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Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SpkG – Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen

(1) Die von Landkreisen, kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten oder von ihnen gebildeten Zweckverbänden als Träger errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten oder sich an ihnen beteiligen, wenn eine ausreichende Leistungskraft besteht und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes erteilt wird.




§ 2 SpkG – Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Sparkassen sind selbstständige Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche ihres Geschäftsgebietes sicherzustellen. Sie unterstützen die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich.

(2) Die Sparkassen betreiben die in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Geschäfte Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation betrieben werden.

(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrages.

(4) Die Sparkassen sind Mitglieder des Ostdeutschen Sparkassenverbandes und des Sparkassenbeteiligungszweckverbandes Mecklenburg-Vorpommern.




§ 3 SpkG – Haftung, Trägerverantwortung, Eigenmittelausstattung

(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger der Sparkasse haften nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrer Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung des Instituts.

(3) Die Träger unterstützen die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(4) Die Sparkasse kann Eigenmittel nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.




§ 4 SpkG – Satzung, Siegel

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkassen durch Satzung zu regeln.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.

(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erlässt die Vertretung der Träger.

(4) Die für Kommunalangelegenheiten zuständige oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassenzweckverbände erlassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der vorherigen Zustimmung der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen der Träger, eines Mitglieds der Träger oder das kleine Landessiegel verwendet wird, darf nur mit vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.




§ 5 SpkG – Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

(1) Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet oder Teilgebiet ihrer Träger. Die Sparkassen sollen sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere

  1. 1.

    die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihrer Träger betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet der Träger einer anderen Sparkasse oder im Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse bedarf der vorherigen Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.

  2. 2.

    die Kredite, die nur solchen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmende außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebiets steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; die Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde ergänzende Regelungen zu Absatz 1 zu treffen und Ausnahmen zuzulassen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.




§ 6 SpkG – Vertretung der Träger

(1) Die Vertretung der Träger bestellt die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertretung nach § 11 Absatz 2 Satz 6.

(2) Die Vertretung der Träger beschließt über

  1. 1.
    die Errichtung der Sparkasse,
  2. 2.
    die Auflösung der Sparkasse,
  3. 3.
    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
  4. 4.
    den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
  5. 5.
    die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse




§ 7 SpkG – Organe

Organe der Sparkassen sind

  1. a)
    der Verwaltungsrat,
  2. b)
    der Vorstand.




§ 8 SpkG – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

  1. 1.

    die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,

  2. 2.

    die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Vorstandes und dessen Stellvertretung,

  3. 3.

    die Bedingungen des Anstellungsvertrages mit den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und die Gewichtung der Kennziffem der variablen Vergütung gemäß den Empfehlungen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes für den Inhalt des Anstellungsvertrages,

  4. 4.

    die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses,

  5. 5.

    den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision,

  6. 6.

    die Entlastung des Vorstandes,

  7. 7.

    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Bilanzgewinns,

  8. 8.

    die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 4,

  9. 9.

    das Siegel.

(3) Der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen Beschlüsse des Vorstandes über

  1. 1.

    die Grundsätze der jährlich fortzuschreibenden mittelfristigen Unternehmensplanung,

  2. 2.

    die Grundsätze der Personalpolitik,

  3. 3.

    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,

  4. 4.

    die Errichtung von Gebäuden,

  5. 5.

    die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute,

  6. 6.

    den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen,

  7. 7.

    die Aufnahme von Eigenmitteln nach § 3 Absatz 4,

  8. 8.

    die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1.

(4) Vor der Beschlussfassung der Vertretung der Träger wird der Verwaltungsrat angehört über

  1. 1.

    die Auflösung der Sparkasse,

  2. 2.

    Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,

  3. 3.

    den Erlass und die Änderung der Satzung.

(5) Der Verwaltungsrat kann die Befugnis nach Absatz 2 Nr. 3 auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte bestellt werden. Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat außerdem beratende Ausschüsse bilden.

(6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, für den das vorsitzende Mitglied handelt.




§ 9 SpkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. Im Falle der Vereinigung von Sparkassen kann mit vorheriger Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde die Höchstzahl für die Dauer einer Wahlzeit bis zu 30 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem vorsitzenden Mitglied (§ 10),
  2. 2.
    weiteren Mitgliedern (§ 11 Absatz 2) und
  3. 3.
    zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Absatz 3).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen zuverlässig sein und die erforderliche Sachkunde besitzen zur Wahmehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die Sparkasse betreibt. Sie sollen geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkassen haben entsprechende Schulungen anzubieten.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates auf Antrag des Vorstandsmitglieds dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung, einzuberufen. Das vorsitzende Mitglied muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen.

