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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Abschnitt 2b – Assistenzhunde
§ 12f BGG – Ausbildung von Assistenzhunden
Zu § 12f: Eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
1Assistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch und Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) bedürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder begleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (§ 12i). 2Gegenstand der Ausbildung sind insbesondere die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes, grundlegende und spezifische Hilfeleistungen des Hundes, das langfristige Funktionieren der Mensch- Assistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Halter, insbesondere im Hinblick auf die artgerechte Haltung des Assistenzhundes. 3Aufgabe der Ausbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstellen eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss der Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Unterstützung des Assistenzhundehalters.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGG - Behindertengleichstellungsgesetz/§§ 12e - 12l, Abschnitt 2b - Assistenzhunde/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142917,26