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§ 114 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 11 – Schlussvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 LBG – Verwaltungsvorschriften

Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hiervon abweichend erlässt Verwaltungsvorschriften in speziellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Polizei und Feuerwehr die für diese zuständige oberste Dienstbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 112 - 114, Abschnitt 11 - Schlussvorschriften/
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