(8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.




§ 10 SpkG – Vorsitz im Verwaltungsrat

(1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt das verwaltungsleitende Organ des Trägers. Für den Fall der Verhinderung oder des Ruhens der Mitgliedschaft des vorsitzenden Mitglieds nach § 12 Absatz 3 Satz l wählt der Verwaltungsrat zwei stellvertretende Vorsitzende und bestimmt deren Reihenfolge. Beschäftigte der Sparkasse sind nicht wählbar.

(2) Bei Sparkassen mit mehreren Trägem wird der Vorsitz von dem verwaltungsleitenden Organ eines Trägers wahrgenommen. Der Vorsitz kann während der Amtszeit gewechselt werden. Detaillierte Regelungen hierzu sind in der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen den Trägern festzulegen. Diese bedarf der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, welche im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde erteilt wird.

(3) Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Verbandsversammlung das Vorsitzende Mitglied aus dem Personenkreis, der die verwaltungsleitende Organtätigkeit eines Zweckverbandsmitglieds wahmimmt. Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Verbandsversammlung zwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Personenkreis nach Satz 1 unter Festlegung der Reihenfolge. Bei nur zwei Mitgliedem des Zweckverbandes wählt der Verwaltungsrat die oder den auch in der Reihenfolge zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ergänzend finden die Vorschriften aus der Kommunalverfassung über kommunale Zweckverbände Anwendung.

(4) Muss der Verwaltungsrat aus besonderen Gründen einberufen werden, obwohl das Vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert sind, so nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrates die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds wahr.




§ 11 SpkG – Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die stellvertretenden Mitglieder werden unverzüglich nach jeder Wahl zum Hauptorgan der Träger für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung der Träger bestellt.

(2) Die Vertretung der Träger bestellt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 2. Bestellt werden können sachkundige Bürger und Bürgerinnen. Mindestens ein Drittel soll, höchstens zwei Drittel dürfen dem Hauptorgan der Träger, bei Zweckverbandssparkassen auch dem Hauptorgan eines Verbandsmitglieds angehören. Die übrigen Mitglieder müssen für das Hauptorgan der Träger, bei Zweckverbandssparkassen für das Hauptorgan eines Verbandsmitglieds wählbar sein. Es findet das jeweils für die Bildung von Ausschüssen der Vertretung der Träger vorgesehene Verfahren Anwendung. Für die Gruppe der dem Hauptorgan der Träger zugehörigen weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder wird entsprechend den Regelungen in den Sätzen 1 und 5 jeweils ein stellvertretendes Mitglied in einem für jede Gruppe getrennten Verfahren bestellt. Diese können sowohl für die Gruppe der weiteren als auch der übrigen weiteren Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen und werden zu allen Sitzungen eingeladen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestellt die Vertretung des Trägers, die das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied gewählt hatte, für den Rest der Amtszeit des Verwaltungsrates, unter Anwendung des in Satz S aufgeführten Verfahrens, das nachfolgende Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden von den Wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wahlberechtigung zum Personalrat der Sparkasse besitzen. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes sowie gemäß § 19 Absatz 8 Satz 1 für den Fall der Verhinderung der Vorstandsmitglieder bestellte Beschäftigte sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt.

(4) Zur Wahl der Vertretung der Beschäftigten können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so Viele Bewerbungen enthalten, wie Mitglieder nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zu wählen sind. Jeder Bewerber und jede Bewerberin kann nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist der Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, so ist vor der Wahl gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, für welchen Wahlvorschlag die Bewerbung erfolgt. JederWahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 20 Wahlberechtigte. Die Wahlvorschläge sollen zusammen mindestens doppelt so viele Bewerbungen enthalten, wie Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zu wählen sind. Enthalten sie weniger, so wird eine Nachfrist von sechs Arbeitstagen zur Einreichung weiterer und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge gesetzt.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Alle Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind; sie können Bewerbungen aus anderen Wahlvorschlägen übemehmen und einer Bewerbung bis zu drei Stimmen geben. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und Bewerberinnen statt.

(6) Für die Gruppe der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Dieses wird zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. Stellvertretendes Mitglied ist, wer bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Scheidet ein Mitglied nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder ein stellvertretendes Mitglied nach Absatz 6 vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Nachfolge entsprechend Absatz 6 Sätze 3 und 4 bestimmt.

(8) Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 gelten im Übrigen die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Wahlordnung zum Personalvenretungsgesetz entsprechend.




§ 12 SpkG – Hinderungsgründe der Verwaltungsratsmitgliedschaft

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. l.

