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§ 11 SächsEntEG
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsEntEG
Referenz: 421-4

§ 11 SächsEntEG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsEntEG,SN - EnteignungsG/
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