Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WeinG - Weingesetz/§§ 53 - 57b, 11. Abschnitt - Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 57a WeinG
Weingesetz
Weingesetz
Bundesrecht
11. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 57a WeinG – Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WeinG - Weingesetz/§§ 53 - 57b, 11. Abschnitt - Schlussbestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139478,63
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139478,63
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.