    Beschäftigte der Sparkasse und der Träger sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für kommunale Wahlbeamte und für Beschäftigte nach § 9 Absatz 2 Nummer 3,

  2. 2.

    Beschäftigte der Steuerverwaltung,

  3. 3.

    Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder Beschäftigte und Handelsvertreter von Untemehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungsoder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,

  4. 4.

    Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden sind,

  5. 5.

    Personen, die in den letzten zehn Jahren als Schuldner oder Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren, einem Verfahren zur Abnahme einer Vermögensauskunft nach der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung oder eines vergleichbaren Verfahrens verwickelt waren oder noch sind,

  6. 6.

    Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint,

  7. 7.

    Personen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3, bei denen das Beschäftigungsverhältuis mit der Sparkasse während der Amtszeit beendet wird oder die dauerhaft von ihrer Arbeitspflicht befreit werden.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz l Nummer 1 bis 7 während der Amtszeit ein oder wird dieser nachträglich bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Die stellvertretenden Mitglieder dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahmehmen. Satz l gilt in gleicher Weise für das Vorsitzende Mitglied und für die stellvertretenden Mitglieder. § 10 Absatz l Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Bei Personen, gegen die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunzehnten bis Zweiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches das Haupt- Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Während dieser Zeit werden die Rechte und Pflichten vom jeweiligen stellvertretenden Mitglied wahrgenommen. Satz l gilt in gleicher Weise für das Vorsitzende Mitglied und für die stellvertretenden Mitglieder. § 10 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ruht, wenn ein Mitglied nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 mehr als drei Monate befristet Von seiner Arbeitspflicht befreit ist oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses vor einem Arbeitsgericht streitig ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.




§ 13 SpkG – Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates und die stellvertretenden Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsrates weiter aus.




§ 14 SpkG – Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Es selbst wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(3) Auf Antrag des Verwaltungsrates können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, in denen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Sparkassen Obergrenzen festgesetzt werden.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen am Jahresüberschuss nicht beteiligt werden. Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.




§ 15 SpkG – Beanstandungen

Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.




§ 16 SpkG – Aufgaben des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Über die Gewährung von Organkrediten ist der Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zu informieren.

(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. § 9 Abs. 5 Satz 2, § 10 Absatz 4 sowie § 15 gelten entsprechend.




§ 17 SpkG – Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates, das zugleich den Vorsitz im Kreditausschuss führt, und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. Er wählt ferner ein oder, unter Festlegung ihrer Reihenfolge, zwei stellvertretende Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil.

(2) Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat gewählt. Sie können abberufen werden. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger gewählt. Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Nachfolge durch Wahl bestimmt.

(3) Für den Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende und bestimmt ihre Reihenfolge.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. Das vorsitzende Mitglied des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden.




§ 18 SpkG – Aufgaben

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Der ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt werden und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden öffentlicher Behörden.

(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.




§ 19 SpkG – Zusammensetzung, Bestellung, Offenlegung der Bezüge

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern des Vorstandes können stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen. Es können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellt werden die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstandes nur beratend teilnehmen und im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach Satz 3 muss geringer sein als die der ordentlichen Vorstandsmitglieder.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Personen die nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden.

(3) Beschlüsse über die Bestellung der ordentlichen und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von sechs Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.

(4) Die beabsichtigte Bestellung oder Wiederbestellung von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen.

(5) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zu widerrufen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist, ein Hinderungsgrund nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 eintritt oder der Anstellungsvertrag aus anderem Grund vorzeitig beendet wird. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann an Stelle des Verwaltungsrates die Bestellung widerrufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt. Tritt ein Tatbestand nach § 12 Absatz 3 Satz 1 ein, entscheidet der Verwaltungsrat über den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Anstellungs- Vertrages.

(6) Der Träger wirkt darauf hin, dass unabhängig von der Institutsgröße und der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden:

  1. a)

    die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Dies gilt auch für

    1. aa)

      Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung zugesagt worden sind;

    2. bb)

      Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von dem Institut während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag;

    3. cc)

      während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;

    4. dd)

      Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind;

  2. b)

    die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder des Vorstandes und ihrer Hinterbliebenen. Dies gilt auch dann, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge .eines einzelnen früheren Mitglieds des Vorstandes feststellen lassen.

Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle vorzunehmen.

(7) Der Vorsitzende des Vorstandes verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung.

(8) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. Absätze 2, 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.




