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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HeilBerG,NW - Heilberufsgesetz/§§ 1 - 28, I. Abschnitt - Die Kammern/
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§ 12 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. Abschnitt – Die Kammern
§ 12 HeilBerG – Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HeilBerG,NW - Heilberufsgesetz/§§ 1 - 28, I. Abschnitt - Die Kammern/
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