppe A 5, wenn diese Zeiten mehr als zehn Jahre betragen. Für den weiteren Stufenaufstieg von der Erfahrungsstufe 8 in die Erfahrungsstufe 9 und von der Erfahrungsstufe 9 in die Erfahrungsstufe 10, jeweils der Besoldungsgruppe A 5, gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 und, soweit sie mehr als sechs bis zu zehn Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 5 erbracht. Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 befinden, werden der Erfahrungsstufe 9 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 8 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sieben Jahren und der Erfahrungsstufe 10, wenn diese Zeiten mehr als sieben Jahre betragen. Für den weiteren Stufenaufstieg von der Erfahrungsstufe 9 in die Erfahrungsstufe 10 gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 8 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre betragen, als in Erfahrungsstufe 9 erbracht. Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 6 befinden, werden der Erfahrungsstufe 10 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 9 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als vier Jahre betragen.

(12) Die §§ 9 und 71 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein höherer Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit als der nach den Regeln der §§ 9 und 71 in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) oder als der nach den Regeln der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 407), die durch Verordnung vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385) geändert worden ist, beantragt worden ist. Ein Antrag in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass ein bezifferter Anspruch, etwa ein konkreter Zuschlagsbetrag, geltend gemacht wurde. Über den geltend gemachten Anspruch darf noch nicht abschließend entschieden worden sein. Der Zuschlag nach § 71 ist ab dem Monat Januar des Jahres der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, zu zahlen. Verringert sich die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit, die einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter am 31. Dezember 2020 zustand, durch die Anwendung der §§ 9 und 71, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich in Höhe des Unterschiedsbetrags, der sich zwischen der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit am 31. Dezember 2020 und der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit am 1. Januar 2021 ergibt. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Besoldung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters um den Erhöhungsbetrag.

(13) Anstelle der Stufenzuordnung durch §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wird die Erfahrungsstufe auf Antrag nach den §§ 29 bis 31 und 41 festgesetzt. Die Stufenfestsetzung erfolgt frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Das Antragsrecht nach Satz 1 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017.




§ 91a LBesG NRW – Zulage für Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I

(1) Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I (Anlage 19 zu diesem Gesetz), die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, erhalten im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2026 eine stufenweise aufwachsende Zulage.

(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt

1.im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023115,00 Euro monatlich,
2.im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024230,00 Euro monatlich,
3.im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025345,00 Euro monatlich und
4.im Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026460,00 Euro monatlich.

Sie nimmt nicht an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 16 teil.

(3) Die Zulage ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf eine erdiente Versorgung der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 2 erhalten hat oder erhalten hätte.




§ 92 LBesG NRW – Fortgeltung von Rechtsverordnungen

(1) Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:

  1. 1.

    Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,

  2. 2.

    Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,

  3. 3.

    Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist,

  4. 4.

    Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8),

  5. 5.

    Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist,

  6. 6.

    Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,

  7. 7.

    Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697) geändert worden ist,

  8. 8.

    Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588), die durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 732) geändert worden ist,

  9. 9.

    Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585), die durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 731) geändert worden ist,

  10. 10.

    Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468),

  11. 11.

    Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) und die

  12. 12.

    Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), die zuletzt durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) geändert worden ist.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einer anderen Stelle des Landes bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechts Verordnung in Kraft.




§ 93 LBesG NRW – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, außer Kraft.




Anlage 1 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 5

Justizoberwachtmeisterin, Justizoberwachtmeister 1)

Oberamtsmeisterin,

Oberamtsmeister 1) 

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe A 6

Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1)

Landgestüthauptwärterin, Landgestüthauptwärter

Obersattelmeisterin, Obersattelmeister 2)

Sekretärin, Sekretär 3)  4)

Werkmeisterin, Werkmeister

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

3)

Als Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sowie als Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt.

4)

Erhält im Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister 1)

Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 2)

Krankenschwester, Krankenpfleger 1)

Obersattelmeisterin, Obersattelmeister 3)

Obersekretärin, Obersekretär 4)  5)

Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister 6)  7)

Stationsschwester, Stationspfleger 8)

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

4)

Auch als Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der technischen Dienste.

5)

Als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. Auch als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in besonderen Abschiebungshafteinrichtungen.

6)

Auch als Einstiegsamt.

7)

Als Einstiegsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

8)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungsschwester, Abteilungspfleger

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1)

Hauptsattelmeisterin, Hauptsattelmeister

Hauptsekretärin, Hauptsekretär

Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

1)

Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin, Amtsinspektor 1)

Betriebsinspektorin,

Betriebsinspektor 1)

Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister

Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn 2)  3)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs -

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen -

  • der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers -

Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)

Inspektorin, Inspektor

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)

Oberin, Pflegevorsteher 3)  4)

Oberschwester, Oberpfleger 5)

Polizeikommissarin, Polizeikommissar

1)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

2)

Als Einstiegsamt.

3)

Ohne Strukturzulage nach § 47.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Erhält bei Bestellung zum Mitglied einer Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage 15.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen - 1)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs _ 1)  2)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen - 1)  2)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs - 1)  3)  4)

  • der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers - 1)  2)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

Oberinspektorin, Oberinspektor 5)  6)  7)  8)  9)

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

1)

Ohne Strukturzulage nach § 47.

2)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11.

3)

Als Einstiegsamt.

4)

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

5)

Als erstes Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 in technischen Laufbahnen.

6)

Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten oder der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die eine mindestens vierjährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.

7)

Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des allgemeinen Justizvollzugsdienstes oder des Werkdienstes in einer Justizvollzugsanstalt übertragen worden ist, verliehen werden. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

8)

Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer in die Besoldungsgruppe A 11 eingestuften Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes in einer Justizvollzugsanstalt verliehen werden. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

9)

Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen übertragen worden ist, oder als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer in Besoldungsgruppe A 11 eingestuften Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen verliehen werden.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann

Amtfrau, Amtmann 1)  2)  3)

Fachlehrerin, Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialarbeit - 4)

  • der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialpädagogik - 4)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers - 4)

Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs 5)  9)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs als Fachberaterin oder Fachberater 5)  6)

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen 5)  9)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs 5)  7)  8)

  • der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers 5)  9)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 6)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 6)

1)

Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten oder der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in besonderen Abschiebungshafteinrichtungen. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die eine mindestens zweijährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

2)

Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer Justizvollzugsanstalt oder in einer besonderen Abschiebungshafteinrichtung oder des Werkdienstes in einer Justizvollzugsanstalt übertragen worden ist, verliehen werden. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

3)

Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen übertragen worden ist, verliehen werden.

