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§ 47 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Schlussbestimmungen

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 47 RettDG LSA – Datenschutz

(1) Bei der Durchführung des Rettungsdienstes dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für

  1. 1.

    die Durchführung, Auswertung oder Abrechnung eines Einsatzes,

  2. 2.

    die weitere medizinische Versorgung des Patienten.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Daten von Patienten in einer medizinischen Einrichtung dürfen zur Qualitätskontrolle im Rettungsdienst von den im Einsatz beteiligten Ärzten oder deren vorgesetzten ärztlichen Personen verarbeitet oder genutzt werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann.

(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten; insbesondere dürfen die bei der Notfallrettung und bei der qualifizierten Patientenbeförderung tätigen Personen personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Sie sind zur Offenbarung gegenüber Dritten befugt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen oder ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/RettDG LSA,ST - Rettungsdienstgesetz LSA/§§ 47 - 53, Abschnitt 10 - Schlussbestimmungen/