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§ 50 WDRG
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Datenschutz

Titel: Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WDRG,NW
Gliederungs-Nr.: 2251
Normtyp: Gesetz

§ 50 WDRG – Unabhängigkeit

(1) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienststelle der oder des WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats oder des Rundfunkrats eingerichtet. Der oder dem WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des WDR auszuweisen und der oder dem WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die oder der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WDRG,NW - WDR-Gesetz/§§ 48 - 53, IV. - Datenschutz/
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