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§ 8 HHG 2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HHG 2020)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HHG 2020)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2020
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 HHG 2020 – Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2020,NW - Haushaltsgesetz 2020/§§ 6 - 12, Abschnitt 3 - Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen/
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