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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GenG - Genossenschaftsgesetz/§§ 78 - 97, Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft/
Dokument
§ 96 GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 96 GenG – Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GenG - Genossenschaftsgesetz/§§ 78 - 97, Abschnitt 6 - Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft/
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