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§ 6 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 6 KunstHG – Entwicklungsplanung; Hochschulverträge

(1) Die Entwicklungsplanung des Kunsthochschulwesens erfolgt durch das Ministerium und die Kunsthochschulen unter der Gesamtverantwortung des Landes. Zur Steuerung des Kunsthochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die kunsthochschulindividuelle Profilbildung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen abgestimmt.

(2) Das Ministerium schließt mit jeder Kunsthochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele. Diese Hochschulverträge beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Kunsthochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil der Finanzierung nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Kunsthochschulbeirat Vorgaben zu den von der Kunsthochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 2 - 9, Erster Abschnitt - Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen/