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§ 18 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Überörtliche Gemeindeprüfung

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 RechPrüfG

Die Prüfungsergebnisse werden dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem Senat übermittelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechPrüfG,HB - Rechnungsprüfungsgesetz/§§ 15 - 19, Zweiter Abschnitt - Überörtliche Gemeindeprüfung/
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