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Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG M-V
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 ÖPNVG M-V – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) ÖPNV ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu befriedigen. Dies ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) ÖPNV ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.




§ 2 ÖPNVG M-V – Ziele und Grundsätze

(1) Das Bedienungsangebot im ÖPNV ist in sozial- und ordnungspolitischer Verantwortung an den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung und den raumstrukturellen Erfordernissen auszurichten. Bei den Planungen für den ÖPNV sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen.

(2) Der ÖPNV soll eine bedarfsgerechte Versorgung in allen Teilen des Landes, auch in den dünn besiedelten Räumen, gewährleisten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit bei Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der bestmöglichen Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern als vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr ausgebaut werden.

(3) Eine bedarfsgerechte Anbindung der Wohngebiete an die Arbeitsstätten, an Schulen, an öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist anzustreben.

(4) Der ÖPNV ist unter Einbeziehung aller Verkehrsmittel als ganzheitliches System zu einem integrierten Bedienungsangebot mit aufeinander abgestimmten Fahrplänen und Tarifen zu entwickeln. Konkurrierende Streckenführungen auf der Straße parallel zur Schiene sind zu vermeiden. Sichere und leichte Übergänge vom Individualverkehr auf den ÖPNV sind anzustreben.

(5) Bei Planung und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen in größeren Zentren und in ihrem Umland (Ordnungsraum) die verkehrstechnischen Belange des ÖPNV vorrangig berücksichtigt werden.

(6) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und der Angebote im ÖPNV sind die spezifischen Belange von Frauen, Kindern, alten Menschen, Fahrradfahrern und insbesondere von Personen mit Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen. Neu in Dienst gestellte Fahrzeuge und neu zu errichtende bauliche Anlagen sollen im Rahmen der technischen Möglichkeiten barrierefrei zugänglich und ausgestattet sein. Vorhandene Fahrzeuge, bauliche Anlagen und wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sollen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel barrierefrei gestaltet werden.

(7) In verkehrsschwachen Regionen und zu verkehrsarmen Zeiten sollen entsprechend der Nachfrage die jeweils zweckmäßigen Bedienformen wie alternative Nahverkehrsdienste mit geeigneten Kleinbussen, Taxen und Mietwagen zu einer ergänzenden oder wirtschaftlichen Gestaltung des Verkehrsangebots genutzt werden.

(8) Sonderverkehre des Berufs- und Schülerverkehrs sind soweit wie möglich in Linienverkehre zu integrieren.




§ 3 ÖPNVG M-V – Aufgabenträger und zuständige Behörden (1)

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ist Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr.

(2) Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese von lokaler Bedeutung sind, können auf Antrag den in Absatz 3 genannten Gebietskörperschaften als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises übertragen werden, sofern überregionale Verkehrsbelange und wirtschaftliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Das Nähere regelt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

(3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis.

(4) Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde können die Aufgabenträger Aufgaben nach Absatz 3, soweit sie auf das Gebiet der antragstellenden Gemeinde beschränkt sind, dieser übertragen.

(5) Zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) sind für Aufgaben nach Absatz 1 das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, für Aufgaben nach Absatz 2 und 3 die Landräte oder die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 28 Nummer 1 i.V.m. Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) wird zum 1. Oktober 2009 § 3 wie folgt geändert:

"a)
In Absatz 3 werden das Wort "Landkreise" durch das Wort " Kreise" und die Wörter "kreisfreien Städte" durch die Wörter "großen kreisangehörigen Städte Rostock und Schwerin" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter "kreisfreien Städte" durch die Wörter "großen kreisangehörigen Städte Rostock und Schwerin" ersetzt."

Bezüglich des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) siehe folgende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318):

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.

2.
Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:

a)
Artikel 1 Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§§ 59 bis 67; § 68 Absatz 2; 69 bis 71;
§§ 89 Absatz 1 und 2; 90 Absätze 1, 2 und 4;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1; Absatz 5 Sätze 1 und 2; Absatz 6 Sätze 1 und 2; Absätze 7 und 8;
§ 99 Absatz 1;
§ 101;

b)
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile; Nummer 4;

c)
Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes:

Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;

d)
Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 1 Buchstaben a und b; Nummern 2 bis 4; Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b; Nummer 24 Buchstabe b; Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30; Nummer 36;

e)
Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes:

Nummer 1 Buchstaben a, c und d;
Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;

f)
Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:

Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.



