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§ 13 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 13 HRHG – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

1Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan zu bestimmendes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. 2Prüfungsbeamte können herangezogen werden. 3In den Fällen des Satz 1 entfällt die Zuständigkeit des Kollegiums und der Senate.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HRHG,HE - RechnungshofG/
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