4)

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

5)

Ohne Strukturzulage nach § 47.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

7)

Als Einstiegsamt nur für Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

8)

Als Beförderungsamt für Beamtinnen und Beamte, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Beendigung der Probezeit eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

9)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der für diese Lehrkräftegruppen ausgebrachten Planstellen.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)

Amtsrätin, Amtsrat

Fachlehrerin, Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialarbeit - 2)

  • der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialpädagogik - 2)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers - 2)

Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn

  • der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs als Fachberaterin oder Fachberater - 3)

  • der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs - 4)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 3)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen - 1)  5)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - 1)  5)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - 1)  5)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 3)

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Beendigung der Probezeit eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

4)

Als Beförderungsamt für Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss, die eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder eine dreijährige Dienstzeit seit der Beendigung der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 13

Ärztin, Arzt 1)

Akademische Rätin, Akademischer Rat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor

  • als Koordinatorin oder Koordinator - 2)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 3)

Konrektorin, Konrektor

  • einer Grund- oder Hauptschule - 4)

  • als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 1)

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 5)

Konservatorin, Konservator

Kustodin, Kustos

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung - 6)

  • mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik - 6)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen - 7)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - 7)

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - 7)

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 8)

Oberlehrerin, Oberlehrer

  • an einer Justizvollzugsanstalt - 6)

Pfarrerin, Pfarrer 1)

Rätin, Rat 9)  10)  11)

Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - 4)

Rektorin, Rektor

  • als Fachdienstleitung im Pädagogischen Dienst im Justizvollzug - 4)

Sekundarschulrektorin, Sekundarschulrektor

  • als didaktische Leiterin oder didaktische Leiter an einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit weniger als vier Zügen in vier Jahrgangsstufen - 12)

  • als Koordinatorin oder Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 12)  13)

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern einer Sekundarschule - 12)

Studienrätin, Studienrat

  • an Fachhochschulen -

  • im Hochschuldienst -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - 14)

Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor einer Hochschule 1)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor - einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern- 4)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

2)

Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

6)

Als Einstiegsamt.

7)

Für dieses Amt dürfen höchstens 5 Prozent der Stellen für planmäßige "Lehrerinnen und Lehrer" in der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) der für diese Beamtinnen und Beamten an Grundschulen vorhandenen Stellen ausgewiesen werden. Es dürfen höchstens 40 Prozent der Stellen für planmäßige "Lehrerinnen und Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 Prozent der für diese Beamtinnen und Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion der Schulleitung, der ständigen Vertretung der Schulleitung oder der Zweiten Konrektorin, des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

8)

Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 25 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

9)

Als zweites Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.

10)

Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der technischen Dienste können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 25 Prozent der für technische Beamtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

11)

Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 25 Prozent der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

12)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

13)

Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

14)

Für dieses Amt dürfen an Gesamtschulen höchstens 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I und an Sekundarschulen höchstens 16,5 Prozent der Planstellen ausgewiesen werden.

Besoldungsgruppe A 14

Ärztin, Arzt 1)

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin, Chefarzt 2)

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor

  • einer Förderschule, deren Leitung in Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuft ist -

  • einer Förderschule, deren Leitung mindestens in Besoldungsgruppe A 15 eingestuft ist - 3)

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

  • einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern - 3)

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor

  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I - 4)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 3)

  • als Koordinatorin oder Koordinator lernbereichs- und abteilungsübergreifender Aufgaben - 5)

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule -

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I an einer Gesamtschule - 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 1)  2)

Konrektorin, Konrektor

  • als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 6)

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülerinnen und Realschülern -

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülerinnen und Realschülern und gleichzeitig insgesamt mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Konrektorin, Konrektor an einem Weiterbildungskolleg

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden -

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden - 3)

Oberärztin, Oberarzt 7)

Oberkonservatorin, Oberkonservator

Oberkustodin, Oberkustos

Oberrätin, Oberrat

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

  • an Fachhochschulen -

  • im Hochschuldienst -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs -

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen -

Pfarrerin, Pfarrer 1)

Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor

  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülerinnen und Schülern -

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern - 7)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 3)  8)

Realschulrektorin, Realschulrektor

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülerinnen und Schülern -

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern - 8)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern - 3)  8)

Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat

  • als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

  • im Schulaufsichtsdienst -

Rektorin, Rektor

  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen -

  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter einer voll ausgebauten Sekundärschule - 9)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 9)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Sekundarschulleitung, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind -

  • einer Grundschule oder Hauptschule -

  • als Leitung der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Sekundarschule -

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 3)

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)  10)

Rektorin, Rektor an einem Weiterbildungskolleg

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -

Schulrätin, Schulrat

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 3)

  • an der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule - 3)

  • als Leitung des Fachbereichs Pädagogik im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen - 3)  7)

Sekundarschulrektorin, Sekundarschulrektor

  • einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 9)

Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor einer Hochschule 1)

Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektor

  • einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

4)

Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.

6)

Dieses Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I oder für ein sonderpädagogisches Lehramt verliehen werden.

7)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.

8)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I verliehen werden.

