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§ 6 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgG – Unfallversicherung

Die Mitglieder der Bürgerschaft gelten als versicherte Personen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und erhalten Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Träger der Unfallversicherung ist die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg. Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet ihr die Kosten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft/