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Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AG BAföG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AG BAföG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG BAföG NRW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AG BAföG NRW – Antrag für Ausbildungsförderung

(1) Die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 nehmen die Kreise und die kreisfreien Städte wahr. Sie erfüllen diese Aufgaben im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung.

(2) Für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr. Das für Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Studentenwerke im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werden.

(3) Bei der Bearbeitung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge nehmen die Ämter für Ausbildungsförderung von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien und dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium gemeinsam bestimmte Datenverarbeitungszentralen in Anspruch. Die Ämter für Ausbildungsförderung erhalten Zugriff auf den sicherheitsgeschützten Server bei IT.NRW, der die über das BAföG-Online-Verfahren gespeicherten Daten enthält; der Zugriff ist beschränkt auf die Daten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen die von ihnen als Ämter für Ausbildungsförderung ermittelten Daten unter entsprechender Anwendung der für die Landes Verwaltung geltenden Vorschriften über die Vorprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt durch eine von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zu bestimmende Kasse des Landes.




§ 2 AG BAföG NRW – Bezirksregierung Köln

(1) Die Bezirksregierung Köln ist zuständiges Amt für Ausbildungsförderung für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg.

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der §§ 5 und 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Über die Aufgaben der Absätze 1 und 2 hinaus nimmt die Bezirksregierung Köln folgende Aufgaben wahr:

(4) Die Bezirksregierung Köln untersteht in den Belangen der Ausbildungsförderung der Fachaufsicht der für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien als obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium.




§ 3 AG BAföG NRW – Anerkennung der Gleichwertigkeit einer nichtstaatlichen Hochschule

Das für Hochschulen zuständige Ministerium entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer nichtstaatlichen Hochschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.




§ 4 AG BAföG NRW – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




§ 5 AG BAföG NRW

(weggefallen)




§ 6 AG BAföG NRW

(weggefallen)




§ 7 AG BAföG NRW – Änderung des Landesorganisationsgesetzes

(hier nicht wiedergegeben)