9)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

10)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin, Chefarzt 1)

Dekanin, Dekan 2)

Direktorin, Direktor

Direktorin, Direktor eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung

  • für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - 3)

  • mit mindestens einem Seminar für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und bis zu 220 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern - 4)

Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule

  • als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 Schülerinnen und Schüler vorhanden sind -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Gesamtschule, deren Leitung in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft ist - 4)

  • als Leiterin oder Leiter der Sekundarstufe II an einer Gesamtschule - 5)

Direktorin, Direktor an einer Sekundarschule

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 -

Direktorin, Direktor an einem Weiterbildungskolleg

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule - 4)

Direktorin, Direktor an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung

  • als Leiterin oder Leiter eines Seminars für ein Lehramt -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

  • einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegsklassen -

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor

  • einer Gesamtschule, deren Leitung die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt - 6)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 7)

Hauptkonservatorin, Hauptkonservator

Hauptkustodin, Hauptkustos

Kollegdirektorin, Kollegdirektor

  • eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule - 8)

Kurdirektorin, Kurdirektor

  • als Leitung der Kurverwaltung Bad Meinberg -

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberärztin, Oberarzt 9)

Oberverwaltungsdirektorin, Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule

Realschulrektorin, Realschulrektor

  • einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern - 10)

Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor

  • als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

  • als Referentin oder Referent am Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung - 4)

  • an der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule -

  • an der Zentralstelle für Fernunterricht -

  • in der Schulaufsicht -

Rektorin, Rektor

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 360 Realschülerinnen und Realschülern -

  • einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülerinnen und Realschülern und gleichzeitig insgesamt mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Schulamtsdirektorin, Schulamtsdirektor

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -

Schulrätin, Schulrat

  • als Leitung des Fachbereichs Pädagogik im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen - 9)

Sekundarschuldirektorin, Sekundarschuldirektor

  • einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen - 11)

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 2)

Studiendirektorin, Studiendirektor

  • als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 12)

  • als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 13)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)  14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Gymnasiums im Aufbau mit

    • mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt - 4)

    • mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen - 4)

    • mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen - - 4)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 4)

  • als Leiterin oder Leiter eines Berufskollegs mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 14)

  • als Leiterin oder Leiter eines Berufskollegs mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4)  14)

  • als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums oder eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 4)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegklassen - (soweit nicht anderweitig eingestuft) -

  • im Hochschuldienst - 15)

Studiendirektorin, Studiendirektor 16)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülerinnen und Schülern - 14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 4)  14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schülerinnen und Schüler zählen - 14)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Förderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schülerinnen und Schüler zählen - 4)  14)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülerinnen und Schülern - 4)  14)

  • einer Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern mit angegliedertem Gymnasial- oder Berufskollegklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schülerinnen und Schüler zählen - 4)  14)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

3)

Erhält an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 14.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 12) zur Besoldungsgruppe A 15 verliehen werden.

6)

Erhält als Leitung einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 14.

7)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 16.

8)

Erhält als Leitung eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 14.

9)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

10)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe I verliehen werden.

11)

Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750 eine Amtszulage nach Anlage 14.

12)

Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte.

13)

Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

14)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine/einer.

15)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

16)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe II verliehen werden.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident

Chefärztin, Chefarzt 1)

Dekanin, Dekan 2)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster

  • als ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf 4)

Kurdirektorin, Kurdirektor

  • als Leitung der Kurverwaltung Bad Salzuflen -

Landeskonservatorin, Landeskonservator

Landstallmeisterin und Direktorin, Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 5)

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

Leitende Direktorin, Leitender Direktor eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung

  • mit mindestens einem Seminar für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern -

Leitende Gesamtschuldirektorin, Leitender Gesamtschuldirektor

  • einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern -

Leitende Kollegdirektorin, Leitender Kollegdirektor

  • eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor

  • als Leiterin oder Leiter eines Arbeitsbereichs am Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung des Landesamtes für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung -

Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor

  • als Leiterin oder Leiter eines Arbeitsbereichs am Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung -

  • als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -

  • an der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule - -

Leitende Schulamtsdirektorin, Leitender Schulamtsdirektor

  • als leitende Schulaufsichtsbeamtin oder leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, der oder dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind -

Ministerialrätin, Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde - 6)

  • als Leitung eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - 3)

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

  • eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 7)

  • eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, oder mit mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, oder mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen -

  • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor 8)

  • einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - 7)

  • einer Förderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schülerinnen und Schüler zählen - 7)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident9)

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 2)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15.

5)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

6)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

7)

Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.

8)

Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und mit der Befähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Sekundarstufe II verliehen werden.

9)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2, B 4 oder B 5.




Anlage 2 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

  • als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesamtes für Finanzen -

  • als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -

  • als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Qualitäts- und Unterstützungsagentur - Landesinstitut für Schule - -

  • als Leitung eines Geschäftsbereichs beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb -

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor oder Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident

  • als Leitung einer großen und bedeutenden Abteilung

    bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes -

    bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leitung mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

  • als Leitung einer großen und bedeutsamen Gruppe bei der Oberfinanzdirektion, sofern sie für ihre und mindestens eine weitere Gruppe die Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten ist -

Direktorin, Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen

Direktorin, Direktor der Berufsfeuerwehr

  • bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern - 1)

Direktorin, Direktor des Hochschulbibliothekszentrums

Direktorin, Direktor des Instituts der Feuerwehr

Direktorin, Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 1)

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung

Direktorin, Direktor des Rheinischen Industriemuseums

Direktorin, Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 1)

Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 1)

Direktorin, Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 1)

Direktorin, Direktor des Westfälischen Industriemuseums

Direktorin und Professorin, Direktor und Professor

  • als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 2)

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit seine Leitung nicht einer Unterabteilungsleiterin oder Gruppenleiterin, einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster

  • als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 4)

Kanzlerin, Kanzler der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung

Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1)

  • als die ständige Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten -

  • als Leitung einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -

  • als Leitung einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -

  • als Leitung eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -

  • als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als 100 000 Einwohnern der dem Zweckverband zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände -

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

  • als Leitung eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -

Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor 5)

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 5)

Ministerialrätin, Ministerialrat 6)  7)

  • bei einer obersten Landesbehörde -

  • als Leitung eines Referates beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - 4)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

  • in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -

Vizepräsidentin, Vizepräsident 8)

  • als die ständige Vertretung einer in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leitung einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

1)

Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.

2)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung zusätzlich zu den sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 15 gewährt.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

5)

Nur beim für Inneres zuständigen Ministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 7) wie Ministerialrätinnen und Ministerialräte zu berücksichtigen.

