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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 178 - 188, Schluss- und Übergangsbestimmungen/
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Art. 184 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 184 Verf
Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 178 - 188, Schluss- und Übergangsbestimmungen/
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