§ 20 SpkG – Anstellungsverhältnis

(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitgliedes vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist verpflichtet, mit vorheriger Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde sowie nach Anhörung des Landkreistages und des Städte- und Gemeindetages Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrages erlassen. Kommen solchen Empfehlungen nicht zustande oder soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, so ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig beim Ostdeutschen Sparkassenverband zur Stellungnahme und der Sparkassenaufsichtsbehörde zur vorherigen Zustimmung vorzulegen. Unabhängig von einer Zustimmungspflicht sind Anstellungsverträge und ihre Änderungen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Abschluss unverzüglich zuzusenden.

(2) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

(3) Ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

(4) Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 3 und für Beschäftigte nach § 19 Abs. 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten nach § 19 Abs. 8.




§ 21 SpkG – Berichte an den Verwaltungsrat

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. 1.
    die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
  2. 2.
    den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,
  3. 3.
    Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vor.

(3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates über die Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.




§ 22 SpkG – Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der oder die Betreffende

  1. 1.

    persönlich haftender oder mit einer Einlage beteiligter Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Beschäftigte oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist,

  2. 2.

    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses das Gremium selbst, bei den Mitgliedern des Vorstandes das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates.




§ 23 SpkG – Verschwiegenheit

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.




§ 24 SpkG – Vorstand, Angestellte, Arbeiter

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Entlassung der Angestellten und Arbeiter.

(3) Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter.




§ 25 SpkG – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 26 SpkG – Jahresabschluss, Entlastung

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat entsprechend der gesetzlichen Aufstellungspflichten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlussprüfung). Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse.

(3) Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Sparkassenaufsichtsbehörde vor. Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichtes; die Sparkassenaufsichtsbehörde kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichtes erfolgen kann. Der Verwaltungsrat beschließt ferner über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung sowie die etwaig durchgeführten Sonderprüfungen der Aufsichtsbehörden keine erheblichen Verstöße ergeben haben oder alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind. Der festgestellte und mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde den Trägern vorgelegt.

(4) Über die Entlastung des Verwaltungsrates beschließen die Vertretungen der Träger.




§ 27 SpkG – Jahresüberschuss

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zu 75 vom Hundert unbeschadet von Absatz 2 mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zuführen (Vorwegzuführung); die Zuführung zu einer freien Rücklage darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Der Jahresüberschuss im Sinne von Absatz 1 ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen in qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7), die Rücklagen übersteigen.

(3) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der aktuellen und künftigen wirtschaftlichen Lage der Sparkasse auch im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss den Trägem zugeführt werden

  1. 1.

    bis zu 15 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 10 Prozent beträgt,

  2. 2.

    bis zu 30 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 13 Prozent beträgt,

  3. 3.

    bis zu 55 Prozent, wenn die harte Kemkapitalquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 mehr als 15 Prozent beträgt.

Vor der Beschlussfassung des Verwaltungsrates nach Satz 1 ist eine Empfehlung bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages der Zuführung von derjenigen Person einzuholen, die die Jahresabschlussprüfung durchgeführt hat.

(4) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(5) Der den Trägern nach Absatz 3 zugeführte Betrag ist für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke, insbesondere für Investitionen zu verwenden. Mit vorheriger Zustimmung der Träger kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.




§ 28 SpkG – Vereinigung von Sparkassen, Übertragung von Zweigstellen

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

  1. 1.
    eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder
  2. 2.
    eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

In besonderen Fällen können auch nicht benachbarte Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der Regelung in Satz 1 vereinigt werden, wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll und zur kreditwirtschaftlichen Versorgung der Region vorteilhaft erscheint.

(1a) Ist ein Landkreis infolge des Landkreisneuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) unmittelbar oder mittelbar Träger mehrerer Sparkassen, so sind die Regelungen dieses Paragraphen über die Vereinigung von Sparkassen entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einer Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. Die Trägerschaft kann auf einen hierzu von den Trägern gegründeten Zweckverband oder auf den Träger der aufnehmenden Sparkasse übertragen oder von den Trägern gemeinsam wahrgenommen werden. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates der aufnehmenden Sparkasse.

(3) Die Vereinigung bedarf der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Diese ist im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde zu erteilen.