6)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

7)

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

8)

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professorin" oder "und Professor" darf beigefügt werden, wenn die Leitung der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

  • als Leitung einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung -

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

  • als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer -

Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

Direktorin, Direktor des Landesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Direktorin, Direktor des Landeskriminalamtes

Direktorin, Direktor der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -

Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

Direktorin, Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen

Direktorin und Professorin, Direktor und Professor

  • als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 1) -

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leitung einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 2)  3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf

  • als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 3)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen 4)

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammern Aachen, Arnsberg 3)

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

  • als Leitung eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf - 5)

  • als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als 600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern der dem Zweckverband zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände -

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 6)

  • bei einer obersten Landesbehörde

    als Leitung einer Abteilung - 7)

    als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten - 7)

    als ständige Vertretung einer Abteilungsleitung, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppenleitung vorhanden ist - 7)  8)

Ministerialrätin, Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleitung unterstellt - 6)  9)

Präsidentin, Präsident des Landesarchivs

Präsidentin, Präsident des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung

Vizepräsidentin als ständige Vertreterin, Vizepräsident als ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung

1)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung zusätzlich zu den sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 15 gewährt.

2

Als Vertreterin oder Vertreter der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

5)

Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.

6)

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

7)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

8)

Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

9)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Finanzen

Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

Direktorin, Direktor des Landeszentrums Gesundheit

Direktorin, Direktor des Materialprüfungsamts

Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 1)  2)

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf

  • als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - 2)

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg 2)

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster 3)

Inspekteurin, Inspekteur der Polizei

Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor

  • beim für Inneres zuständigen Ministerium -

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat

  • als geschäftsführende Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -

  • als Landesschlichterin oder Landesschlichter -

  • als Leitung des Arbeitsstabs EPOS.NRW -

  • als Leitung der Stabsstelle und Vertretung des Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) -

  • als Mitglied des Landesrechnungshofs -

  • als die ständige Vertretung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -

  • als Vertreterin oder Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde

    als Leitung einer Abteilung - 4)

    als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einer oder einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten - 5)

    als die ständige Vertretung einer oder eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beamten, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppenleitung vorhanden ist - 5)

Leiterin, Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern - oder mit 1000 bis 3 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Präsidentin, Präsident der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung

Präsidentin, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei 6)

Regierungsvizepräsidentin, Regierungsvizepräsident

  • als die ständige Vertretung einer oder eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidentin oder Regierungspräsidenten -

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Stellvertreterin, Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt

Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesbetriebs Information und Technik

1) Amtl. Anm.:

Als Vertretung der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

4)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

5)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktorin, Direktor beim Landesrechnungshof

Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer

Direktorin, Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln - gleichzeitig als Direktorin, Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Museums -

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster 1)

Leiterin, Leiter des Landesbetriebs Wald und Holz

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde als Leitung einer Abteilung - 2)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern -

Präsidentin, Präsident des Hauses der Geschichte Nordrhein-Westfalen

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Verbands Vorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 3)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

2)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

3)

Im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Straßenbau

Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorsitzende, Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf 1)

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde

als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung - 2)

als Leitung einer Hauptabteilung - 3)

Präsidentin, Präsident des Landesbetriebs Information und Technik

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.

2)

Soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.

3)

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 7

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf 1)

Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde

    als Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt - 2)

    als Leitung einer Hauptabteilung - 2)

Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident

Präsidentin, Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt

Präsidentin, Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofs

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.

2)

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 8

Regierungspräsidentin, Regierungspräsident

Beauftragte, Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)

Besoldungsgruppe B 9

Direktorin, Direktor beim Landtag

Besoldungsgruppe B 10

Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin, Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin, Staatssekretär




Anlage 3 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnung R (1)

Besoldungsgruppe R 1

Richterin, Richter am Amtsgericht

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

Richterin, Richter am Landgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

Richterin, Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1)

Staatsanwältin, Staatsanwalt 2)

1)

An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

2)

Erhält als Gruppenleitung bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 14; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleitung und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hierfür 2 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte als Gruppenleitung ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin, Richter am Amtsgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)

  • als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors - 2)

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)

  • als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors - 2)

Richterin, Richter am Finanzgericht

Richterin, Richter am Landessozialgericht

Richterin, Richter am Oberlandesgericht

Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

  • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)

  • als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors - 2)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3)  9)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

  • als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

  • als Hauptabteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)

  • als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 8)

1)

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2)

An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.

3)

An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 bis 23 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.

4)

Als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.

5)

Erhält als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.

6)

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.

7)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

8)

Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.

9)

Erhält an einem Gericht mit 24 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

  • als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 5)

1)

An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Erhält als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.

4)

Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

5)

Erhält als die ständige Vertretung einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

1)

An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

3)

Als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

4)

Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3)

1)

An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

3)

Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2)

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 3)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 3)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

Generalstaatsanwältin Generalstaatsanwalt

  • als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 4)

1)

An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

3)

An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

4)

Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1)

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

1)

An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) bestimmt sich die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts, die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 2 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung im Amt ist, weiterhin nach § 40 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung Rund dem Grundgehaltssatz der entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß Anlage 8 zu dem Landesbesoldungsgesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Sie oder er erhält daneben keine Entschädigung nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung.




Anlage 4 LBesG NRW – Landesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Professorin als Juniorprofessorin, Professor als Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

Dekanin, Dekan 1)

Hochschuldozentin, Hochschuldozent 1)

  • an einer Universität -

Professorin, Professor 1)

  • an einer Fachhochschule -

Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)

Prorektorin, Prorektor der ... 1)  2)

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Dekanin, Dekan 1)  2)

Hochschuldozentin, Hochschuldozent 1)

  • an einer Universität -

Kanzlerin, Kanzler der ... 3)

Konrektorin, Konrektor der ... 3)

Präsidentin, Präsident der ... 3)

Professorin, Professor 1)

  • an einer Fachhochschule -

Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)

Prorektorin, Prorektor der ... 3)

Rektorin, Rektor der ... 3)

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident der ... 3)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich verweist.

3)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.




Anlage 5 LBesG NRW – Künftig wegfallende (kw) Ämter

A 7

Polizeimeisterin/Polizeimeister 1)

Kriminalmeisterin/Kriminalmeister 1)

1)

Als Eingangsamt.

A 8

Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister

Kriminalobermeisterin/Kriminalobermeister

A 9

Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister 1)

Kriminalhauptmeisterin/Kriminalhauptmeister 1)

1)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden.

