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§ 27 AZVOPol
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Arbeitszeitregelungen

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AZVOPol
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 AZVOPol – Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann das für Innere zuständige Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

(2) Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle umgehend anzupassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVOPol,NW - Arbeitszeitverordnung Polizei/§§ 23 - 28, Abschnitt 3 - Besondere Arbeitszeitregelungen/
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