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§ 3a AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a AbgG – Inflationsausgleich für Mitarbeitende der Abgeordneten

Jedem Mitglied steht im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 einmalig ein Betrag in Höhe von bis zu 3000 Euro für Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 56), an die jeweiligen Beschäftigten zur Verfügung. Beträge, die bis zum 31. Dezember 2024 nicht abgerufen werden, verfallen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft/
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