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Anlage 5 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 RettAPO – Praktikum für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer an einer Rettungswache

(zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)

Das Praktikum an einer Rettungswache umfasst mindestens 80 Zeitstunden (je 60 Minuten).

I.
Eignung von Rettungswachen

(1) Rettungswachen sind für die praktische Ausbildung im Sinne dieser Verordnung geeignet, wenn sie ganzjährig betrieben werden und nach dem Einsatzaufkommen, der personellen Besetzung sowie der sächlichen Ausstattung in der Lage sind, Praktikantinnen und Praktikanten in allen für ihre künftige Tätigkeit als Rettungshelferin und Rettungshelfer wesentlichen und notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Den Praktikantinnen und Praktikanten muss ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden. Im Einsatzbereich der Rettungswache muss ein Notarztdienst eingerichtet oder er muss mit einem Notarztdienst verbunden sein.

(2) Notfalleinsätze

Durch eine entsprechende Dienstplangestaltung ist zu gewährleisten, dass die Praktikantin oder der Praktikant während der praktischen Tätigkeit an mindestens 20 Krankenkraftwageneinsätzen, davon mindestens fünf Notfalleinsätzen, teilnimmt.

(3) Personelle Besetzung

Das für die praktische Unterweisung und für den Unterricht vorgesehene Personal muss fachlich und pädagogisch geeignet sein.

  1. 1.

    Ärztliche Aufsicht

    Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss eine Notärztin oder ein Notarzt, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über mehrjährige Einsatzerfahrungen verfügt, bestimmt sein.

  2. 2.

    Lehrrettungsassistentin oder Lehrrettungsassistent, Praxisanleiterin oder Praxisanleiter

    Für die praktische Anleitung und Unterweisung der Auszubildenden soll eine Lehrrettungsassistentin oder ein Lehrrettungsassistent beziehungsweise eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter an dieser Rettungswache hauptberuflich bestimmt sein.

(4). Sächliche Ausstattung

In der Rettungswache sind ständig mindestens ein Rettungswagen (Typ C) und ein Krankentransportwagen (Typ A2) nach DIN EN 1798 vorzuhalten. Die Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen. Für den praxisbegleitenden Unterricht müssen geeignete Räume mit Unterrichtsmaterialien (Übungsphantome, Intubations- und Infusionstrainer u.a.) verfügbar sein. Ferner müssen Möglichkeiten zur Benutzung angemessener Desinfektionseinrichtungen bestehen.

(5) Dokumentation

Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen werden an der Rettungswache die Ausbildungsleistungen dokumentiert und archiviert. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  1. 1.

    das für die Ausbildung zuständige und verantwortliche Personal der Rettungswache,

  2. 2.

    Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,

  3. 3.

    Art und Dauer des Praktikums,

  4. 4.

    Dienstpläne,

  5. 5.

    Protokoll über Einführungs- und Abschlussgespräch sowie Tätigkeitsnachweise der Auszubildenden und

  6. 6.

    alle arbeitsrechtlich relevanten Unterlagen.

Alle Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 4. Mai 2022 durch § 23 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582). Zur weiteren Anwendung s. § 22 Satz 2 der Verordnung vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2017,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/Anhang/