(4) Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten oder den aus diesen gebildeten Zweckverbänden die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. Von fehlender Leistungsfähigkeit ist insbesondere auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bekannt werden, welche den Bestand des Institutes gefährden oder seine Entwicklung beeinträchtigen können. Die Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so wird die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde die Vereinigung benachbarter Sparkassen durch Rechtsverordnung herbeizuführen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde die Vereinigung benachbarter Sparkassen auch ohne die vorherige Abgabe einer Empfehlung und ohne Fristsetzung durch Rechtsverordnung herbeiführen, wenn eine Sparkasse eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes erstattet hat. In Ausnahmefällen kann die Vereinigung von nicht benachbarten Sparkassen angeordnet werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies gebieten, insbesondere eine Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit mit einer Vereinigung von benachbarten Sparkassen nicht zu erreichen ist. Die beteiligten Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(6) Zeigt der Träger einer Sparkasse der Sparkassenaufsichtsbehörde an, dass er die Trägerschaft durch eine Auflösung der Sparkasse aufgeben will, und liegt kein Fall des Absatzes 4 vor, so ist die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde eine Vereinigung von benachbarten Sparkassen im Wege der Aufnahme durch Rechtsverordnung herbeizuführen, um die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nach § 2 Abs. 1 durch eine Sparkasse sicherzustellen. Der anzeigende Träger ist im Rahmen der Vereinigung von seiner Trägerschaft zu entbinden. Die Übertragung der Trägerschaft bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers der aufnehmenden Sparkasse. Ist kein Träger einer benachbarten Sparkasse bereit, der Übertragung zuzustimmen, kann die Aufnahme durch eine nicht benachbarte Sparkasse erfolgen. Die beteiligten Landkreise, kreisfreien Städte, großen kreisangehörigen Städte oder die aus diesen gebildeten Zweckverbände sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(7) In der Vereinbarung über die Vereinigung ist neben dem Zeitpunkt der Vereinigung der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkassen als für Rechnung der neu entstandenen oder aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Vereinigungsstichtag). Die übertragenden Sparkassen haben auf den Schluss des Tages, der dem Vereinigungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Vereinigungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem Vereinigungszeitpunkt liegen. Bei einer Vereinigung nach den Absätzen 5 und 6 sind der Vereinigungszeitpunkt und der Vereinigungsstichtag in der Verordnung festzulegen. Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 erforderlich werden, sind frei von Gebühren und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(9) Eine Sparkasse, die Zweigstellen im Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt hat, die nicht Träger dieser Sparkasse oder Mitglied eines diese Sparkasse tragenden Zweckverbandes, aber Träger einer anderen Sparkasse oder Mitglied in einem eine andere Sparkasse tragenden Zweckverband sind, hat diese Zweigstellen auf diese benachbarte andere Sparkasse zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Zwischen den Sparkassen wird ein angemessener Ausgleich vereinbart.




§ 29 SpkG – Auflösung von Sparkassen

(1) Die Auflösung einer Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn eine Vereinigung nach § 28 Abs. 1, 5 und 6 Sparkassengesetz ausgeschlossen ist. Die Sparkassenaufsichtsbehörde hat zuvor auf Kosten der Sparkasse ein Gutachten des Ostdeutschen Sparkassenverbandes über die Möglichkeit einzuholen, den Erhalt der Sparkasse im Rahmen einer Vereinigung zu sichern. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist die Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des laufenden Sparkassenbetriebes untersagt. Nach Erteilung der Genehmigung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist den Trägern zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuführen.




§ 30 SpkG – Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium. Die Befugnisse der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde bleiben unberührt.




§ 31 SpkG – Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkassen den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Sparkassenaufsichtsbehörde der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes und in Ausnahmefällen anderer Dritter bedienen, deren Kosten die Sparkasse trägt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkassen unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkassen betreten sowie Berichte und Akten anfordern.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

(5) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.




§ 32 SpkG – Durchführungsbestimmungen

(1) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen,
  2. 2.
    Grundsätze für verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  3. 3.
    die Zuständigkeit des Vorstandes und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft,
  4. 4.
    die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen,
  5. 5.
    das Verfahren, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.




§ 32a SpkG – Ubergangsregelungen

(1) Auf einen bei Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 585) bereits amtierenden Verwaltungsrat finden die §§ 9 bis 11 in ihrer bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

(2) § 20 Absatz 1 Satz 2 in der nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommem vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 585) geltenden Fassung ist erstmals auf Bestellungen und Anstellungen anzuwenden, die nach diesem Datum Vorgenommen werden.




§ 33 SpkG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen (Sparkassengesetz) vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 567) außer Kraft.

(2) Die Satzungen der Sparkassen sind innerhalb von sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen. § 9 Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind erst anzuwenden, wenn die Satzung angepasst ist. Bis zur Anpassung der Satzung gelten § 8 Abs. 1 und § 17 des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 weiter. Ändert sich durch dieses die Zahl der vorgeschriebenen Mitglieder des Verwaltungsrates, so endet deren Wahlzeit mit der Anpassung der Satzung. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Frist nach Absatz 2 zulassen.

(4) § 28 Absatz 1a Satz 2 tritt am 30. Juni 2021 außer Kraft.