Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVOPol,NW - Arbeitszeitverordnung Polizei/§§ 23 - 28, Abschnitt 3 - Besondere Arbeitszeitregelungen/
Dokument
§ 27 AZVOPol
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 3 – Besondere Arbeitszeitregelungen
§ 27 AZVOPol – Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann das für Innere zuständige Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.
(2) Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle umgehend anzupassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AZVOPol,NW - Arbeitszeitverordnung Polizei/§§ 23 - 28, Abschnitt 3 - Besondere Arbeitszeitregelungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7873574,28
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7873574,28
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.