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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/UAG,ST - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 32 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 32 UAG – Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags
(1) Wird die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages geltend gemacht, entscheidet hierüber ausschließlich das Landesverfassungsgericht. Bis zu dessen Entscheidung kann sich niemand auf die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages berufen oder hieraus tatsächliche oder rechtliche Folgerungen ableiten. Der Untersuchungsausschuss bleibt handlungsfähig.
(2) Hält ein Gericht einen Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren, bei dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit des Untersuchungsauftrages ankommt, auszusetzen und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen.
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