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§ 6 HaSiG
Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz - HaSiG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz - HaSiG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HaSiG
Gliederungs-Nr.: 95
Normtyp: Gesetz

§ 6 HaSiG – Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

(1) Die Hafensicherheitsbehörde kann einem Schiff das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses die Sicherheit von Personen, Schiffen, des Hafens, der Hafenanlage oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert unmittelbar gefährdet. Die Hafensicherheitsbehörde kann anstelle eines Einlaufverbots im Sinne des Satzes 1 auch andere Anordnungen treffen.

(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.

(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der Hafensicherheitsbehörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HaSiG,NW - Hafensicherheitsgesetz/§§ 1 - 7, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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