A 12

Lehrerin, Lehrer

  • an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)  2)  3)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)  3)

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1)  3)  4)

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I erhalten, solange sie an Realschulen, an Gymnasien, an Zweigen dieser beiden Schulformen oder an schulformunabhängigen Gesamtschulen oder schulformunabhängigen Orientierungsstufen verwendet werden, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, wenn ihnen eine solche bereits am 31. Mai 1990 nach § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zugestanden hat. Die Zulage nach § 91a ist auf die Stellenzulage nach Satz 1 anzurechnen.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4)

Soweit nicht im Amt der Studienrätin oder des Studienrats.

A 13

Lehrerin, Lehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)

  • mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2)

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 3)

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 3)  4)

Realschullehrerin, Realschullehrer

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 5)

Sonderschullehrerin, Sonderschullehrer 5)

Studienrätin, Studienrat

  • als Lehrerin oder Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

  • als Lehrerin oder Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 6)

  • mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 7)

1)

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige "Lehrerinnen" und "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 Prozent der für diese Beamtinnen und Beamten vorgesehenen Stellen, ausgewiesen werden. Der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion der Schulleitung, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleitung oder der Zweiten Konrektorin oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

2)

Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 15.

3)

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 Prozent der dort für diese Lehrerinnen und Lehrer vorgesehenen Planstellen, ausgewiesen werden.

4)

Soweit nicht im Amt der Studienrätin oder des Studienrats.

5)

Als Einstiegsamt.

6)

Für dieses Amt dürfen höchstens 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

7)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15.

A 14

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

  • als Lehrerin oder Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität - 

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 1)

  • mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

  • mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - 2)

  • mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung - 3)

1)

Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Anlage 1 Fußnote 14) zu Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

2)

Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 13 kw nicht überschritten werden.

3)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15.

A 15

Kanzlerin, Kanzler

A 16

Kanzlerin, Kanzler

B 2

Abteilungsdirektorin als ständige Vertreterin/Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Direktorin/Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst

Kanzlerin/Kanzler

  • der Fachhochschule Köln -

B 3

Kanzlerin/Kanzler

  • der Fernuniversität - in Hagen -

  • der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal -

Leitende Verwaltungsdirektorin/ Leitender Verwaltungsdirektor

  • als Leitung der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -

Präsidentin/Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit

Rektorin/Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin

Rektorin/Rektor

  • einer Kunsthochschule -

B 4

Kanzlerin/Kanzler

  • der Technischen Hochschule Aachen -

  • der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -

Rektorin/Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

Rektorin/Rektor der Fachhochschule Köln

B 5

Direktorin/Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst

Rektorin/Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal

B 6

Rektorin/Rektor

  • der Fernuniversität - in Hagen -

  • der Technischen Hochschule Aachen -

  • der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -

C 1

Künstlerische Assistentin/Künstlerischer Assistent

Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assistent

C 2

Hochschuldozentin/Hochschuldozent 1)

Oberassistentin/Oberassistent 1)

Oberingenieurin/ Oberingenieur

Professorin/Professor 2)

  • an einer Fachhochschule -

  • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professorin/Professor an einer Kunsthochschule 3)

Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3)

  • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -

  • soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4)

Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 3)

  • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 5)

1)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15, soweit als Oberärztin/Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4.

4)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

5)

Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

C 3

Professorin/Professor 1)

  • an einer Fachhochschule -

  • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig - 2)

Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)  3)

Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 2)  4)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4.

3)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

4)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

C 4

Professorin/Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)  2)

Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 1)  3)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.

2)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

3)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

H 1

Akademische Rätin/Akademischer Rat 1)

Dozentin/Dozent 2)

Lektorin/Lektor 3)

Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assistent 4)

1)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Akademische Rätinnen/Akademische Räte mit Lehraufgaben erhalten eine Lehrvergütung von höchstens jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

2)

An einer Pädagogischen Hochschule oder der Deutschen Sporthochschule Köln, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 2. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 786,11 Euro jährlich.

3)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 628,89 Euro jährlich.

4)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Wissenschaftliche Assistentinnen/Wissenschaftlich Assistenten, denen Lehraufgaben übertragen sind, erhalten eine Lehrvergütung von höchstens 766,94 Euro jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt das für Wissenschaft zuständige Ministerıum im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

H 2

Akademische Rätin/Akademischer Rat 1)

Dozentin/Dozent 2)

Fachhochschullehrerin/Fachhochschullehrer

Oberärztin/Oberarzt 2)

Oberassistentin/Oberassistent 2)

Oberingenieurin/Oberingenieur 2)

1)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Akademische Oberrätinnen/Akademische Oberräte mit Lehraufgaben erhalten eine Lehrvergütung von höchstens 1.533,88 Euro jährlich; die näheren Bestimmungen erlässt das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

2)

An einer wissenschaftlichen Hochschule, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 1. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 786,11 Euro jährlich. Die Kolleggeldpauschale erhöht sich auf 1.572,23 Euro jährlich für Beamtinnen und Beamte, die die Stellung einer/eines außerplanmäßigen Professorin/Professors haben.

H 3

Akademische Direktorin/Akademischer Direktor

Außerordentliche Professorin/Außerordentlicher Professor 1)

Direktorin/Direktor des Instituts für Leibesübungen an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)

Fachhochschullehrerin/Fachhochschullehrer4)  5)  6)

Professorin/Professor 3)

Wissenschaftliche Rätin und Professorin/Wissenschaftlicher Rat und Professor 2)

Studienprofessorin/Studienprofessor

1)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für seine Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von mindestens 1.572,23 Euro, höchstens 9.433,33 Euro jährlich; eine Kolleggeldpauschale von mehr als 1.572,23 Euro jährlich bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

2)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 1.572,23 Euro jährlich.

3)

An einer Kunsthochschule oder der Sozialakademie Dortmund, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 4. Erhält als Leitung der Sozialakademie Dortmund für die Dauer dieser Amtstätigkeit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmt.

