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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AGBGB Schl.-H.,SH - Ausführungsgesetz BGB/§§ 1 - 12, Abschnitt I - Altenteilsvertrag/
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§ 7 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Altenteilsvertrag
§ 7 AGBGB Schl.-H. – Lastentragung
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AGBGB Schl.-H.,SH - Ausführungsgesetz BGB/§§ 1 - 12, Abschnitt I - Altenteilsvertrag/
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