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§ 55 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürLWG – Wahlprüfungsausschuss

(1) Die Entscheidung des Landtags wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind. Zur Abwesenheitsvertretung der ordentlichen Mitglieder werden Stellvertreter gewählt. Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes.

(4) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.

(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Abgeordnete, die in einem Wahlprüfungsverfahren die Rechtsstellung von Beteiligten haben, sind von jeder Mitwirkung im Wahlprüfungsausschuss ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürLWG,TH - Thüringer Landeswahlgesetz/§§ 50 - 65, Neunter Abschnitt - Anfechtung und Wahlprüfung/