4)

Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Oberbaudirektorinnen/Oberbaudirektoren - als Leitung einer Ingenieurschule mit mindestens 18 Semesterklassen - oder als Oberbaudirektorinnen/Oberstudiendirektoren - als Leitung einer berufsbildenden Schule, Höheren Fachschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule mit mindestens 18 Klassen oder 18 Semesterklassen - in die Besoldungsgruppe A 16 eingereiht waren, erhalten für ihre Person Bezüge nach Besoldungsgruppe A 16.

5)

Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Oberbaudirektorinnen/Oberbaudirektoren - als Leitung einer Ingenieurschule mit weniger als 18 Semesterklassen - oder als Oberstudiendirektorinnen/Oberstudiendirektoren - als Leitung einer berufsbildenden Schule, Höheren Fachschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule mit weniger als 18 Klassen oder 18 Semesterklassen - in die Besoldungsgruppe A 15 eingereiht waren und eine Amtszulage nach Fußnote 5 erhielten, behalten diese Zulage.

6)

Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Baudirektorinnen/Baudirektoren - im Ingenieurschuldienst (als ständige Vertretung einer Oberbaudirektorin/eines Oberbaudirektors der Besoldungsgruppe A 16) - oder als ständige Vertretung einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors der Besoldungsgruppe A 16 in die Besoldungsgruppe A 15 eingereiht waren und eine Amtszulage nach Fußnote 13 erhielten, behalten diese Amtszulage.

H 4

Ordentliche Professorin/Ordentlicher Professor 1)

Professorin/Professor 2)

1)

An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für seine Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von mindestens 1.572,23 Euro, höchstens 9.433,33 Euro jährlich; eine Kolleggeldpauschale von mehr als 1.572,23 Euro jährlich bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

2)

An einer Kunsthochschule oder der Sozialakademie Dortmund, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 3. Erhält als Leitung der Sozialakademie Dortmund für die Dauer dieser Amtstätigkeit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe das für Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmt.

H 5

Professorin als Direktorin einer Kunsthochschule/Professor als Direktor einer Kunsthochschule




Anlage 6 LBesG NRW – Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe 2 - Jahres - Rhythmus3 - Jahres - Rhythmus4 - Jahres - Rhythmus
Erfahrungsstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 5  2621,192684,332747,462810,602873,732936,873000,033063,18  
A 6  2668,802738,112807,442876,782946,113015,423084,743154,04  
A 7  2748,922835,142921,343007,493093,713155,243216,823278,41  
A 8  2823,842934,293044,743155,203265,683339,303412,943486,603560,21 
A 9  2953,033069,513185,963302,443418,913498,933579,063659,113739,16 
A 10  3187,153336,343485,583634,793784,033883,513983,474085,214186,98 
A 11  3511,983660,443808,933957,424109,214210,444311,714414,364517,634620,95
A 12   3931,134111,514292,614476,274599,424722,564845,744968,915092,00
A 13    4588,384787,814987,265120,255253,215386,215519,215652,17
A 14    4872,005130,675389,295561,745734,165906,626079,066251,51
A 15     5628,535912,906140,396367,906595,436822,957050,45
A 16     6202,356531,206794,357057,497320,577583,727846,84



Anlage 7 LBesG NRW – Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe  
B 17050,45
B 28179,70
B 38657,80
B 49158,52
B 59732,99
B 610275,49
B 710803,17
B 811353,20
B 912036,09
B 1014156,81
B 1114703,36



Anlage 8 LBesG NRW – Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Landesbesoldungsordnung R

Besoldungsgruppe 2 - Jahres - Rhythmus
Erfahrungsstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
R 1 4688,584793,565064,425335,335606,175877,056147,936418,806689,706960,527231,45
R 2  5441,985712,835983,726254,626525,496796,347067,247338,107608,977879,81
R 38657,80 
R 49158,52
R 59732,99
R 610275,49
R 710803,17
R 811353,20



Anlage 9 LBesG NRW – Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Landesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe  
W 14927,21
W 26484,33
W 37162,51



Anlage 10 LBesG NRW – Grundgehaltssätze - auslaufend -

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Landesbesoldungsordnung C

Besoldungsgruppe/Stufe 2 - Jahres - Rhythmus
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C 13932,444062,164192,494322,854455,394588,384721,334854,314987,265120,255253,215386,215519,215652,17 
C 23940,404147,654355,594567,574779,454991,375203,295415,235627,135839,066050,996262,886474,806686,746898,66
C 34316,384555,744795,695035,665275,605515,585755,545995,476235,436475,366715,326955,297195,237435,207675,15
C 45445,455686,675927,896169,116410,316651,526892,797133,947375,157616,377857,598098,808340,028581,238822,43



Anlage 11 LBesG NRW – Grundgehaltssätze - auslaufend -

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Landesbesoldungsordnung H

Besoldungsgruppe/Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
H 13932,444062,164192,484322,854455,394588,364721,344854,314987,265120,255253,215386,225519,215652,17 
H 24016,354185,414354,654527,104699,554871,995044.415216,855389,295561,745734,165906,626079,066251,51 
H 34396,184585,764775,394964,985154,555344,165533,725723,285912,906102,506292,116481,646671,246860,847050,45
H 44777,114996,375215,635434,915654,165873,406092,736311,936531,246750,526969,787189,017408,307627,607846,84
H 55942,216181,126420,006658,906897,787136,657375,597614,437853,348092,218331,098569,988808,919047,769286,65



Anlage 12 LBesG NRW – Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
A 5 bis A 81349,78
A 9 bis A 111405,68
A 121550,37
A 131583,28
A 13 mit Zulage nach § 47 Buchstabe d 1619,43



Anlage 13 LBesG NRW – Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Anlage als PDF




Anlage 14 LBesG NRW – Amtszulagen und Strukturzulage

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Amtszulagen

nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 5 83,77
nach Fußnote 1 und 4 zur Besoldungsgruppe A 6 83,77
nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 7 82,77
nach Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 7 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 kw330,03
nach Fußnote 1 und 4 zur Besoldungsgruppe A 9 330,03
nach Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 13 229,94
nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 13 322,75
nach Fußnote 8, 10 und 11 zur Besoldungsgruppe A 13 335,40
nach Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 13 267,78
nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 14 229,94
nach Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 14 229,94
nach Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 14 355,28
nach Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 14 548,51
nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 15 229,94
nach Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 15 229,94
nach Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 15 229,94
nach Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 15 229,94
nach Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 15 225,65
nach Fußnote 1 und 2 zur Besoldungsgruppe R 1 254,22
nach Fußnote 3 bis 8 zur Besoldungsgruppe R 2 254,22
nach Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe R 2 381,34
nach Fußnote 3 und 5 zur Besoldungsgruppe R 3 254,22
nach § 46 257,16