§ 4 ÖPNVG M-V – Durchführung der Aufgabe, Zusammenarbeit

(1) Die Planung des ÖPNV liegt in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers. Er entscheidet über Art und Umfang eines bedarfsgerechten ÖPNV.

(2) Die Organisation der Verkehrsträger des ÖPNV liegt in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers. Dieser hat bei der Vereinbarung oder Auferlegung von Verkehrsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 5 die Ziele und Anforderungen dieses Gesetzes, insbesondere § 2 Abs. 2 zu beachten und einen chancengleichen Wettbewerb bei der bestmöglichen Erfüllung des ÖPNV-Bedarfs zu sichern.

(3) Die Erstellung der Verkehrsleistungen im ÖPNV ist Angelegenheit von Verkehrsunternehmen.

(4) Die Aufgabenträger haben auf eine Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen im Interesse eines aufeinander abgestimmten ÖPNV-Angebotes und der Entwicklung und Förderung flächendeckender Verkehrskooperationen hinzuwirken. Als Verkehrskooperationen gelten insbesondere die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung, die Bildung einer Verkehrsgemeinschaft oder die Bildung eines Verkehrs- oder Tarifverbundes.

(5) Die Aufgabenträger haben ihre Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufeinander abzustimmen.

(6) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, stimmen sich die Aufgabenträger mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder ab.




§ 5 ÖPNVG M-V – Nahverkehrsräume (1)

(1) Wenn die Beziehungen und Verflechtungen des ÖPNV wesentlich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, kann das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern bestimmte Gebiete unter besonderer Beachtung der Regionalplanung als Nahverkehrsräume festsetzen. Die Nahverkehrsräume sollen die Bedienung in organisatorisch und wirtschaftlich sinnvollen Einheiten ermöglichen und die Verkehrskooperation fördern.

(2) Bei der Bildung von Zweckverbänden sind die nach Absatz 1 festgesetzten Nahverkehrsräume zu beachten.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 28 Nummer 2 i.V.m. Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) werden zum 1. Oktober 2009 in § 5 Absatz 1 Satz 1 das Wort "Landkreises" durch das Wort "Kreises" ersetzt und die Wörter "oder einer kreisfreien Stadt" gestrichen.

Bezüglich des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) siehe folgende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318):

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.

2.
Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:

a)
Artikel 1 Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§§ 59 bis 67; § 68 Absatz 2; 69 bis 71;
§§ 89 Absatz 1 und 2; 90 Absätze 1, 2 und 4;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1; Absatz 5 Sätze 1 und 2; Absatz 6 Sätze 1 und 2; Absätze 7 und 8;
§ 99 Absatz 1;
§ 101;

b)
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile; Nummer 4;

c)
Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes:

Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;

d)
Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 1 Buchstaben a und b; Nummern 2 bis 4; Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b; Nummer 24 Buchstabe b; Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30; Nummer 36;

e)
Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes:

Nummer 1 Buchstaben a, c und d;
Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;

f)
Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:

Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.



§ 6 ÖPNVG M-V – ÖPNV-Landesplan

(1) Der ÖPNV-Landesplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des SPNV und für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung im gesamten ÖPNV. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung stellt im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 den ÖPNV-Landesplan auf. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Erstellung des ÖPNV-Landesplans zu beteiligen. Dieser enthält mindestens Aussagen über

  • die langfristigen überregionalen Planungen für die Leistungsangebote und die Infrastruktur des ÖPNV,
  • Bestand und zukünftige Entwicklung des SPNV-Angebots,
  • Bestand und Entwicklung der Nachfrage nach SPNV-Leistungen sowie - Finanzierung und Organisation des ÖPNV.

