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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürLWG,TH - Thüringer Landeswahlgesetz/§§ 50 - 65, Neunter Abschnitt - Anfechtung und Wahlprüfung/
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§ 53 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung
§ 53 ThürLWG – Einspruchsberechtigte
Der Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, jeder Gruppe von Wahlberechtigten, jeder an der Wahl beteiligten Partei und in amtlicher Eigenschaft vom Landeswahlleiter und vom Präsidenten des Landtags eingelegt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürLWG,TH - Thüringer Landeswahlgesetz/§§ 50 - 65, Neunter Abschnitt - Anfechtung und Wahlprüfung/
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