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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechPrüfG,HB - Rechnungsprüfungsgesetz/§§ 15 - 19, Zweiter Abschnitt - Überörtliche Gemeindeprüfung/
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§ 18 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Abschnitt – Überörtliche Gemeindeprüfung
§ 18 RechPrüfG
Die Prüfungsergebnisse werden dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem Senat übermittelt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechPrüfG,HB - Rechnungsprüfungsgesetz/§§ 15 - 19, Zweiter Abschnitt - Überörtliche Gemeindeprüfung/
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