(2) Der ÖPNV-Landesplan ist erstmals 1996 aufzustellen und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.




§ 7 ÖPNVG M-V – Nahverkehrsplan (1)

(1) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 3 haben einen Nahverkehrsplan im Sinne von § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes aufzustellen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die regionale Entwicklung des ÖPNV. In ihm ist der ÖPNV-Landesplan im Sinne von § 6 zu berücksichtigen.

(2) Der Nahverkehrsplan enthält mindestens Aussagen über

  • Bestand und künftige Entwicklung des ÖPNV-Angebotes,
  • Bestand und Entwicklung der Nachfrage nach ÖPNV-Leistungen,
  • die Finanzierung des ÖPNV,
  • die Organisation des ÖPNV.

Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung kann Richtlinien zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen erlassen.

(3) Der Nahverkehrsplan ist spätestens 1997 aufzustellen und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben.

(4) Bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne haben sich die benachbarten Aufgabenträger - auch über die Landesgrenzen hinaus - abzustimmen. Dabei ist Benehmen mit den betroffenen Regionalen Planungsverbänden herzustellen.

(5) Die Aufgabenträger sollen sich bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans eines ÖPNV-Beirats bedienen. Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Bildung, Mitgliedschaft und Arbeitsweise wird von den Aufgabenträgern geregelt.

(6) In den Landkreisen wird der Nahverkehrsplan im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden aufgestellt.

(7) Der Nahverkehrsplan wird von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers beschlossen und ist anschließend beim Aufgabenträger zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten auszulegen.

(8) Der Nahverkehrsplan ist nach Beschlussfassung dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung anzuzeigen. Dieses kann dem Plan binnen drei Monaten nach Eingang widersprechen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes oder des § 8 des Personenbeförderungsgesetzes nicht erfüllt sind. Soweit unter Angabe von Gründen widersprochen wird, wird der Nahverkehrsplan nicht wirksam.

(9) Der Nahverkehrsplan gilt als gleichwertiger Plan im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 28 Nummer 3 i.V.m. Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) wird zum 1. Oktober 2009 in § 7 Absatz 6 das Wort "Landkreisen" durch das Wort "Kreisen" ersetzt.

Bezüglich des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) siehe folgende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318):

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.

2.
Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:

a)
Artikel 1 Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§§ 59 bis 67; § 68 Absatz 2; 69 bis 71;
§§ 89 Absatz 1 und 2; 90 Absätze 1, 2 und 4;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1; Absatz 5 Sätze 1 und 2; Absatz 6 Sätze 1 und 2; Absätze 7 und 8;
§ 99 Absatz 1;
§ 101;

b)
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile; Nummer 4;

c)
Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes:

Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;

d)
Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Nummer 1 Buchstaben a und b; Nummern 2 bis 4; Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b; Nummer 24 Buchstabe b; Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30; Nummer 36;

e)
Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes:

Nummer 1 Buchstaben a, c und d;
Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;

f)
Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:

Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.



§ 8 ÖPNVG M-V – Finanzierung

(1) Die Finanzverantwortung für den ÖPNV obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger.

(2) Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind zweckgebunden für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV sind den Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 3 die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(3) Die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des SPNV können nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für Investitionen in den SPNV erhalten.

(4) Nach Maßgabe des Haushalts kann das Land für Maßnahmen im ÖPNV Zuwendungen gewähren.

(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 3 und 4.

(6) Das Land kann den kommunalen Aufgabenträgern von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 des Personenbeförderungsgsetzes jährlich eine nach Maßgabe des Haushaltsfestzusetzende zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgabenverantwortung nach § 3 Absatz 3 gewähren. Von dem jährlichen Gesamtbetrag erhalten die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 63 Prozent und die Landeshauptstadt Schwerin 37 Prozent.

(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, und der §§ 228 bis 237 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.

(8) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, zu ersetzen. Mit der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden Vorschriften erlassen

  1. 1.

    über die Ausgleichsleistungen des Landes für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes,

  2. 2.

    die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne dieses Absatzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muss und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.




§ 9 ÖPNVG M-V – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.