Strukturzulage

nach § 47
 Buchstabe a10,28
 Buchstabe b 
  Doppelbuchstabe aa82,24
  Doppelbuchstabe bb92,86
 Buchstabe c103,20
 Buchstabe d103,20
nach § 87 Absatz 4 Satz 3 103,20



Anlage 15 LBesG NRW – Stellenzulagen und andere Zulagen

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Dezember 2022

nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9
nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 13 kw 78,61
nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 kw18,35
nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 14 kw48,45
nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe C 2 kw106,93
nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe B 2 117,92
nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe B 3 117,92
nach § 49 oder § 50 oder § 51  
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit 
von einem Jahr in den Besoldungsgruppen 
 bis A 666,87
 A 7 und A 8 und für Anwärter66,08
 ab A 965,28
von zwei Jahren in den Besoldungsgruppen 
 bis A 6133,75
 A 7 und A 8 und für Anwärter132,16
 ab A 9130,56
  
nach § 52  
Die Zulage beträgt 
in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt in den  
 bis A 617,90
 A 7 und A 817,69
 ab A 917,48
in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt39,31
nach § 53 Abs. 1  
Nummer 1 
Die Zulage beträgt in den Besoldungsgruppen 
 bis A 6386,54
 A 7 und A 8381,94
 ab A 9377,33
Nummer 2 
Die Zulage beträgt in den Besoldungsgruppen 
 bis A 6309,23
 A 7 und A 8305,54
 ab A 9301,86
nach § 55 Abs. 1 Nummer 1  
in voller Höhe153,75
in Höhe von 2/3102,50
  
nach § 55 Abs. 1 Nummer 2 93,17
  
nach § 55 Abs. 1 Nummer 3  
Die Zulage beträgt in den Besoldungsgruppen 
 A 1321,75
 A 1457,42
  
nach § 55 Abs. 1 Nummer 4  
a) als Fachkraft153,75
b) als Leiterin oder Leiter256,25
  
nach § 56 Nummer 1  
Die Zulage beträgt in den Besoldungsgruppen 
 A 6161,06
 A 7 und A 8159,14
 A 9157,23
 ab A 10196,52
  
nach § 56 Nummer 2  
 bis A 640,27
 A 7 und A 839,79
 ab A 939,31
  
nach § 56 Nummer 3 129,09
  
nach § 63 266,50
  
nach § 64  
Die Zulage beträgt bei gleichzeitiger Ausübung eines Amts in 
R 1210,68
R 2235,83
  
nach § 67 102,26



Anlage 16 LBesG NRW – Auslandsbesoldung

Gültig ab 1. Dezember 2022

Auslandszuschlag

VI. 1 (Monatsbeträge In Euro)

Grundgehaltsspanne 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
bis
2.438,93
2.438,94
bis
2.720,61
2.720,62
bis
3.072,87
3.072,88
bis
3.460,25
3.460,26
bis
3.901,88
3.901,89
bis
4.404,77
4.404,78
bis
4.988,29
4.988,30
bis
5.646,98
5.646,99
bis
6.397,73
6.397,74
bis
7.250,69
7.250,70
bis
8.219,86
8.219,87
bis
9.321,05
9.321.06
bis
10.572,25
10.572,26
bis
11.993.91
ab
11.993,92
ZonenstufeDie betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI, Tabelle VI.1 zum Bundesbesoldungsgesetz.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20



Anlage 17 LBesG NRW – Überleitungsübersicht

Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung A i.d.F. des ÜBesG NRW Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage
1.Hauptamtsgehilfe 1) 4) A 3Oberamtsmeisterin/ Oberamtsmeister 2) 4) A 5
+ 67,42 EUR
2.Oberaufseher 2) 4) A 3
+ 36,54 EUR
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister 1) 2) A 5
+ 36,54 EUR
3.Amtsmeister 1) A4
+ 67,42 EUR
Oberamtsmeisterin/ Oberamtsmeister 2) 4) A 5
+ 67,42 EUR
4.Hauptaufseher 2) A 4
+ 36,54 EUR
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister 1) 2) A 5
+ 36,54 EUR
5.Hauptwachtmeister 2) 4) A4
+ 36,54 EUR
Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister 1) 2) A 5
+ 36,54 EUR
6.Justizhauptwachtmeister 2) 4) A 4
+ 36,54 EUR
Justizoberwachtmeisterin/ Justizoberwachtmeister 3) A 5
+ 67,42 EUR
7.Oberwart 2) 3) A 4
+ 36,54 EUR
Hauptwartin/Hauptwart 1) 2) A 5
+ 36,54 EUR
8.Betriebsassistent 3) 5) A 5
+ 36,54 EUR
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister 1) 2) A 5
+ 36,54 EUR
9.Erster Justizhauptwachtmeister 5) 6) A 5
+ 36,54 EUR
Justizoberwachtmeisterin/ Justizoberwachtmeister 3) A 5
+ 67,42 EUR
10.Betriebsassistent 5) A 6Sekretärin/SekretärA 6 5) 6)
11.Erster Hauptwachtmeister 5) 6) A 6
+ 36,54 EUR
Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister 1) A 6
12.Erster Justizhauptwachtmeister 5) 6) A 6
+ 36,54 EUR
Justizhauptwachtmeisterin/ Justizhauptwachtmeister 2) A 6
+ 67,42 EUR
13.OberamtsmeisterA 6Sekretärin/SekretärA 6 5) 6)
14.Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung - 1) 3)
A 12Lehrerin/ Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - 1) 6)
A 12
15.Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8) A 12
+ 158,04 EUR
Rektorin/Rektor - an einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 5) A 12
+ 158,04 EUR
16.Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
A 12Rechnungsrätin/Rechnungsrat - als Prüfungsbeamtin/ Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -A 12
17.Zweiter Konrektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)
A 12
+ 158,04 EUR
Zweite Konrektorin/Zweiter Konrektor
- einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern - 5)
A 12
+ 158,04 EUR
18.Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
A 13Konrektorin/ Konrektor
- einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
A 13
19.Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I- 20)
A 13Lehrerin/ Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - 7)
A 13
20.Oberamtsrat 13) A 13Rätin/Rat 9 10) 11) A 13
21.Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
A 13Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin/Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -
A 13
22.Rektor - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7) A 13
+ 189,57 EUR
Rektorin/Rektor - einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4) A 13
+ 189,57 EUR
23.Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
A 13Studienrätin/ Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - 14)
A 13
24.Oberstudienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
A 14Oberstudienrätin/ Oberstudienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs -
A 14
25.Regierungsschulrat
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
A 14Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
- als Dezernentin /Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
A 14
26.Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
A 15Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor
- als Dezernentin/Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
A 15
27.Studiendirektor
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8)
- als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)
-als Leitereiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8)
A 15Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 12)
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 14
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4) 14)
- als Leiterin oder Leiter eines Berufskollegs mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 14)
- als Leiterin oder Leiter eines Berufskollegs mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 4) 14)
A 15
+ 189,57 EUR+ 189,57 EUR
+ 189,57 EUR



