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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPVG,NW - Landespersonalvertretungsgesetz/§§ 10 - 43, Zweites Kapitel - Personalrat/§§ 10 - 22, Erster Abschnitt - Wahl und Zusammensetzung/
Dokument
§ 11 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweites Kapitel – Personalrat → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung
§ 11 LPVG
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.
(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die
- a)infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
- b)zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind sowie die in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannten sonstigen Beauftragten, sofern diese nach einer Wahl die mit der Beauftragung eingeräumten Befugnisse weiter ausüben,
- c)am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,
- d)nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle wahrnehmen.
(3) Nicht wählbar sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPVG,NW - Landespersonalvertretungsgesetz/§§ 10 - 43, Zweites Kapitel - Personalrat/§§ 10 - 22, Erster Abschnitt - Wahl und Zusammensetzung/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146819,12,20110716
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