+ 189,57 EUR
+ 189,57 EUR



+ 189,57 EUR
28.Leitender Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
A 16Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor
- als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
A 16
29.Oberstudiendirektor
- als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern - 12
- eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -
A 16Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
- eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 8)
- eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -
A 16
Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung B i.d.F. des ÜBesG NRW Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung B Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage
30.Regierungspräsident
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -
B 8Regierungspräsidentin, RegierungspräsidentB 8
31.Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des OberverwaltungsgerichtsB 10Präsidentin, Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des OberverwaltungsgerichtsR 10
Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung R i.d.F. des ÜBesG NRW Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung R Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage
32.Direktor des Amtsgerichts 3) R 2Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3) 9) R 2
+ 314,40 EUR
Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung A Bisherige Besoldungsgruppe/ Amtszulage Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung A Neue Besoldungsgruppe/ Amtszulage
33.LandegestütwärterA 3Landgestüthauptwärterin, LandgestüthauptwärterA 5
34.LandegestütoberwärterA 4Landgestüthauptwärterin, LandgestüthauptwärterA 5
35.Erster Justizhauptwachtmeister 1} A 7
+ 19,57 EUR
Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister - als Leiterin/Leiter einer Justizwachtmeisterei 2) A 7
+ 67,42 EUR
36.Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn
- des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)
-des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)
-des Werkstattlehrers
A 9Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn 2) 3)
- der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs -
- der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen -
- der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers
A 9
37.Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn
- des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)
des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)
des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 2)
A 10Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn
- der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs - 1) 2)
- der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen - 1) 2)
- der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Berufskollegs - 1 3) 4)
A 10
38.Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn
- des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 3)
- des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 1) 2)
A 11Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn
- der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs als Fachberaterin/Fachberater - 5) 6)
- der Technischen Lehrerin/des Technischen Lehrers an Berufskollegs - 5) 7) 8)
A 11
39.Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -
A 13Lehrerin/ Lehrer
- mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt - 6)
A 13
40.Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule - 10)
A 13Studienrätin, Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - 14)
A 13
41.Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern -
A 14Konrektorin, Konrektor
- einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülerinnen und Realschülern und gleichzeitig insgesamt mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
A 14
42.Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer Förderschule -
- als der ständige Vertreter eines mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Förderschule - 2)
A 14Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
- einer Förderschule, deren Leitung in Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuft ist -
- einer Förderschule, deren Leitung mindestens in Besoldungsgruppe A 15 eingestuft ist - 3)
A 14
+ 189,57 EUR+ 189,57 EUR
43.Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)
A 14Förderschulrektorin, Förderschulrektor
- einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern -
- einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern - 3)
A 14
+ 189,57 EUR+ 189,57 EUR
44.Direktor
als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - 10)
als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern - 3)
A 15
+ 189,57 EUR
Direktorin, Direktor
eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - 3)
eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung mit mindestens einem Seminar für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und bis zu 220 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern - 4)
A 15 + 189,57 EUR
+ 189,57 EUR+ 189,57 EUR
45.Direktor an einer Gesamtschule
- als der ständige Vertreter eines Leitenden Gesamtschuldirektors - 3)
A 15
+ 189,57 EUR
Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Gesamtschule, deren Leitung in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft ist - 4)
A 15
+ 189,57 EUR
46.Direktor an einem Studienseminar
- als Leiter eines Seminars für ein Lehramt -
A 15Direktorin, Direktor an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung
- als Leiterin oder Leiter eines Seminars für ein Lehramt -
A 15
47.Rektor
- als Leiter einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülern und gleichzeitig mehr als 360 Gesamt-/Hauptschülern -
A 15Rektorin, Rektor
- einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülerinnen und Realschülern und gleichzeitig insgesamt mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
A 15
48.Sonderschulrektor - als Leiter einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor - einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern -A 15
49.Sonderschulrektor - als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen -A 15Förderschulrektorin, Förderschulrektor - einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegsklassen -A 15
50.Leitender Direktor
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern -
A 16Leitende Direktorin, Leitender Direktor
- eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung mit mindestens einem Seminar für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern -
A 16



Anlage 18 LBesG NRW

(weggefallen)




Anlage 19 LBesG NRW – Ämterübersicht zur Zulage nach § 91a

(1) Ämter der Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A):

  1. 1.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen - 1)  5)

  2. 2.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen 1)  5)

  3. 3.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - 1)  5)

(2) Ämter der Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 5 (Künftig wegfallende (kw) Ämter):

  1. 1.

    Lehrerin, Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

  2. 2.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung - 1)

  3. 3.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)  2)  3)

  4. 4.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)  3)

  5. 5.

    Lehrerin, Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung - 1)  3)  4)

1)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 1) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.

2)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 2) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.

3)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 3) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.

4)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 4) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.

5)

red. Anm.: der Wortlaut der amtlichen Fußnote 5) wurde in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) nicht wiedergegeben.